Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 1998-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 716
Änderungshistorie JSON API
2.

Teil

Studien

1.

Hauptstück

Studien an Universitäten

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einteilung des Studienjahres

§ 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden.

(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.

Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen.

(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.

(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.

Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen.

(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.

(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.

Fernstudien

§ 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

(2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Praxis

§ 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.

Studien in einer Fremdsprache

§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Abs. 1.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

(4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.

Studien in einer Fremdsprache

§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

(4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.

2.

Abschnitt

Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität oder Hochschule, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten oder Hochschulen mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

2.

die Arbeitsmarktrelevanz,

3.

die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

4.

den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

5.

die internationale Entwicklung,

6.

die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

7.

alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten und Hochschulen, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere facheinschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

2.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

2.

Abschnitt

Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

2.

die Arbeitsmarktrelevanz,

3.

die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

4.

den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

5.

die internationale Entwicklung,

6.

die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

7.

alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,

2.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

2.

Abschnitt

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

2.

die Arbeitsmarktrelevanz,

3.

die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

4.

den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

5.

die internationale Entwicklung,

6.

die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

7.

alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,

2.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

2.

Abschnitt

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

2.

die Arbeitsmarktrelevanz,

3.

die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

4.

den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

5.

die internationale Entwicklung,

6.

die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

7.

alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,

2.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

(5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 11a. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

Studienpläne für die Diplomstudien

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.

(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.

(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

Studienpläne für die Diplomstudien

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.

(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.

(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

Studienpläne für die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat. Im Falle der Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige Studienkommission den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.

(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.

(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.

(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

1.

die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,

2.

die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, § 50),

3.

die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

4.

die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

5.

wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

6.

das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

7.

die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),

8.

die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

1.

die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

2.

den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

3.

das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

4.

die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

5.

den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),

6.

die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.

Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

1.

die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,

2.

die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, § 50),

3.

die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

4.

die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

5.

wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

6.

das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

7.

die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),

8.

die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters festzulegen:

1.

zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

2.

ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).

(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

1.

die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

2.

den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

3.

das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

4.

die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

5.

den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),

6.

die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem

1.

Oktober 2000 erstmals auf Grund des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 167/1999 in Kraft treten (vgl. § 80 Abs.

12 idF BGBl. I Nr. 167/1999).

Abs. 4 Z 9 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002

nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und

Magisterstudien anzuwenden (vgl. § 80 Abs. 13 idF

BGBl. I Nr. 167/1999).

Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

1.

die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,

2.

die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

3.

die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind,

4.

in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

5.

wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

6.

das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

7.

die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),

8.

die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist,

9.

die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters festzulegen:

1.

zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

2.

ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).

(5)

Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

1.

die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

2.

den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

3.

das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

4.

die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

5.

den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),

6.

die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind.

(6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem

1.

Oktober 2000 erstmals auf Grund des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 167/1999 in Kraft treten (vgl. § 80 Abs.

12 idF BGBl. I Nr. 167/1999).

Abs. 4 Z 9 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002

nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und

Magisterstudien anzuwenden (vgl. § 80 Abs. 13 idF

BGBl. I Nr. 167/1999).

Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

1.

die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,

2.

die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

3.

die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind,

4.

in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

5.

wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

6.

das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

7.

die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),

8.

die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist,

9.

die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Studienleistungen im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters festzulegen:

1.

zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

2.

ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).

(5) Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

1.

die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

2.

den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

3.

das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

4.

die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

5.

den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),

6.

die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind.

(6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.

Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität oder Hochschule,

2.

die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),

3.

der Universitätsbeirat,

4.

die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen),

5.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

6.

die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

7.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,

2.

die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),

3.

der Universitätsbeirat,

4.

die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),

5.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

6.

die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

7.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,

2.

die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),

3.

der Universitätsbeirat,

4.

die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),

5.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

6.

die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

7.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

1.

die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,

2.

die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan),

3.

der Universitätsbeirat,

4.

die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),

5.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

6.

die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

7.

die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

1.

keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2.

keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3.

in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

4.

keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät oder Abteilung erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission:

1.

in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen oder

4.

wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission:

1.

in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen oder

4.

wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission:

1.

in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen oder

4.

wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Individuelles Diplomstudium

§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Studiums,

2.

das Qualifikationsprofil,

3.

die Studiendauer,

4.

die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

5.

die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

6.

die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

7.

wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und

8.

den akademischen Grad.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

Individuelles Diplomstudium

§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Studiums,

2.

das Qualifikationsprofil,

3.

die Studiendauer,

4.

die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

5.

die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

6.

die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

7.

wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und

8.

den akademischen Grad.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

Individuelles Diplomstudium

§ 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Studiums,

2.

das Qualifikationsprofil,

3.

die Studiendauer,

4.

die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

5.

die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

6.

die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

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