Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/1999)
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität oder Hochschule zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Die Rektorin oder
der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet werden kann.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Ausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.
Zulassungsfristen
§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Zulassungsfristen
§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt,
alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der Künste.
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Zulassungsfristen
§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt,
alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der Künste.
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Zulassungsfristen
§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(1a) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.
(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt,
alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der Künste.
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.
(2) Die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen haben überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig,
solange die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht eingelangt sind;
solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig,
solange die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht eingelangt sind;
solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Evidenz der Studierenden
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:
die Matrikelnummer,
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit,
der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,
die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,
die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
die allfällige Befristung der Zulassung,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.
(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.
(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:
den Familienstand,
die Zahl der Geschwister,
die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
die berufliche Tätigkeit,
den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.
Evidenz der Studierenden
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:
die Matrikelnummer,
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit,
der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,
die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß
die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
die allfällige Befristung der Zulassung,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.
(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.
(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:
den Familienstand,
die Zahl der Geschwister,
die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
die berufliche Tätigkeit,
den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.
Evidenz der Studierenden
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:
die Matrikelnummer,
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit,
der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,
die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß
die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
die allfällige Befristung der Zulassung,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.
(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.
(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:
den Familienstand,
die Zahl der Geschwister,
die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
die berufliche Tätigkeit,
den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.
Evidenz der Studierenden
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:
die Matrikelnummer,
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit,
den Studienbeitragsstatus,
die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß
die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
die allfällige Befristung der Zulassung,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
10a. die Teilnahme an internationalen Austauschprogrammen,
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.
(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5, 8, 10, 10a und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln. Das Bundesministerium hat die für die Erstellung der Hochschul- und Bildungsstatistik benötigten Daten der Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesanstalt Statistik Österreich regelmäßig zu übermitteln.
(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:
den Familienstand,
die Zahl der Geschwister,
die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
die berufliche Tätigkeit,
den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 51 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.
Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und
die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen:
bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,
im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.
(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.
(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn
der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.
Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:
ein Mindestalter von 17 Jahren,
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und
die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.
(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.
(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.
Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
ein Mindestalter von 17 Jahren,
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und
die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.
(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.
(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist,
es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt, oder
es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.
Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
ein Mindestalter von 17 Jahren,
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und
die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:
Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
(5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.
(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist,
es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt, oder
es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.
Allgemeine Universitätsreife
§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Allgemeine Universitätsreife
§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.
Allgemeine Universitätsreife
§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums oder Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.
(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Allgemeine Universitätsreife
§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a),
Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums oder Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.
(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Besondere Universitätsreife
§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen.
Kenntnis der deutschen Sprache
§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.
(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.
Kenntnis der deutschen Sprache
§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.
(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.
Kenntnis der deutschen Sprache
§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.
(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.
(4) Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der Universität auf Grund eines Kooperationsvertrages mit einer anderen Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich ist.
Studieneingangsphase
§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität oder Hochschule, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.
Studieneingangsphase
§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.
Studieneingangsphase
§ 38. (1) In den Bakkalaureats- und Diplomstudien ist im Studienplan eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureatsstudiums oder des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anläßlich der Zulassung zum Bakkalaureats- oder Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.
Beurlaubung
§ 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:
Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,
Schwangerschaft oder
Betreuung von eigenen Kindern.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch unzulässig (§ 46 Abs. 4).
Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich von der Studienrichtung abmeldet,
mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,
in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich von der Studienrichtung abmeldet,
mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,
in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).
(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich von der Studienrichtung abmeldet,
die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt,
in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).
(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich von der Studienrichtung abmeldet,
die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 38a),
in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).
(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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