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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Karl-Schubert-Schule Graz“

Geltender Text a fecha 1997-09-23

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 768/1996, wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 1. Die erste bis achte Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Karl-Schubert-Schule Graz“ in Graz wird als zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt.

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 568/1992 außer Kraft.