Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)
§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität oder Hochschule, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität oder Hochschule angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.
Abgangsbescheinigung
§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.
Abgangsbescheinigung
§ 40. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.
(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement'') gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
Abgangsbescheinigung
§ 40. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement”) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
Hauptstück
Außerordentliche Studierende
Zulassung für außerordentliche Studien
§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 17. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.
Hauptstück
Außerordentliche Studierende
Zulassung für außerordentliche Studien
§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.
Hauptstück
Außerordentliche Studierende
Zulassung für außerordentliche Studien
§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.
Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet,
mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt,
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet,
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Teil
Feststellung des Studienerfolges
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.
Teil
Feststellung des Studienerfolges
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.
Teil
Feststellung des Studienerfolges
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Magisterarbeiten, Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten festzustellen.
Verfassungsbestimmung
Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Verfassungsbestimmung
Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Beurteilung des Studienerfolges
§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden'' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut'' erteilt wurde.
Beurteilung des Studienerfolges
§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden'' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut'' erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut'' die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden'' zu treten.
Beurteilung des Studienerfolges
§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden'' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut'' erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen und Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut'' die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden'' zu treten.
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
Zeugnisse
§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,
die Matrikelnummer,
den Familiennamen und die Vornamen,
das Geburtsdatum,
die Bezeichnung des Studiums,
die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,
die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.
(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.
Zeugnisse
§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses,
die Matrikelnummer,
den Familiennamen und die Vornamen,
das Geburtsdatum,
die Bezeichnung des Studiums,
die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,
die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.
(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.
Zeugnisse
§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses,
die Matrikelnummer,
den Familiennamen und die Vornamen,
das Geburtsdatum,
die Bezeichnung des Studiums,
die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,
die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.
(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.
Zeugnisse
§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses,
die Matrikelnummer,
den Familiennamen und die Vornamen,
das Geburtsdatum,
die Bezeichnung des Studiums,
die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,
die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.
(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.
Hauptstück
Prüfungsarten
Ergänzungsprüfungen
§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der künstlerischen Eignung (Abs. 3) sowie der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 4) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.
(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen hat im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien bei der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan, abzugeben.
(4) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.
(5) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.
Hauptstück
Prüfungsarten
Ergänzungsprüfungen
§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.
(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.
(4) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.
Zulassungsprüfungen
§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.
(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.
Zulassungsprüfungen
§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.
(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste sowie für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.
Abschlußprüfungen
§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Abschlußprüfungen
§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Diplomprüfungen
§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993, soweit sie mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Diplomprüfungen
§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Rigorosen
§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Rigorosen
§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Rigorosen
§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 38/1998
Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).
(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).
(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).
(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.
(3) Prüfungen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur innerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt werden.
Hauptstück
Prüfungsverfahren
Prüfungstermine
§ 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat.
(2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan so festzusetzen, daß den Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.
(4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen.
Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:
Person der Prüferinnen oder Prüfer,
Prüfungstag und
Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.
(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich abzumelden.
Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:
Person der Prüferinnen oder Prüfer,
Prüfungstag und
Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.
(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich abzumelden.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 38/1998
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Prüfungssenate
§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens fünf Prüferinnen oder Prüfern zulässig.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität oder Hochschule angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.
Prüfungssenate
§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.
Prüfungssenate
§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.
Durchführung der Prüfungen
§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion) zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.
(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.
(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.
Durchführung der Prüfungen
§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.
(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.
(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.
Durchführung der Prüfungen
§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.
(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.
(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.
Wiederholung von Prüfungen
§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.
(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
Wiederholung von Prüfungen
§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.
(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.
Wiederholung von Prüfungen
§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.
(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.
Anerkennung von Prüfungen
§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird.
(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
Anerkennung von Prüfungen
§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.
(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.
(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird.
(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
Anerkennung von Prüfungen
§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.
(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.
(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird.
(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
Anerkennung von Prüfungen
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