Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:
§ 1. Die wissenschaftliche Leitung des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht hat an die Absolventen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an die Absolventinnen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.
§ 2. Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.
§ 3. § 2 tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung des Unterrichtsplanes des Hochschullehrganges im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems nach Beschlußfassung durch die zuständige Abteilungsversammlung gemäß § 21 Abs. 3 Z 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems in Kraft.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“, BGBl. Nr. 658/1993, tritt nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben worden ist, außer Kraft.