Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
in vom Bund erhaltenen Schülerheimen nur zur Nachmittagsbetreuung (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Beiträge
§ 2. Die Beiträge bestehen aus
dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie
dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Beiträge
§ 2. Die Beiträge bestehen aus:
dem Betreuungsbeitrag (§ 5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,
dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§ 7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und
dem Verpflegungsbeitrag (§ 8).
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Bekanntmachung der Beiträge
§ 3. Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Entrichtung der Beiträge
§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
(5) Im Falle einer Abmeldung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Entrichtung der Beiträge
§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag
Höhe des Betreuungsbeitrages
§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt monatlich 1 000 S.
(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:
```
```
bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag
gemäß § 6 Abs. 2 monatlich
S S
```
```
bis 119 999 0
von 120 000 bis 134 999 100
von 135 000 bis 148 499 200
von 148 500 bis 160 499 300
von 160 500 bis 170 999 400
von 171 000 bis 180 499 500
von 180 500 bis 188 999 600
von 189 000 bis 196 499 700
von 196 500 bis 202 999 800
von 203 000 bis 208 499 900
Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag
Höhe des Betreuungsbeitrages
§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:
im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
im Übrigen monatlich 80 Euro.
(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:
```
```
bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag monatlich
gemäß § 6 Abs. 2 Ermäßigung in
Euro %
```
```
bis 10 202,99 100
von 10 203 bis 11 478,99 90
von 11 479 bis 12 626,99 80
von 12 627 bis 13 646,99 70
von 13 647 bis 14 539,99 60
von 14 540 bis 15 346,99 50
von 15 347 bis 16 069,99 40
von 16 070 bis 16 707,99 30
von 16 708 bis 17 260,99 20
von 17 261 bis 17 728,00 10
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
§ 6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 20 000 S übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.
(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
§ 6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 454 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.
(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch
§ 7. Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993, oder zur Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:
```
```
Ausmaß des
Bei einer Anmeldung für Betreuungsbeitrages gemäß § 5
```
```
1 oder 2 Tage 40 vH
3 Tage 60 vH
4 Tage 80 vH
2a. ABSCHNITT
Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag
Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§ 7a. (1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt:
im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 882 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 080 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 455 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
im Übrigen monatlich 184 Euro.
(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§ 7b. Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
ABSCHNITT
Verpflegungsbeitrag
§ 8. (1) Der Verpflegungsbeitrag ist bei ganztägigen Schulformen vom Leiter der Schule, in den übrigen Schulen von der Schulbehörde erster Instanz festzusetzen.
(2) Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
ABSCHNITT
Verpflegungsbeitrag
Höhe des Verpflegungsbeitrages
§ 8. Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.
Übergangsbestimmungen
§ 8a. (1) Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
(2) Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,
hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,
hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,
hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,
hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.