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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, mit der dem an der Wiener Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin durchgeführtem Lehrgang über Ganzheitsmedizin universitärer Charakter verliehen wird

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:

§ 1. Dem von der Wiener Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin veranstalteten Lehrgang über Ganzheitsmedizin wird universitärer Charakter gemäß § 40a Abs. 1 AHStG verliehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.