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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für Anträge und Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz sind ab dem Wintersemester 1994/95 (Ausbildungsjahr 1994/95) nachstehende Formblätter zu verwenden:

1.

für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

2.

für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

3.

für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium die Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

4.

für die Überprüfung von Bewerbungen um ein Leistungsstipendium oder Förderungsstipendium das Formular nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

5.

für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit die Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9, 10 und 11 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

6.

für den Nachweis von Studienbehinderungen (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

7.

für den Nachweis des günstigen Studienerfolges das Formular nach dem Muster der Anlage 13 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

8.

für Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6 Z 1 StudFG) und um Nachsicht der Studienzeitüberschreitung (§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 14 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

§ 2. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 693/1992 tritt außer Kraft.

(2) Die Formulare auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 693/1992 sind für Anträge aus den vorhergehenden Semestern (Ausbildungsjahren) jedoch weiter anzuwenden.

Anlage 1


(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang

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Anlage 1

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(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3


(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4


(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 5


(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6


(Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7


(Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8


(Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9


(Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 10


(Anm.: Anlage 10 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 10


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 11


(Anm.: Anlage 11 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 12

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(Anm.: Anlage 12 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 13


(Anm.: Anlage 13 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 14


(Anm.: Anlage 14 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)