Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)
Papua-Neuguinea PNG
```
```
Paraguay PY
```
```
Peru PE
```
```
Philippinen PI
```
```
Polen PL
```
```
Portugal P
```
```
Rumänien R
```
```
Rußland RSF
```
```
Rwanda RWA
```
```
Sahara SHR
```
```
Salomonen SLM
```
```
Sambia Z
```
```
Samoa WS
```
```
San Marino RSM
```
```
Sankt Kitts
und Nevis SCN
```
```
Sankt Lucia WL
```
```
Sankt
Vincent/Grenadinen WV
```
```
Sao Tomé und
Principe STP
```
```
Saudi-Arabien SA
```
```
Schweden S
```
```
Schweiz CH
```
```
Senegal SN
```
```
Seychellen SY
```
```
Sierra Leone WAL
```
```
Simbabwe RSR
```
```
Singapur SGP
```
```
Slowakei SQ
```
```
Slowenien SLO
```
```
Somalia SP
```
```
Spanien E
```
```
Sri Lanka CL
```
```
Sudan SUD
```
```
Südafrika ZA
```
```
Surinam SME
```
```
Swasiland SD
```
```
Syrien SYR
```
```
Tadschikistan TDS
```
```
Tansania EAT
```
```
Thailand T
```
```
Togo TG
```
```
Tonga TA
```
```
Trinidad und Tobago TT
```
```
Tschad TD
```
```
Tschechien TCH
```
```
Türkei TR
```
```
Tunesien TN
```
```
Turkmenistan TKM
```
```
Tuvalu TVL
```
```
Uganda EAU
```
```
Ukraine UKR
```
```
Ungarn H
```
```
Uruguay U
```
```
Usbekistan UBK
```
```
Vanuatu VTU
```
```
Vatikan V
```
```
Venezuela YV
```
```
Vereinigte arab.
Emirate VE
```
```
Vereinigte St. v.
Amerika USA
```
```
Vietnam VN
```
```
Weißrußland BLR
```
```
Zentralafrikan.
Republik RCA
```
```
Zypern CY
```
```
```
```
Staatenlos ZZZ
```
```
Staatsangeh.
ungeklärt XXX
```
```
1.2.1 Auf Grund des Hochschul-Taxengesetzes 1972 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 10 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972. Beitragsstatus A (Ausländer/in) entspricht § 10 Abs. 2 Hochschul-Taxengesetz 1972.
Beitragsstatus D (Ausländer/in) entspricht § 10 Abs. 2 in Verbindung § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972. 1.2.2 Der Beitragsstatus A, D, G oder I ist bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972;
C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit (§ 11 Abs. 1 Z 2 Hochschul-Taxengesetz 1972);
K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling (§ 11 Abs. 1 Z 3 Hochschul-Taxengesetz 1972);
F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 25a UniStG teilnimmt;
U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.
1.2.3 Beim Beitragsstatus M und U ist eine nach Semestern befristete Befreiung vorzusehen.
1.2.4Der Beitragsstatus ist auf den Studienblättern entsprechend der Codierung in folgender Form auszugeben:
```
```
Code Textierung
```
```
A, D Ausländer/in
```
```
G gleichgestellt
```
```
I Inländer/in
```
```
C, F, K, M befreit
```
```
L Lehrgang
```
```
U beurlaubt
```
```
```
Art der allgemeinen Universitätsreife
```
2.1 Zur Verschlüsselung der Angaben der allgemeinen
Universitätsreife sowie zu deren Darstellung bei der
Datenausgabe sind folgende Codes und zugehörigen Texte zu
verwenden:
```
```
Code Bezeichnung der Universitätsreife
```
```
00 * Schulform unbekannt *
```
```
01 Gymnasium
```
```
02 Humanistisches Gymnasium
```
```
03 Neusprachliches Gymnasium
```
```
04 Realistisches Gymnasium
```
```
05 Realgymnasium
```
```
06 Naturwissensch. Realgymnasium
```
```
07 Mathematisches Realgymnasium
```
```
08 Oberstufenrealgymnasium
```
```
09 Wirtschaftskundl.Realgymnasium
```
```
10 Realschule
```
```
11 Frauenoberschule
```
```
12 Aufbaugymnasium
```
```
13 Aufbaurealgymnasium
```
```
14 Aufbaumittelschule
```
```
15 Gymnasium für Berufstätige
```
```
16 Realgymnasium f. Berufstätige
```
```
17 Arbeitermittelschule
```
```
18 Berufsreifeprüfung
```
```
19 H.techn.u.gewerbl. Lehranstalt
```
```
20 Handelsakademie
```
```
21 H.Lehranst. f.wirtsch. Berufe
```
```
22 Lehrerbildungsanstalt
```
```
23 H.land- u.forstwirt. Lehranst.
```
```
24 Studienberechtigungsprüfung
```
```
25 ausländische Reifeprüfung
```
```
26 BA für Sozialpädagogik
```
```
27 Externistenreifeprüfung
```
```
28 BA f.Kindergartenpädagogik
```
```
29 Akademie
```
```
30 inl. postsekund. Bildungseinr.
```
```
31 ausl. postsekund. Bildungseinr.
```
```
35 Univ.-Reife gemäß Koop.-Vertrag
```
```
98 Reifeprüfung nicht relevant
```
```
99 keine Reifeprüfung
```
```
2.2 Bei Nachweis mehrerer Formen der allgemeinen
Universitätsreife ist grundsätzlich die zeitlich früheste
zu dokumentieren. Einer Reifeprüfung ist der Vorzug vor
einer studienrichtungsbezogenen Studienberechtigung zu
geben.
2.3 Bei der Angabe „98 Reifeprüfung nicht relevant” ist das Datum mit „000000” anzugeben, bei der Codierung „99 keine Reifeprüfung” mit „9999999”. Eine vorhandene Angabe der Reifeprüfung darf nicht durch die Angabe „98 Reifeprüfung nicht relevant” überschrieben werden.
Anzuwendender Studienplan
3.1 Bei einem Studienplan gemäß UniStG sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des Inkrafttretens anzugeben. Bei Studienplänen für Universitätslehrgänge (Kennzahl 992) und Vorbereitungslehrgänge (Kennzahl 993) darf eine Semesterangabe im Sinne von Punkt 3.2 und 3.3 beigefügt werden.
3.2 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 oder § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan, der mit einem Wintersemester in Kraft getreten ist, sind die letzten beiden Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Wintersemester begonnen hat, und der Buchstabe W (zB 94W für Wintersemester 1994/95) anzugeben.
3.3 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan, der mit einem Sommersemester in Kraft getreten ist, sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des Sommersemesters und der Buchstabe S (zB 97S für das Sommersemester 1997) anzugeben.
Ergänzende Vorschriften für die Codierung von Anträgen auf Zulassung zum Studium und für die Datenverarbeitung
4.1 Zuordnung zum Datensatz
Um die Zuordnung zum Datensatz der oder des Studierenden sicherzustellen, sind bei jeglicher Verwendung des Formulares 1/2 im Abschnitt 1 die Matrikelnummer und die ersten vier Buchstaben des Familiennamens einzutragen.
4.2 Bearbeitungssignatur
Die Paraphe der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters ist nur in jenen Abschnitten im Feld für die Bearbeitungssignatur anzubringen, die für die aktuelle Verarbeitung zu erfassen sind.
4.3 Verarbeitungscodes
Verarbeitungscodes des jeweiligen Abschnittes sind in das Feld nach der Bearbeitungssignatur und der Abschnittsnummer einzutragen. Sie beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt.
Code Bedeutung verwendbar im Abschnitt
A Änderung 1 2 3
D Duplikat des Studienblattes 1
F Fortsetzung des Studiums 3
K Korrektur 1 2 3
N Neuaufnahme 1 2 3
X, Y, Z keine Fortsetzung des Studiums 3
N Neuaufnahme von Personal- oder Studiendaten
Der Code ist zu verwenden, wenn eine Person mit ihren Personal- und Studiendaten an dieser Universität noch nicht gespeichert ist (alle drei Abschnitte auf N) oder wenn eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Daten bereits gespeichert sind, ein zusätzliches Studium beginnt, ohne zugleich ein bisheriges einzustellen (N in Abschnitt 3).
A Änderung von Daten zur Person oder zu den Studien Änderungen dienen dazu, einen geänderten Sachverhalt in der Datei nachzuvollziehen. Die bisherige Darstellung war bis zur Änderung des Sachverhalts richtig. Die Änderung wirkt nur in die Zukunft.
Bei Änderung des Familiennamens sind die ersten vier Buchstaben des bisherigen Familiennamens in die entsprechende Zeile des Bearbeitungsfeldes einzutragen.
K Korrektur von Daten zur Person oder zu den Studien Korrekturen dienen dazu, einen Sachverhalt, der in der Datei unrichtig wiedergegeben ist, richtigzustellen. Die Korrektur wirkt zurück bis zum Zeitpunkt der falschen Abbildung des betroffenen Sachverhalts und bewirkt in der Datei ein Überschreiben der bisherigen Angabe. Dem steht die Dokumentation der falschen Angabe zwecks Nachvollziehbarkeit von fehlerhaften Ausgabedaten nicht entgegen.
Mit der Codierung „LLL”
- in der Zeile für akademische Grade in Abschnitt 1,
- im Feld für das Datum der Reifeprüfung im Abschnitt 2 oder
- im Feld für Zusatzprüfungen im Abschnitt 3
D Duplikat des Studienblattes
Die Eintragung des Codes D bewirkt einen Duplikatsausdruck des Studienblattes für das aktuelle Semester. Als Voraussetzungen sind ein Antrag auf Duplikatausfertigung und die Entrichtung des gemäß § 1 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Taxengesetzes 1972 festgesetzten Kostenersatzes zu fordern.
Z keine Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn die oder der Studierende
- sich vom Studium abmeldet,
- ohne beurlaubt zu sein die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt oder
- mehr als drei Semester die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht.
F Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn ein mit Z geschlossenes Studium von der oder dem Studierenden wieder aufgenommen wird.
X keine Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn
- die Studienzulassung gemäß § 34 Abs. 7 UniStG für nichtig
- die Zeitdauer der befristeten Zulassung abgelaufen ist;
- eine Studienrichtung (ein Studienzweig) durch erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen Prüfungen abgeschlossen wurde;
- die oder der Studierende im Ausstellungsstaat der Urkunde über die allgemeine Universitätsreife nachträglich das Recht auf Studienzulassung oder -fortsetzung verliert.
Y keine Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn die letzte Prüfungswiederholung negativ beurteilt wurde.
X- und Y-gestoppte Studien sind auf den Studienblättern mit einem Sternchen unmittelbar vor dem Ende-Datum zu kennzeichnen.
Eine Studienzulassung ist mit B zu speichern. Wurde eine Abgangsbescheinigung für die betreffende Studienrichtung vorgelegt, ist zusätzlich der Kennbuchstabe jener Universität zu speichern, deren Abgangsbescheinigung vorgelegt wurde. Der Code „B” ist vor Beginn des Folgesemesters automatisch auf „F” umzusetzen.
4.4 Alle Angaben, die zu betriebenen Studien gespeichert werden sollen (zB Korrektur einer falsch eingegebenen Zweitkennzahl), erfordern die Angabe des betreffenden „bisherigen” Studiums im dritten Abschnitt.
4.5 Zusatzprüfungen sind alle auf Grund der UBVO 1998 vorgeschriebenen Prüfungen. Einzutragen sind nur jene Zusatzprüfungen, die von der oder dem jeweiligen Studierenden nach der Zulassung noch abgelegt werden müssen. Zusatzprüfungen sind wie folgt zu codieren:
An der ersten Stelle des vierstelligen Feldes ist der Buchstabe Z (Zusatzprüfung) einzutragen.
An der zweiten und dritten Stelle wird der Prüfungsgegenstand beschrieben:
BU Zusatzprüfung Biologie und Umweltkunde
DG Zusatzprüfung Darstellende Geometrie
GR Zusatzprüfung Griechisch
L Zusatzprüfung Latein
An der vierten Stelle ist der Buchstabe D (Diplomprüfung)
einzutragen.
Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung mit 0 (Null) an der vierten Stelle vorzunehmen. Die zu einem bestehenden Studium eingegebene Meldung der Ablegung der Prüfung wirkt auf alle Studien der oder des betreffenden Studierenden, gegebenenfalls auch auf geschlossene Studien, für welche derselbe Prüfungsgegenstand vorgeschrieben wurde.
4.6 Eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch in künstlerischen Studienrichtungen, die vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das zweite oder dritte Semester vorgeschrieben ist (§ 37 Abs. 2 zweiter Satz UniStG), ist mit "EDT" und der entsprechenden Semesterzahl (2 oder 3) gemäß Studienplan an der vierten Stelle zu codieren.Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung mit 0 (Null) an der vierten Stelle vorzunehmen.
4.7 Die befristete Studienzulassung im Sinn von § 34 Abs. 5 UniStG wird über die Zusatzprüfungsfelder ADV-unterstützt administriert: Die Befristung ist mit "ABA" und der Zahl der Semester der Befristung an vierter Stelle zu codieren und in der Datei herunterzuzählen.
4.8 Die Universität hat die betroffenen Studien für
Fortsetzungsmeldungen zu sperren, sofern
- die oder der Studierende im betreffenden Semester
beurlaubt ist,
- die oder der Studierende eine fehlende Zusatzprüfung
(Z 4.5) oder die Ergänzungsprüfung aus Deutsch
(Z 4.6) zum vorgesehenen Termin noch nicht abgelegt
hat oder
- die befristete Studienzulassung abgelaufen ist
(Z 4.7).
```
Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen
```
5.1 Die Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen,
die überuniversitär organisiert sind, ist wie folgt zu codieren:
Code Programm
6 CEEPUS
7 ERASMUS
9 LEONARDO da VINCI
10 Praktikum bei einer internationalen oder
supranationalen Organisation
11 Deutsch als Fremdsprache - Praktikum (DAF)
12 Postgraduate - Stipendium (Fulbright,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur)
13 Austauschstipendium (zB Kulturabkommen,
Aktionen Österreich-...)
14 Auslandstipendium für Studierende von
Universitäten der Künste
20 Kurt Gödel-Stipendium
22 Auslandslektorat
31 Stipendium der österreichischen
Entwicklungszusammenarbeit
32 Österreich-Stipendium
33 Ernst Mach-Stipendium
34 Franz Werfel-Stipendium
35 Bertha von Suttner-Stipendium
36 Technologie-Stipendium Südostasien
37 Stipendium der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften
38 Stipendium des Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung
41 EU-Drittstaatenprogramm (EU-China, EU-USA,
EU-Kanada usw.)
42 EU-Praktikumsstipendium (EU-Kommission, EU-Rat,
EU-Parlament)
43 Mobilitätsprogramm für Graduierte im EU-Bereich
199 universitäres Mobilitätsprogramm einer anderen
österreichischen Universität
5.2 Die Codes für universitär organisierte internationale
Mobilitätsprogramme sind von der Universität im
Nummernbereich 201 bis 399 festzulegen.
5.3 Studierende, denen wegen Teilnahme an einem
internationalen Mobilitätsprogramm der Studienbeitrag erlassen wurde (§ 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972), sind derart automationsunterstützt zu administrieren, dass nach Ablauf des letzten für die Teilnahme am Mobilitätsprogramm vorgemerkten Semesters eine Sperre der Fortsetzungsmeldung wirksam wird. Diese Sperre darf aufgehoben werden,
5.3.1 nachdem die oder der Studierende die tatsächlichen Studien oder die Praxistätigkeit im Ausland nachgewiesen oder den entsprechenden Studienbeitrag nachträglich entrichtet hat (§ 11 Abs. 5 Hochschul-Taxengesetz 1972);
5.3.2 wenn gegen die Fortsetzung des Studiums der oder des betreffenden Studierenden keine studienrechtlichen Hindernisse bestehen und der künftige Beitragsstatus geklärt ist.
Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
```
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung
der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die
Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der
Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der
Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).
Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer
und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist
mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem
Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart
= 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der
Übermittlung und hat folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000''
8 1 Satzart „0''
9 1 Filler
10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1
18 1 Filler
19 1 Dateistatus Z 2.5.2
20 1 Filler
21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3
22 1 Filler
23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.
30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)
Programm-Version)
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „1''
9 25 Familienname Z 2.5.4
34 25 Vorname(n) Z 2.5.4
59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1
67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3
70 1 Geschlecht m, w
71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3
Universitätsreife
73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5
Universitätsreife
79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4
104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3
107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4
Heimatort
113 20 Heimatort Z 2.5.4
133 10 Filler
143 1 Kennzeichnung für die Personenzählung Z 2.5.6
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „2''
9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7
10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3
11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3
14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3
Studiums
17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3
20 1 zweite Universität Z 2.5.3
21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8
29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9
30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10
31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11
32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11
33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12
Studiums
34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13
42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3
43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3
44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5
52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5
oder 2. Abschnitt
60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-1)
68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-2)
76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5
sonstiger Abschluß
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem
Muster „JJJJMMTT'' zu besetzen, zB „19981224''.
2.5.2 Dateistatus:
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den
vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens acht Wochen
nach Beginn jedes Semesters durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung
für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte
gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.
Anlage 4 und Anlage 6 Z 1 und 2).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und
mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation
„ß''=„SS'' zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen
Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche
Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife'' ist nach dem Muster „JJJJMM'' zu besetzen, zB „199806''. Beim Schulformen-Code „98'' ist dieses Feld mit „000000'', beim Schulformen-Code „99'' mit „999999'' zu besetzen.
2.5.6 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN''), so ist dieses Feld mit „N'' zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE''), so ist dieses Feld mit „E'' zu besetzen (vgl. Anlage 8 Z 1.1.2 und 1.1.3). In den übrigen Fällen bleibt dieses Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit „U'', ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A'' zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen bleibt dieses Feld leer.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information zum selben Studium zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen (§§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen (vgl. Z 1.2.4), ist im Feld „Zulassungsdatum'' das Beginndatum dieser Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, V, X, Y und Z gemäß Anlage 6
Z 4.3 und 4.5. Abweichend von den Verarbeitungscodes auf dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2 der Anlage 1 und Anlage 6 Z 4.3) sind für den Zulassungsstatus eines Studiums folgende Codes zu verwenden:
B Beginn des Studiums auf Grund der erstmaligen Zulassung an dieser Universität (resultiert aus Verarbeitungscode „N'')
W Wiederbeginn eines Studiums an dieser Universität, für das die frühere Zulassung an dieser Universität bereits erloschen ist
Bei der Zulassung zu kombinationspflichtigen Studien (§ 80 Abs. 2 UniStG) ist der Code „B'' nur dann anzuwenden, wenn es zu beiden Fächern noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat; bestand zu einem der Fächer bereits eine Zulassung (zB bei Austausch eines Faches eines kombinationspflichtigen Studiums), so sind die Studienzeiten und -leistungen aus verschiedenen Zeiträumen zusammenzuführen und hat die Kennzeichnung mit „W'' zu erfolgen.
Bei den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik, Übersetzen und Dolmetschen sowie dem Lehramtsstudium ist die Zusammenführung mit früher studierten Studienzweigen der Romanistik oder Slawistik, mit den Sprachen der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung oder mit Lehramts-Studienzweigen in analoger Weise durchzuführen und die Kennzeichnung sinngemäß mit „B'' oder „W'' vorzunehmen.
Eine Studienänderung gemäß Z 1.2.4 an derselben Universität ist mit „F'' zu kennzeichnen.
Für Mitbelegungen gemäß Z 1.2.2 ist der Zulassungsstatus immer mit „F'' anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 Bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium an dieser Universität sowie bei der Wiederzulassung zu einem kombinationspflichtigen Studium, bei dem es zu einem (Unterrichts)Fach noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat (vgl. Z 2.5.9), ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen mittels des Buchstabens „A'' der erstmalige Beginn in diesem Studium (Fach) an dieser Universität zu kennzeichnen; „Anfängermarke für Fach-1'' entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach, „Anfängermarke für Fach-2'' entspricht dem zweiten Fach eines kombinationspflichtigen Studiumsoder dem zweiten Unterrichtsfach. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Für die Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen ist auf der Basis der Sprachen sinngemäß (vgl. Z 2.5.9) zu verfahren.
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I'' zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4 vorliegt. Bei Beurlaubungen im Sinne von § 80 Abs. 10 oder § 80a Abs. 10 UniStG ist dieses Feld für die Dauer der Beurlaubung mit „U'' zu besetzen.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch in den Fällen gemäß Z 1.2.4 mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Studienabschnitte und Prüfungsdaten
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt'' (für Fach-1 und Fach-2)
sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen
vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung
oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe
erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines
Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines
Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines
Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der
Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder
Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl. Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc'') gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.2.1 Bildungsregel-1: Bezeichnet die erste Kennzahl ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluß-Codes''; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen'': A, B, C, G, H, N, P, Q, R, T, U, V, Y oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp'' für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A'' oder „B'', so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P'' in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes'' der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes'' der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen'' „E'' entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt'' sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)'' und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)''. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)'' besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt'' von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.
Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X'' zu setzen.
Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
```
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung
der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die
Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der
Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der
Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).
Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer
und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist
mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem
Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart
= 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der
Übermittlung und hat folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000”
8 1 Satzart „0”
9 1 Filler
10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1
18 1 Filler
19 1 Dateistatus Z 2.5.2
20 1 Filler
21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3
22 1 Filler
23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.
30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)
Programm-Version)
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „1”
9 25 Familienname Z 2.5.4
34 25 Vorname(n) Z 2.5.4
59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1
67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3
70 1 Geschlecht m, w
71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3
Universitätsreife
73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5
Universitätsreife
79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4
104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3
107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4
Heimatort
113 20 Heimatort Z 2.5.4
133 10 Filler
143 1 Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN 2.5.6a
144 1 Kennzeichnung für Personenzählung PO 2.5.6b
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „2”
9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7
10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3
11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3
14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3
Studiums
17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3
20 1 zweite Universität Z 2.5.3
21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8
29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9
30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10
31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11
32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11
33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12
Studiums
34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13
42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3
43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3
44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5
52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5
oder 2. Abschnitt
60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-1)
68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-2)
76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5
sonstiger Abschluß
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem
Muster „JJJJMMTT” zu besetzen, zB „19981224”.
2.5.2 Dateistatus:
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den
vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens acht Wochen
nach Beginn jedes Semesters durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung
für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte
gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.
Anlage 4 und Anlage 6 Z 1 und 2).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und
mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation
„ß”=„SS” zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen
Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche
Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife” ist nach dem Muster „JJJJMM” zu besetzen, zB „199806”. Beim Schulformen-Code „98” ist dieses Feld mit „000000”, beim Schulformen-Code „99” mit „999999” zu besetzen.
2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; dies gilt auch für die Universität, die gemäss § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.2 und 1.1.4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem
ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.3); dies gilt auch für die Universität, die gemäß § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit "U", ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit "A" zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( §§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3. Eine "V"-Codierung (Anlage 6 Z 4.5) ist auf "F" oder "Z" umzusetzen. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 "Anfängermarke für Fach-1" entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; "Anfängermarke für Fach-2" entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach. Die Anfängermarke "A" ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4 vorliegt.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Studienabschnitte und Prüfungsdaten
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)
sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen
vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung
oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe
erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines
Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines
Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines
Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der
Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)
Bakkalaureats- oder Magisterprüfung
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder
Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl. Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc”) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.
Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.
Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
```
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung
der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die
Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der
Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der
Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).
Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer
und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist
mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem
Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart
= 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der
Übermittlung und hat folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000”
8 1 Satzart „0”
9 1 Filler
10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1
18 1 Filler
19 1 Dateistatus Z 2.5.2
20 1 Filler
21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3
22 1 Filler
23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.
30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)
Programm-Version)
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „1”
9 25 Familienname Z 2.5.4
34 25 Vorname(n) Z 2.5.4
59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1
67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3
70 1 Geschlecht m, w
71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3
Universitätsreife
73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5
Universitätsreife
79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4
104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3
107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4
Heimatort
113 20 Heimatort Z 2.5.4
133 10 Filler
143 1 Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN 2.5.6a
144 1 Kennzeichnung für Personenzählung PO 2.5.6b
145 1 Beitragsstatus gemäß Anl. 6 Z 1.2
146 3 Mobilitätsprogramm gemäß Anl. 6 Z 5
149 3 Gastland des
Auslandsaufenthaltes 2.5.3
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den
folgenden Aufbau:
```
```
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „2”
9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7
10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3
11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3
14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3
Studiums
17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3
20 1 zweite Universität Z 2.5.3
21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8
29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9
30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10
31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11
32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11
33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12
Studiums
34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13
42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3
43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3
44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5
52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5
oder 2. Abschnitt
60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-1)
68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-2)
76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5
sonstiger Abschluß
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem
Muster „JJJJMMTT” zu besetzen, zB „19981224”.
2.5.2 Dateistatus:
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den
vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens drei Wochen
nach Ende der Nachfrist jedes Semesters durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung
für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte
gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.
Anlage 4 und Anlage 6 Z 1, 2 und 5).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und
mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation
„ß”=„SS” zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen
Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche
Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife” ist nach dem Muster „JJJJMM” zu besetzen, zB „199806”. Beim Schulformen-Code „98” ist dieses Feld mit „000000”, beim Schulformen-Code „99” mit „999999” zu besetzen.
2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; dies gilt auch für die Universität, die gemäss § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.2 und 1.1.4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem
ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.3); dies gilt auch für die Universität, die gemäß § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit "U", ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit "A" zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( §§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 "Anfängermarke für Fach-1" entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; "Anfängermarke für Fach-2" entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach. Die Anfängermarke "A" ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.
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