Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet:
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studien-
gangs- Bezeichnung
kennzahl
0002 Gebäudetechnik
0003 Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik
0004 Software Engineering
0009 Fertigungsautomatisierung
0011 Elektronik
0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
Grundlagenfächer,
fachspezifische Ergänzungsfächer und
Vertiefungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterwochen-
stunden
```
Gebäudetechnik Mathematik 6-12
```
Physik 4-8
Grundlagen des
Bauwesens 4-10
Grundlagen des
Maschinenbaues 4-8
```
Automatisierte Anlagen- Mathematik 6-12
```
und Prozeßtechnik Physik 4-8
Grundlagen der
Elektrotechnik 6-12
```
Software - Engineering Mathematik 6-12
```
Grundlagen der
Elektrotechnik 6-12
Technische
Informatik 6-12
```
Fertigungsautomatisierung Mathematik 6-12
```
Grundlagen des
Maschinenbaus 6-12
Grundlagen der
Elektrotechnik 4-8
```
Elektronik Mathematik 6-12
```
Physik 4-8
Grundlagen der
Elektrotechnik 6-12
```
Präzisions-, System- und Mathematik 6-12
```
Informationstechnik Physik 4-8
Mechanik 4-8
Grundlagen der
Elektrotechnik 4-8
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.