Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4 vorliegt. Das Feld ist mit "A" zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit "U" zu besetzen.

2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

3.

Studienabschnitte und Prüfungsdaten

3.1 Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)

sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen

vorgesehen:

leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung

oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe

erlaubt

R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines

Studiums mit mehreren Abschnitten

W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines

Studiums mit drei Abschnitten

S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines

Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte

Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der

Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)

Bakkalaureats- oder Magisterprüfung

P (abschließendes) Rigorosum

U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges

Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)

Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder

Aufbaustudiums (auslaufend)

Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.

3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl. Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc”) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.

3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.

3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.

3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.

3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.

Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.

Anlage 7

zu § 12 Abs. 2

Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden

```

1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung

der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die

Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert

wurden, und Studien, für die mindestens eines der

Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der

Auswahl sind allfällige Testdaten.

Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.

1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes

1.2.1 Zulassung

Ein Studiensatz ist auszugeben

1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;

1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;

1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;

1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;

1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.

Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.

1.2.2 Mitbelegung

Ein Studiensatz ist auszugeben

1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);

1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;

1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.

1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter

Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben

1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;

1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;

1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;

1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.

1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter

Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben

1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;

1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;

1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;

1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;

1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).

2.

Format der Datei und Transformationen

2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer

und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist

mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem

Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart

= 9) abzuschließen.

2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der

Übermittlung und hat folgenden Aufbau:

```

```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```

```

1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000”

8 1 Satzart „0”

9 1 Filler

10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1

18 1 Filler

19 1 Dateistatus Z 2.5.2

20 1 Filler

21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3

22 1 Filler

23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.

30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)

Programm-Version)

2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat

folgenden Aufbau:

```

```

Start Länge 2.5.14 Feldinhalt

```

```

1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.

8 1 Satzart „1”

9 25 Familienname Z 2.5.4

34 25 Vorname(n) Z 2.5.4

59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1

67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3

70 1 Geschlecht m, w

71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3

Universitätsreife

73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5

Universitätsreife

79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4

104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3

107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4

Heimatort

113 20 Heimatort Z 2.5.4

133 10 Sozialversicherungsnummer 2.5.14

143 1 Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN 2.5.6a

144 1 Kennzeichnung für Personenzählung PO 2.5.6b

145 1 Beitragsstatus gemäß Anl. 6 Z 1.2

146 3 Mobilitätsprogramm gemäß Anl. 6 Z 5

149 3 Gastland des

Auslandsaufenthaltes 2.5.3

2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den

folgenden Aufbau:

```

```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```

```

1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.

8 1 Satzart „2”

9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7

10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3

11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3

14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3

Studiums

17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3

20 1 zweite Universität Z 2.5.3

21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8

29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9

30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10

31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11

32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11

33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12

Studiums

34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13

42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3

43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3

44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5

52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5

oder 2. Abschnitt

60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5

(Fach-1)

68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5

(Fach-2)

76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5

sonstiger Abschluß

2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen

2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem

Muster „JJJJMMTT” zu besetzen, zB „19981224”.

2.5.2 Dateistatus:

V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den

vorgeschriebenen Stichtagen

E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens drei Wochen

nach Ende der Nachfrist jedes Semesters durchzuführen ist

Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung

für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)

2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte

gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.

Anlage 4 und Anlage 6 Z 1, 2 und 5).

2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und

mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation

„ß”=„SS” zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen

Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche

Zeichen zu wandeln.

2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife” ist nach dem Muster „JJJJMM” zu besetzen, zB „199806”. Beim Schulformen-Code „98” ist dieses Feld mit „000000”, beim Schulformen-Code „99” mit „999999” zu besetzen.

2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; in den Fällen des § 2 Abs. 6 gilt dies für beide beteiligten Universitäten. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.2 und 1.1.4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem

ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.3); in den Fällen des § 2 Abs. 6 gilt dies für beide beteiligten Universitäten. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit "U", ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit "A" zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.

2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( §§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.

2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.

2.5.11 "Anfängermarke für Fach-1" entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; "Anfängermarke für Fach-2" entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach. Die Anfängermarke "A" ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.

2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit "A" zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit "U" zu besetzen.

2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

2.5.14 In das Feld ist spätestens bei der abschließenden

Übermittlung und bei jeder Nachtragsübermittlung (§ 12

Abs. 2 zweiter bis vierter Satz) die

Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung gemäß

§ 4 Abs. 5 einzutragen.

```

3.

Studienabschnitte und Prüfungsdaten

```

3.1 Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)

sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen

vorgesehen:

leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung

oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe

erlaubt

R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines

Studiums mit mehreren Abschnitten

W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines

Studiums mit drei Abschnitten

S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines

Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte

Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der

Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)

Bakkalaureats- oder Magisterprüfung

P (abschließendes) Rigorosum

U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges

Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)

Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder

Aufbaustudiums (auslaufend)

Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.

3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (Anlage 4 Z 2.1) gebildet.

Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.

3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.

3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.

3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.

3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.

Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.

Anlage 8

zu § 12 Abs. 4

Statistik der Studierenden

```

1.

Personenzählung

```

1.7 (Anm.: richtig: 1.1)

Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium'')

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden

Kriterien:

1.1.3 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben

Kriterien:

1.1.4 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

```

2.

Studienzählung

```

Definition von Studienmengen (S)

2.1 SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

2.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht

Kriterien:

ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.

Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.

Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.

Anlage 8

zu § 12 Abs. 4

Statistik der Studierenden

```

1.

Personenzählung

```

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium”)

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben

Kriterien:

1.1.5 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

```

2.

Studienzählung

```

Definition von Studienmengen (S)

2.1 SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

2.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht

Kriterien:

ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.

Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.

Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.

Anlage 8

zu § 12 Abs. 4

Statistik der Studierenden

```

1.

Personenzählung

```

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= "offenes Studium").

Kriterien:

1.1.2 PN - Neu zugelassene Personen dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neu zugelassene ordentliche Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben.

Kriterien:

1.1.5 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1 bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung "zur Fortsetzung gemeldet" gebildet werden.

```

2.

Studienzählung

```

Definition von Studienmengen (S)

2.1 SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

2.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht

Kriterien:

ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.

Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.

Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.

Anlage 9

zu § 12 Abs. 5

Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der

beiden Semester des Berichtsstudienjahres an dieser

Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien

zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium

den Kennbuchstaben dieser Universität an zweiter Stelle

aufweist.

1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.

1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines

Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.

```

2.

Sortierung

```

2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer

vergebenen laufenden Nummer aufsteigend sortiert zu

übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000

einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999

abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind

der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der

Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann

folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar

nacheinander anzuführen.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```

```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```

```

1 7 laufende Nummer siebenstellige, über

die

Berichtsstudienjahre

hinweg gleichbleibende,

laufende Nummer

anstelle

der Martikelnummer

8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,

A = Ausländer/in

9 1 Geschlecht m, w

10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3

12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1

13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß

Anlage 4

24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2

26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2

28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß

Z 4.3.1

32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß

Z 4.3.2

```

4.

Feldinhalt

```

4.1 Fortsetzungsmeldung

I in mindestens einem der beiden Semester des

Berichtsjahres war das Studium zur Fortsetzung gemeldet

oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden

Semester zum Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die

Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.

4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.3 Semesterstundenzahl

Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.

Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.

Anlage 9

zu § 12 Abs. 5

Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der

beiden Semester des Berichtsstudienjahres an dieser

Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien

zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium

den Kennbuchstaben dieser Universität an zweiter Stelle

aufweist.

1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.

1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines

Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.

```

2.

Sortierung

```

2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer

vergebenen laufenden Nummer aufsteigend sortiert zu

übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000

einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999

abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind

der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der

Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann

folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar

nacheinander anzuführen.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```

```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```

```

1 7 laufende Nummer siebenstellige, über

die

Berichtsstudienjahre

hinweg gleichbleibende,

laufende Nummer

anstelle

der Martikelnummer

8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,

A = Ausländer/in

9 1 Geschlecht m, w

10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3

12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1

13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß

Anlage 4

24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2

26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2

28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß

Z 4.3.1

32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß

Z 4.3.2

```

4.

Feldinhalt

```

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.

4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.3 Semesterstundenzahl

Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.

Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.

Anlage 9

zu § 12 Abs. 5

Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1. Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, bei denen

zumindest in einem der beiden Semester des

Berichtsstudienjahres an dieser Universität eine Zulassung

bestand.

1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der Nachfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.

1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines

Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.

```

2.

Sortierung

```

2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer

vergebenen Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert zu

übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000

einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999

abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind

der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der

Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann

folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar

nacheinander anzuführen.

2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach einheitlicher Vorgabe nicht

rückführbar zu verschlüsseln.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```


```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```


```

1 7 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige

Ziffernfolge anstelle der

Matrikelnummer gemäß

Z 2.3

8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,

A = Ausländer/in

9 1 Geschlecht m, w

10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3

12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1

13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß

Anlage 4

24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2

26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2

28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß

Z 4.3.1

32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß

Z 4.3.2

```

4.

Feldinhalt

```

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.

4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.3 Semesterstundenzahl

Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.

Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.

4.3.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit sechs, Dissertationen mit acht Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2, 4 und 5 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit zwei Semesterstunden anzusetzen.

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