Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlen die Überschriften.)
(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
Abs. 2, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.
(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlen die Überschriften.)
(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(11) § 19 Abs. 4 Z 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 5 und 6, § 31 Abs. 1a, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 74 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Abs. 2, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.
(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlen die Überschriften.)
(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(11) § 19 Abs. 4 Z 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 5 und 6, § 31 Abs. 1a, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 74 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1, § 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie Anlage 1 Z 2.30a, Z 2.31, Z 2a.16 und Z 3.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abs. 2, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.
(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlen die Überschriften.)
(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(11) § 19 Abs. 4 Z 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 5 und 6, § 31 Abs. 1a, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 74 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1, § 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie Anlage 1 Z 2.30a, Z 2.31, Z 2a.16 und Z 3.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. 1 sowie Anlage 1 Z 5.16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.
Abkürzung
UniStG
Zum Außerkrafttreten: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 60, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
§ 74. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Außerkrafttreten
§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Außerkrafttreten
§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Außerkrafttreten
§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
Abkürzung
UniStG
Zum Außerkrafttreten: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Außerkrafttreten
§ 75. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des Abs. 3 und 28 bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG und die in der Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen.
(3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.
(4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
Abkürzung
UniStG
Zum Außerkrafttreten: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 75a. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten und Hochschulen, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.
(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen.
Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.
(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität aufgelassen.
Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät oder Abteilung einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.
Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.
Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Langt jedoch ein Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien, vor dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bundesminister ein, so dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten. Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.
(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG. Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG.
(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden. Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.
Lehrgänge universitären Charakters
§ 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1. August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG.
(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.
Master of Advanced Studies (MAS)
§ 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,
bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit ("Master-Thesis") vorgeschrieben ist.
(2) Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies" in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade "Master of Advanced Studies" auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.
(4) Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade "Master of Advanced Studies" bleibt unberührt.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.
(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.
(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelt sind.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.
(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.
(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelt sind.
(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.
(16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen, sofern sie nicht den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben.
(17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen.
(18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
(19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind § 55 Abs. 3 und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.
(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.
(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelt sind.
(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.
(16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen, sofern sie nicht den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben.
(17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen.
(18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
(19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind § 55 Abs. 3 und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 anzuwenden.
§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.
(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.
(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.
(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.
§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.
(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.
(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.
(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.
(13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.
(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.
(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.
(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.
(13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von
Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.
(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden.
(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.
(6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.
Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von
Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.
(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.
(3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden.
(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.
(5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.
(6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.
(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983.
(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.
(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und letzte Instanz zulässig:
gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität oder Hochschule,
gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,
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