Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 1998-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 716
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§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.

(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird.

(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(6) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

4.

Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

4.

Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

4.

Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

4.

Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

Magisterarbeiten

§ 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine Magisterarbeit abzufassen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für Magisterarbeiten.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitäts- oder Hochschullehrerinnen oder Universitäts- oder Hochschullehrern jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen.

Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität oder Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Veröffentlichungspflicht

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Veröffentlichungspflicht

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).

4a. Hauptstück

Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).

4a. Hauptstück

Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit entsprechen.

Anerkennung von künstlerischen Magister- und Diplomarbeiten

§ 65c. Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

Veröffentlichungspflicht

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Magister- oder Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Magister- und Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

Künstlerische Magisterarbeiten

§ 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.

(2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.

5.

Teil

Akademische Grade

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2.

das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3.

das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

4.

den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

5.

Teil

Akademische Grade

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2.

das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3.

das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

4.

den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

5.

Teil

Akademische Grade

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsbescheid zweisprachig (deutsch/englisch) auszustellen, wobei für die Bakkalaureatsgrade die Bezeichnung „Bachelor'', für die Diplom- und Magistergrade die Bezeichnung „Master'' und für die Doktorgrade die Bezeichnung „Doctor'' zu verwenden ist. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2.

das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3.

das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

4.

den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

5.

Teil

Akademische Grade

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2.

das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3.

das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

4.

den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

5.

Teil

Akademische Grade

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 bzw. § 79a festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2.

das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3.

das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

4.

den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die „Master''-Grade dem Namen nachzustellen.

Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.

Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.

(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.

Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Strafbestimmungen

§ 69. (1) Wer vorsätzlich

1.

einen oder mehrere inländische akademische Grade,

2.

eine dem inländischen oder ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

3.

eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1.

von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist,

2.

von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist,

3.

nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben oder

4.

nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

Strafbestimmungen

§ 69. (1) Wer vorsätzlich

1.

einen oder mehrere inländische akademische Grade,

2.

eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder

3.

eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1.

von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist,

2.

von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist,

3.

nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben oder

4.

nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

Strafbestimmungen

§ 69. (1) Wer vorsätzlich

1.

einen oder mehrere inländische akademische Grade,

2.

eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder

3.

eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1.

von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist,

2.

von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist,

3.

nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben oder

4.

nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

2.

Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Reisepaß,

2.

Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

3.

Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,

4.

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.

2.

Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.

(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Reisepaß,

2.

Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

3.

Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,

4.

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

2.

Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums.

(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Reisepaß,

2.

Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

3.

Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,

4.

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

Ermittlungsverfahren

§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.

Ermittlungsverfahren

§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten sind nicht anzuwenden.

Nostrifizierungsbescheid

§ 72. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Feststellung der Nostrifizierung

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

Feststellung der Nostrifizierung

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

6.

Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

6.

Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2000 außer Kraft. Die §§ 52 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.

Abs. 2 und 7: Verfassungsbestimmung

6.

Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2000 außer Kraft. Die §§ 52 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

Abs. 2, 7 und 9: Verfassungsbestimmung

6.

Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlen die Überschriften.)

(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

Abs. 2, 7 und 9: Verfassungsbestimmung

6.

Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

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