Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)
wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und
den akademischen Grad.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.
Abschnitt
Doktoratsstudien
Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien
§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen),
die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.
Abschnitt
Doktoratsstudien
Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien
§ 18. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),
die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.
Abschnitt
Doktoratsstudien
Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien
§ 18. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),
die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.
Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 19. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.
(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:
die Gesamtstundenzahl des Studiums,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.
Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.
(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:
die Gesamtstundenzahl des Studiums,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.
Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.
(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:
die Gesamtstundenzahl des Studiums,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Studienleistungen (Anm.: richtig: Lehrveranstaltungen) (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Studienleistungen (Anm.: richtig: Lehrveranstaltungen) mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.
Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.
(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:
die Gesamtstundenzahl des Studiums,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.
Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität oder Hochschule zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen.
(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn
keine neuen Pflichtfächer eingeführt,
keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen.
(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn
keine neuen Pflichtfächer eingeführt,
keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission:
in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.
Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission:
in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.
Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.
Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.
Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.
Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
die Voraussetzungen für die Zulassung,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung „Aufbaustudium'' für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9).
Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
die Voraussetzungen für die Zulassung,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),
zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).
(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung „Aufbaustudium'' für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9).
Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
die Voraussetzungen für die Zulassung,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),
zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).
(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung „Aufbaustudium'' für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9).
Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
die Voraussetzungen für die Zulassung,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),
zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).
(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung „Aufbaustudium” für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Studienleistungen (Anm.: richtig: Lehrveranstaltungen) (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Studienleistungen (Anm.: richtig: Lehrveranstaltungen) mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9).
Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
die Voraussetzungen für die Zulassung,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),
zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).
(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung „Aufbaustudium” für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9).
Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1 mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:
in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.
Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat die Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
Vorbereitungslehrgänge
§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.
Vorbereitungslehrgänge
§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis'') vorgeschrieben ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung "Akademische ..."
bzw. "Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
Hauptstück
Lehrgänge universitären Charakters
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters''
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters'' zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:
Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,
Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet.
(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.
(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.
Hauptstück
Lehrgänge universitären Charakters
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters''
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters'' zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:
Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,
Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet.
(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.
(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.
Hauptstück
Lehrgänge universitären Charakters
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters”
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:
Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,
Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.
(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.
(4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls beinhalten muss:
Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,
Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind.
(5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,
bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis'') vorgeschrieben ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..."
mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
Teil
Studierende an Universitäten und Hochschulen
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten und Hochschulen die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,
die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,
nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitäts- und Hochschullehrerinnen oder den Universitäts- und Hochschullehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,
neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten und Hochschulen Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität oder Hochschule zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,
nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,
die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,
der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,
die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek oder Hochschulbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Die Studierenden haben das Recht, ihre Studien frei von Diskriminierung und insbesondere frei von sexueller Belästigung zu betreiben. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, gilt sinngemäß. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Wiedergutmachung und die dabei einzuhaltenden Verfahren im Hinblick auf das im ersten Satz dieses Absatzes eingeräumte Recht festzulegen.
Teil
Studierende an Universitäten
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,
die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,
nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,
neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,
nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,
die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,
die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
(3) Die Studierenden haben das Recht, ihre Studien frei von Diskriminierung und insbesondere frei von sexueller Belästigung zu betreiben. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, gilt sinngemäß. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Wiedergutmachung und die dabei einzuhaltenden Verfahren im Hinblick auf das im ersten Satz dieses Absatzes eingeräumte Recht festzulegen.
Teil
Studierende an Universitäten
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,
die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,
nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,
neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Magister- oder Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,
nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,
die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,
die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/1999)
Teil
Studierende an Universitäten
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,
die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,
nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,
neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Magister- oder Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,
nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,
die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,
die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
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