Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4 vorliegt. Das Feld ist mit "A" zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit "U" zu besetzen.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Studienabschnitte und Prüfungsdaten
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)
sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen
vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung
oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe
erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines
Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines
Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines
Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der
Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)
Bakkalaureats- oder Magisterprüfung
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder
Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl. Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc”) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.
Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.
Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
```
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung
der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die
Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der
Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der
Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).
Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer
und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist
mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem
Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart
= 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der
Übermittlung und hat folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000”
8 1 Satzart „0”
9 1 Filler
10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1
18 1 Filler
19 1 Dateistatus Z 2.5.2
20 1 Filler
21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3
22 1 Filler
23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.
30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)
Programm-Version)
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge 2.5.14 Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „1”
9 25 Familienname Z 2.5.4
34 25 Vorname(n) Z 2.5.4
59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1
67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3
70 1 Geschlecht m, w
71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3
Universitätsreife
73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5
Universitätsreife
79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4
104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3
107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4
Heimatort
113 20 Heimatort Z 2.5.4
133 10 Sozialversicherungsnummer 2.5.14
143 1 Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN 2.5.6a
144 1 Kennzeichnung für Personenzählung PO 2.5.6b
145 1 Beitragsstatus gemäß Anl. 6 Z 1.2
146 3 Mobilitätsprogramm gemäß Anl. 6 Z 5
149 3 Gastland des
Auslandsaufenthaltes 2.5.3
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „2”
9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7
10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3
11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3
14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3
Studiums
17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3
20 1 zweite Universität Z 2.5.3
21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8
29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9
30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10
31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11
32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11
33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12
Studiums
34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13
42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3
43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3
44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5
52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5
oder 2. Abschnitt
60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-1)
68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-2)
76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5
sonstiger Abschluß
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem
Muster „JJJJMMTT” zu besetzen, zB „19981224”.
2.5.2 Dateistatus:
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den
vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens drei Wochen
nach Ende der Nachfrist jedes Semesters durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung
für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte
gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.
Anlage 4 und Anlage 6 Z 1, 2 und 5).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und
mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation
„ß”=„SS” zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen
Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche
Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife” ist nach dem Muster „JJJJMM” zu besetzen, zB „199806”. Beim Schulformen-Code „98” ist dieses Feld mit „000000”, beim Schulformen-Code „99” mit „999999” zu besetzen.
2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; in den Fällen des § 2 Abs. 6 gilt dies für beide beteiligten Universitäten. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.2 und 1.1.4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem
ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.3); in den Fällen des § 2 Abs. 6 gilt dies für beide beteiligten Universitäten. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit "U", ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit "A" zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( §§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 "Anfängermarke für Fach-1" entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; "Anfängermarke für Fach-2" entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach. Die Anfängermarke "A" ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit "A" zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit "U" zu besetzen.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
2.5.14 In das Feld ist spätestens bei der abschließenden
Übermittlung und bei jeder Nachtragsübermittlung (§ 12
Abs. 2 zweiter bis vierter Satz) die
Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung gemäß
§ 4 Abs. 5 einzutragen.
```
Studienabschnitte und Prüfungsdaten
```
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)
sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen
vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung
oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe
erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines
Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines
Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines
Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der
Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)
Bakkalaureats- oder Magisterprüfung
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder
Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (Anlage 4 Z 2.1) gebildet.
Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.
Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.
Anlage 8
zu § 12 Abs. 4
Statistik der Studierenden
```
Personenzählung
```
1.7 (Anm.: richtig: 1.1)
Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium'')
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position (vgl. Z 1.3 und Z 3.1 der Anlage 4)
1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)
1.1.3 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
- mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
1.1.4 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
1.2 Untergliederung von Personenmengen
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
```
Studienzählung
```
Definition von Studienmengen (S)
2.1 SB - belegte Studien (gesamt)
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß § 6 Abs. 4 mitbelegt
2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die oder der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6
2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
2.4 SU - unterbrochene Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt
2.5 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht
Kriterien:
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.
Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.
Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.
Anlage 8
zu § 12 Abs. 4
Statistik der Studierenden
```
Personenzählung
```
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium”)
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position (vgl. Z 1.3 und Z 3.1 der Anlage 4)
1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)
1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator,
- mindestens ein offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r. (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)
1.1.4 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
- mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
1.1.5 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
1.2 Untergliederung von Personenmengen
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
```
Studienzählung
```
Definition von Studienmengen (S)
2.1 SB - belegte Studien (gesamt)
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß § 6 Abs. 4 mitbelegt
2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium derselben Studienrichtung vorliegen.
2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
2.4 SU - unterbrochene Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt
2.5 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht
Kriterien:
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.
Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.
Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.
Anlage 8
zu § 12 Abs. 4
Statistik der Studierenden
```
Personenzählung
```
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= "offenes Studium").
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position (vgl. Z 1.3 und 3.1 der Anlage 4).
1.1.2 PN - Neu zugelassene Personen dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
1.1.3 PO - Neu zugelassene ordentliche Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).
1.1.4 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
1.1.5 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator,
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
1.2 Untergliederung von Personenmengen
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1 bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung "zur Fortsetzung gemeldet" gebildet werden.
```
Studienzählung
```
Definition von Studienmengen (S)
2.1 SB - belegte Studien (gesamt)
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß § 6 Abs. 4 mitbelegt
2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium derselben Studienrichtung vorliegen.
2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
- Matrikelnummer als Personenidentifikator
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
2.4 SU - unterbrochene Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
- zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt
2.5 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht
Kriterien:
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.
Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.
Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.
Anlage 9
zu § 12 Abs. 5
Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
```
1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der
beiden Semester des Berichtsstudienjahres an dieser
Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien
zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium
den Kennbuchstaben dieser Universität an zweiter Stelle
aufweist.
1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.
1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu
bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines
Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.
```
Sortierung
```
2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer
vergebenen laufenden Nummer aufsteigend sortiert zu
übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000
einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999
abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind
der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der
Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann
folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.
2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind
entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar
nacheinander anzuführen.
```
Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:
```
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 laufende Nummer siebenstellige, über
die
Berichtsstudienjahre
hinweg gleichbleibende,
laufende Nummer
anstelle
der Martikelnummer
8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,
A = Ausländer/in
9 1 Geschlecht m, w
10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3
12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1
13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß
Anlage 4
24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2
26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2
28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.1
32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.2
```
Feldinhalt
```
4.1 Fortsetzungsmeldung
I in mindestens einem der beiden Semester des
Berichtsjahres war das Studium zur Fortsetzung gemeldet
oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden
Semester zum Studium zugelassen
blank in keinem der beiden Semester erfolgte die
Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.
4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
4.3 Semesterstundenzahl
Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.
Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.
Anlage 9
zu § 12 Abs. 5
Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
```
1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der
beiden Semester des Berichtsstudienjahres an dieser
Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien
zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium
den Kennbuchstaben dieser Universität an zweiter Stelle
aufweist.
1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.
1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu
bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines
Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.
```
Sortierung
```
2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer
vergebenen laufenden Nummer aufsteigend sortiert zu
übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000
einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999
abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind
der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der
Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann
folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.
2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind
entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar
nacheinander anzuführen.
```
Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:
```
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 laufende Nummer siebenstellige, über
die
Berichtsstudienjahre
hinweg gleichbleibende,
laufende Nummer
anstelle
der Martikelnummer
8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,
A = Ausländer/in
9 1 Geschlecht m, w
10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3
12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1
13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß
Anlage 4
24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2
26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2
28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.1
32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.2
```
Feldinhalt
```
4.1 Fortsetzungsmeldung
A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet
I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen
blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.
4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
4.3 Semesterstundenzahl
Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.
Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.
Anlage 9
zu § 12 Abs. 5
Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
```
1.1. Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, bei denen
zumindest in einem der beiden Semester des
Berichtsstudienjahres an dieser Universität eine Zulassung
bestand.
1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der Nachfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.
1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu
bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines
Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.
```
Sortierung
```
2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer
vergebenen Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert zu
übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000
einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999
abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind
der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der
Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann
folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.
2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind
entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar
nacheinander anzuführen.
2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:
2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.
2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach einheitlicher Vorgabe nicht
rückführbar zu verschlüsseln.
```
Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:
```
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige
Ziffernfolge anstelle der
Matrikelnummer gemäß
Z 2.3
8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,
A = Ausländer/in
9 1 Geschlecht m, w
10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3
12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1
13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß
Anlage 4
24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2
26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2
28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.1
32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.2
```
Feldinhalt
```
4.1 Fortsetzungsmeldung
A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet
I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen
blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.
4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
4.3 Semesterstundenzahl
Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.
Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.
4.3.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit sechs, Dissertationen mit acht Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2, 4 und 5 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit zwei Semesterstunden anzusetzen.
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