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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8 000 S.

§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Schweiz beträgt 7 000 S.

§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Dänemark beträgt 6 000 S.

§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5 000 S für folgende Staaten:

1.

Belgien

2.

Deutschland

3.

Finnland

4.

Frankreich

5.

Island

6.

Luxemburg

7.

Niederlande

8.

Norwegen

9.

Schweden

10.

Vereinigte Staaten von Amerika.

§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4 000 S für folgende Staaten:

1.

Australien

2.

Großbritannien und Nordirland

3.

Irland

4.

Italien

5.

Kanada

6.

Neuseeland

7.

Spanien.

§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3 000 S für folgende Staaten:

1.

Griechenland

2.

Kroatien

3.

Portugal

4.

Slowenien.

§ 7. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt 2 000 S.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 607/1993, tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.