Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 1998-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 716
Änderungshistorie JSON API
3.

gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

4.

gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.

(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

3.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.

(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität als zweite und letzte Instanz zulässig:

1.

gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität,

2.

gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,

3.

gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

4.

gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.

(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Anlage 1

Diplomstudien

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

1.1 Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen

Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den philologischen, historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern.

1.2 Akademischer Grad: „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.

1.3 Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.4 Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.5 Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.6 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie:

Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.7 Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.8 Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.9 Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.10 Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.11 Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.12 Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.13 Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.14 Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.15 Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.16 Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.17 Klassische Philologie - Griechisch: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.18 Klassische Philologie - Latein: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.19 Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.20 Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.21 Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.22 Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.23 Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.24 Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.25 Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.26 Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist.

1.27 Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.28 Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.29 Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist.

1.30 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.31 Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.32 Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.33 Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.34 Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.35 Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.36 Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120-150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.

1.37 Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.38 Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.39 Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.40 Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:

1.41.1 Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten und Hochschulen aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.

1.41.2 Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre.

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

2.1 Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien

dienen der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere

a)

in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

b)

auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können;

c)

Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

d)

die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

e)

unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

2.2 Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin'' bzw. „Diplom-Ingenieur'', abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.'' oder „DI'', für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Hochschulen: „Magistra der Architektur'' bzw. „Magister der Architektur'', lateinisch „Magistra architecturae'' bzw. „Magister architecturae'', abgekürzt jeweils „Mag. arch.''.

2.3 Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.4 Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210, an den Hochschulen 270-300.

2.5 Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.6 Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.7 Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.8 Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.9 Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.10 Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.11 Hüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.12 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling:

Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.13 Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.14 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.15 Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.16 Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.17 Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.18 Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.19 Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.20 Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.21 Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.22 Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.23 Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.24 Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.25 Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 200-235.

2.26 Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.27 Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.28 Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.29 Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.30 Vermessungswesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.31 Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.32 Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.33 Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.34 Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

3.

Lehramtsstudium

3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen,

der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

a)

geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

b)

naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

c)

theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),

d)

wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

3.3 Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität oder Hochschule in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät oder Abteilung, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) Mitglieder der Studienkommission zu sein.

3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

a)

in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80,

b)

in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,

c)

in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,

d)

in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.

3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

a)

Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik oder Mathematik verbunden werden.

b)

Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

c)

Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.

d)

Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität oder Hochschule als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

3.7 Akademischer Grad:

a)

geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer:

b)

naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Naturwissenschaften'' bzw. „Magister der Naturwissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum naturalium'' bzw. „Magister rerum naturalium'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.'',

c)

theologische Unterrichtsfächer: „Magistra der Theologie'' bzw. „Magister der Theologie'', lateinisch „Magistra theologiae'' bzw. „Magister theologiae'', abgekürzt jeweils „Mag. theol.'',

d)

wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer:

3.8 Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

a)

Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

b)

Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität oder Hochschule auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

c)

Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen.

4.

Medizinische Studienrichtungen

4.1 Aufgabenstellung: Die medizinischen Studien dienen dem Erwerb

der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative, pflegerische, insbesondere geriatrisch-pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur 10 bis 20 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen.

4.2 Studienkommission: In den Studienkommissionen der medizinischen Studienrichtungen haben die Fachvertreterinnen oder die Fachvertreter der klinischen und der außerklinischen Fächer in einem gleichen Verhältnis vertreten zu sein.

4.3 Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Pflichtfamulatur:

24 Wochen, Semesterstunden: 270-300, akademischer Grad:

„Doktorin der gesamten Heilkunde'' bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde'', lateinisch „Doctor medicinae universae'', abgekürzt „Dr. med. univ.''.

4.4 Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 72 Wochen, Semesterstunden: 200-230, akademischer Grad: „Doktorin der Zahnheilkunde'' bzw. „Doktor der Zahnheilkunde'', lateinisch „Doctor medicinae dentalis'', abgekürzt „Dr. med. dent.''.

4.5 Veterinärmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum:

26 Wochen, Semesterstunden: 240-270, akademischer Grad:

„Diplom-Tierärztin'' bzw. „Diplom-Tierarzt'', lateinisch „Magistra medicinae veterinariae'' bzw. „Magister medicinae veterinariae'', abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.''.

5.

Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

5.1 Aufgabenstellung: Die naturwissenschaftlichen Studien dienen

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den formalwissenschaftlichen sowie in den allgemeinen und den besonderen naturwissenschaftlichen Fächern.

5.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften'' bzw. „Magister der Naturwissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum naturalium'' bzw. „Magister rerum naturalium'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.''.

5.3 Astronomie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

5.4 Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

150-170.

5.5 Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

5.6 Erdwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

5.7 Ernährungswissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

5.8 Geographie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

120-140.

5.9 Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

100-120.

5.10 Meteorologie und Geophysik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

5.11 Molekulare Biologie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

5.12 Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

200-230, akademischer Grad: „Magistra der Pharmazie'' bzw. „Magister der Pharmazie'', lateinisch „Magistra pharmaciae'' bzw. „Magister pharmaciae'', abgekürzt jeweils „Mag. pharm.''.

5.13 Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130-150.

5.14 Psychologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

130-150, akademischer Grad: Wenn die Diplomarbeit nicht aus einem naturwissenschaftlichen Fach abgefaßt wurde, lautet der akademische Grad „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.

5.15 Sportwissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 120-140.

6.

Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

6.1 Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist.

6.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'' bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum socialium oeconomicarumque'' bzw. „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.''.

6.3 Angewandte Betriebswirtschaft: 8 Semester, Semesterstunden:

100-130.

6.4 Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-125.

6.5 Handelswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-125.

6.6 Internationale Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-125.

6.7 Internationale Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-125.

6.8 Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125, akademischer Grad: „Magistra der Rechtswissenschaften'' bzw. „Magister der Rechtswissenschaften'', lateinisch „Magistra iuris'' bzw. „Magister iuris'', abgekürzt „Mag. iur.''.

6.9 Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.10 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.11 Statistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.12 Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.13 Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-130.

6.14 Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9 Semester,

Semesterstunden: 120-140, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

6.15 Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125.

7.

Theologische Studienrichtungen

7.1 Aufgabenstellung: Die theologischen Studien dienen der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung des geistlichen Nachwuchses, der Vorbereitung für Tätigkeiten in kirchlichem Dienst oder Auftrag sowie für Tätigkeiten, die Kenntnisse der Bibel sowie der historischen und aktuellen kirchlichen Ideen, Institutionen und Dogmen erfordern. Das Studium der Philosophie dient der philosophischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen.

7.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Theologie'' bzw. „Magister der Theologie'', lateinisch „Magistra theologiae'' bzw. „Magister theologiae'', abgekürzt jeweils „Mag. theol.''.

7.3 Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934) an eine Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere Bestimmungen:

7.3.1 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

a)

die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach besitzt oder

b)

von einer Katholisch-Theologischen Fakultät zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.

7.3.2 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie vor

a)

einer von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessor oder

b)

einer oder einem sonst von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.4 Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der in 7.2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn

a)

die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt 7.3 anerkannt wurden und

b)

die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z 5 und § 61 von einer

7.5 Evangelische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

7.6 Katholische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

7.7 Katholische Religionspädagogik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

7.8 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten:

Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120, akademischer Grad: „Magistra der Philosophie der Theologischen Fakultät'' bzw. „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät'', lateinisch „Magistra philosophiae facultatis theologicae'' bzw. „Magister philosophiae facultatis theologicae'', abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.''.

Anlage 1

Diplomstudien

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

1.1 Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen

Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den philologischen, historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern.

1.2 Akademischer Grad: „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.

1.3 Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.4 Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.5 Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.6 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie:

Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.7 Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.8 Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.9 Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.10 Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.11 Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.12 Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.13 Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.14 Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.15 Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.16 Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.17 Klassische Philologie - Griechisch: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.18 Klassische Philologie - Latein: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.19 Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.20 Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.21 Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.22 Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.23 Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.24 Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.25 Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.26 Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist.

1.27 Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.28 Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.29 Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist.

1.30 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.31 Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.32 Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.33 Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.34 Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.35 Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.36 Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120-150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.

1.37 Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.38 Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.39 Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.40 Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:

1.41.1 Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.

1.41.2 Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre.

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

2.1 Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien

dienen der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere

a)

in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

b)

auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können;

c)

Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

d)

die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

e)

unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

2.2 Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin'' bzw. „Diplom-Ingenieur'', abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.'' oder „DI'', für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Universitäten der Künste: „Magistra der Architektur'' bzw. „Magister der Architektur'', lateinisch „Magistra architecturae'' bzw. „Magister architecturae'', abgekürzt jeweils „Mag. arch.'', für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: „Magistra der Künste'' bzw. „Magister der Künste'', lateinisch „Magistra artium'' bzw. „Magister artium'', abgekürzt jeweils „Mag. art.''.''

2.3 Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.4 Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210, an den Universitäten der Künste 270-300.

2.5 Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.6 Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.7 Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.7a Elektrotechnik-Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160 - 210.

2.8 Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.9 Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.10 Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.11 Hüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.11a Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 250 - 300.

2.12 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling:

Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.13 Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.14 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.15 Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.16 Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.17 Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.18 Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.19 Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.20 Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.21 Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.22 Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.23 Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.24 Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.25 Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 200-235.

2.26 Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.27 Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.28 Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.29 Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.30 Vermessungswesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.31 Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.32 Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.33 Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.34 Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

2a. Künstlerische Studienrichtungen

2a.2 Akademischer Grad: „Magistra der Künste'' bzw. „Magister

der Künste'', lateinisch „Magistra artium'' bzw.

„Magister artium'', abgekürzt jeweils „Mag. art.''.

2a.3 Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

170 - 220.

2a.4 Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 220 - 280.

2a.5 Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 180 - 220.

2a.6 Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

220 - 280.

2a.7 Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

180 - 200.

2a.8 Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden:

230 - 260. Das Studium ist in Studienzweige zu gliedern,

wobei insbesondere die Bereiche Bildtechnik und Kamera,

Buch und Dramaturgie, Produktion, Regie und Schnitt zu

berücksichtigen sind.

2a.9 Gesang:

2a.9.1 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 - 200. Für

Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen

Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen

werden.

2a.9.2 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommission für die Studienrichtung

Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.9.3 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studienkommission

ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung

generell festzulegen.

2a.9.4 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.10 Instrumentalstudium:

2a.10.3 Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der

Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung

des 15. Lebensjahres möglich, wenn der

Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen

Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für

zweckmäßig erachtet.

2a.10.4 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommission für die Studienrichtung

Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.10.5 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die

Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen

durch Verordnung generell festzulegen.

2a.10.6 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11 Instrumental(Gesangs)pädagogik:

2a.11.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik einzurichten

ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter

Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die

Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.11.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 - 190. Für

die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind davon

30 - 50 Semesterstunden vorzusehen.

2a.11.3 Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben

Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate für die

Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in

einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.4 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommissionen für die Studienrichtungen

Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.11.5 Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei

Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt

8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt

als Lehrbefähigungsprüfung.

2a.11.6 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium

mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung:

Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw.

aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit

Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

2a.11.7 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz

abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche

Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.11.8 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11.9 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

verfassen.

2a.12 Jazz:

2a.12.3 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommission für die Studienrichtung

Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.12.4 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission

ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung

generell festzulegen.

2a.12.5 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.13 Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer:

12 Semester, Semesterstunden: 150 - 190.

2a.14 Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester,

Semesterstunden: 160 - 190.

2a.15 Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 220 - 270.

2a.16 Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 220 - 280.

2a.17 Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 220 - 280.

2a.18 Musik- und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160 - 220.

2a.18.1 Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt

als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann

frühestens nach Absolvieren des 8. Semesters abgelegt

werden.

2a.18.2 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.18.3 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

verfassen.

2a.19 Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 130 - 150.

2a.20 Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

140 - 170.

2a.20.1 Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der

Studienrichtung Musiktherapie ist die Vorlage eines

Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder

berufsbildenden höheren Schule.

2a.20.2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

verfassen.

2a.21 Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 230 - 250.

```

3.

Lehramtsstudium

```

3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen,

3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

a)

geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

b)

naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

c)

theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),

d)

künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

3.3 Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät (Universität) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät (Universität) Mitglieder der Studienkommission zu sein.

3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

a)

in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80,

b)

in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,

c)

in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,

d)

in den künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.

3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

a)

Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik oder Mathematik verbunden werden.

b)

Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

c)

Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.

d)

Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

3.7 Akademischer Grad:

a)

geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer:

b)

naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Naturwissenschaften'' bzw. „Magister der Naturwissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum naturalium'' bzw. „Magister rerum naturalium'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.'',

c)

theologische Unterrichtsfächer: „Magistra der Theologie'' bzw. „Magister der Theologie'', lateinisch „Magistra theologiae'' bzw. „Magister theologiae'', abgekürzt jeweils „Mag. theol.'',

d)

künstlerische Unterrichtsfächer: „Magistra der Künste'' bzw. „Magister der Künste'', lateinisch „Magistra artium'' bzw. „Magister artium'', abgekürzt jeweils „Mag. art.''.

3.8 Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der

sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

a)

Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

b)

Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

c)

Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen.

4.

Medizinische Studienrichtungen

4.1 Aufgabenstellung: Die medizinischen Studien dienen dem Erwerb

der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative, pflegerische, insbesondere geriatrisch-pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur 10 bis 20 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen.

4.2 Studienkommission: In den Studienkommissionen der medizinischen Studienrichtungen haben die Fachvertreterinnen oder die Fachvertreter der klinischen und der außerklinischen Fächer in einem gleichen Verhältnis vertreten zu sein.

4.3 Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Pflichtfamulatur:

24 Wochen, Semesterstunden: 270-300, akademischer Grad:

„Doktorin der gesamten Heilkunde'' bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde'', lateinisch „Doctor medicinae universae'', abgekürzt „Dr. med. univ.''.

4.4 Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 72 Wochen, Semesterstunden: 200-230, akademischer Grad: „Doktorin der Zahnheilkunde'' bzw. „Doktor der Zahnheilkunde'', lateinisch „Doctor medicinae dentalis'', abgekürzt „Dr. med. dent.''.

4.5 Veterinärmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum:

26 Wochen, Semesterstunden: 240-270, akademischer Grad:

„Diplom-Tierärztin'' bzw. „Diplom-Tierarzt'', lateinisch „Magistra medicinae veterinariae'' bzw. „Magister medicinae veterinariae'', abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.''.

5.

Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

5.1 Aufgabenstellung: Die naturwissenschaftlichen Studien dienen

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den formalwissenschaftlichen sowie in den allgemeinen und den besonderen naturwissenschaftlichen Fächern.

5.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften'' bzw. „Magister der Naturwissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum naturalium'' bzw. „Magister rerum naturalium'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.''.

5.3 Astronomie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

5.4 Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

150-170.

5.5 Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

5.6 Erdwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

5.7 Ernährungswissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

5.8 Geographie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

120-140.

5.9 Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

100-120.

5.10 Meteorologie und Geophysik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

5.11 Molekulare Biologie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

5.12 Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

200-230, akademischer Grad: „Magistra der Pharmazie'' bzw. „Magister der Pharmazie'', lateinisch „Magistra pharmaciae'' bzw. „Magister pharmaciae'', abgekürzt jeweils „Mag. pharm.''.

5.13 Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130-150.

5.14 Psychologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

130-150, akademischer Grad: Wenn die Diplomarbeit nicht aus einem naturwissenschaftlichen Fach abgefaßt wurde, lautet der akademische Grad „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.

5.15 Sportwissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 120-140.

6.

Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

6.1 Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist.

6.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'' bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum socialium oeconomicarumque'' bzw. „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.''.

6.3 Angewandte Betriebswirtschaft: 8 Semester, Semesterstunden:

100-130.

6.4 Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-125.

6.5 Handelswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-125.

6.6 Internationale Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-125.

6.7 Internationale Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-125.

6.8 Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125, akademischer Grad: „Magistra der Rechtswissenschaften'' bzw. „Magister der Rechtswissenschaften'', lateinisch „Magistra iuris'' bzw. „Magister iuris'', abgekürzt „Mag. iur.''.

6.9 Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.10 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.11 Statistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.12 Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-125.

6.13 Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-130.

6.14 Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9 Semester,

Semesterstunden: 120-140, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

6.15 Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125.

7.

Theologische Studienrichtungen

7.1 Aufgabenstellung: Die theologischen Studien dienen der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung des geistlichen Nachwuchses, der Vorbereitung für Tätigkeiten in kirchlichem Dienst oder Auftrag sowie für Tätigkeiten, die Kenntnisse der Bibel sowie der historischen und aktuellen kirchlichen Ideen, Institutionen und Dogmen erfordern. Das Studium der Philosophie dient der philosophischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen.

7.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Theologie'' bzw. „Magister der Theologie'', lateinisch „Magistra theologiae'' bzw. „Magister theologiae'', abgekürzt jeweils „Mag. theol.''.

7.3 Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934) an eine Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere Bestimmungen:

7.3.1 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

a)

die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach besitzt oder

b)

von einer Katholisch-Theologischen Fakultät zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.

7.3.2 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie vor

a)

einer von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessor oder

b)

einer oder einem sonst von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.4 Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der in 7.2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn

a)

die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt 7.3 anerkannt wurden und

b)

die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z 5 und § 61 von einer

7.5 Evangelische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

7.6 Katholische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170.

7.7 Katholische Religionspädagogik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 150-170, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

7.8 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten:

Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120, akademischer Grad: „Magistra der Philosophie der Theologischen Fakultät'' bzw. „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät'', lateinisch „Magistra philosophiae facultatis theologicae'' bzw. „Magister philosophiae facultatis theologicae'', abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.''.

Anlage 1

Diplomstudien

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

1.1 Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen

Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den philologischen, historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern.

1.2 Akademischer Grad: „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.

1.3 Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.4 Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.5 Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.6 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie:

Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.7 Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.8 Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.9 Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.10 Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.11 Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.12 Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.13 Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.14 Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.15 Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.16 Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.17 Klassische Philologie - Griechisch: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.18 Klassische Philologie - Latein: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.19 Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.20 Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.21 Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.22 Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.23 Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.24 Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.25 Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.26 Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist.

1.27 Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.28 Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.29 Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist.

1.30 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.31 Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.32 Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.33 Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.34 Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 100-120.

1.35 Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.36 Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120-150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.

1.37 Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.38 Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.39 Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.40 Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

100-120.

1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:

1.41.1 Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.

1.41.2 Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre.

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

2.1 Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien

dienen der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere

a)

in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

b)

auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können;

c)

Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

d)

die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

e)

unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

2.2 Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin'' bzw. „Diplom-Ingenieur'', abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.'' oder

„DI'', für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Universitäten der Künste: „Magistra der Architektur'' bzw. „Magister der Architektur'', lateinisch „Magistra architecturae'' bzw. „Magister architecturae'', abgekürzt jeweils „Mag. arch.'', für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design nach Maßgabe des Studienplanes: „Magistra der Künste'' bzw. „Magister der Künste'', lateinisch „Magistra artium'' bzw. „Magister artium'', abgekürzt jeweils „Mag. art.'' oder „Magistra des Industrial Design'' bzw. „Magister des Industrial Design'', lateinisch „Magistra designationis industrialis'' bzw. „Magister designationis industrialis'', abgekürzt jeweils „Mag. des. ind.''.

2.3 Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.4 Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210, an den Universitäten der Künste 270-300.

2.5 Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.6 Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.7 Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.7a Elektrotechnik-Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160 - 210.

2.8 Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.9 Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.10 Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.11 Metallurgie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.11a Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 250 - 300.

2.12 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling:

Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.13 Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.14 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.15 Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.16 Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.17 Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.18 Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.19 Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.20 Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.21 Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.22 Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.23 Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.24 Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.25 Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 200-235.

2.26 Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.27 Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.28 Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

160-210.

2.29 Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.30 Vermessung und Geoinformation: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.31 Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160-210.

2.32 Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.33 Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.34 Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer:

10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

2a. Künstlerische Studienrichtungen

2a.2 Akademischer Grad: „Magistra der Künste'' bzw. „Magister

der Künste'', lateinisch „Magistra artium'' bzw.

„Magister artium'', abgekürzt jeweils „Mag. art.''.

2a.3 Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

170 - 220.

2a.4 Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 220 - 280.

2a.5 Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 180 - 220.

2a.6 Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

220 - 280.

2a.7 Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

180 - 200.

2a.8 Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden:

230 - 260. Das Studium ist in Studienzweige zu gliedern,

wobei insbesondere die Bereiche Bildtechnik und Kamera,

Buch und Dramaturgie, Produktion, Regie und Schnitt zu

berücksichtigen sind.

2a.9 Gesang:

2a.9.1 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 - 200. Für

Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen

Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen

werden.

2a.9.2 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommission für die Studienrichtung

Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.9.3 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studienkommission

ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung

generell festzulegen.

2a.9.4 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.10 Instrumentalstudium:

2a.10.3 Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der

Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung

des 15. Lebensjahres möglich, wenn der

Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen

Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für

zweckmäßig erachtet.

2a.10.4 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommission für die Studienrichtung

Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.10.5 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die

Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen

durch Verordnung generell festzulegen.

2a.10.6 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11 Instrumental(Gesangs)pädagogik:

2a.11.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik einzurichten

ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter

Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die

Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.11.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 - 190. Für

die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind davon

30 - 50 Semesterstunden vorzusehen.

2a.11.3 Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben

Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate für die

Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in

einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.4 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommissionen für die Studienrichtungen

Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.11.5 Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei

Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt

8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt

als Lehrbefähigungsprüfung.

2a.11.6 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium

mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung:

Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw.

aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit

Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

2a.11.7 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz

abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche

Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.11.8 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11.9 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

verfassen.

2a.12 Jazz:

2a.12.3 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

der Studienkommission für die Studienrichtung

Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.12.4 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission

ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung

generell festzulegen.

2a.12.5 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

(Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.13 Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer:

12 Semester, Semesterstunden: 150 - 190.

2a.14 Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester,

Semesterstunden: 160 - 190.

2a.15 Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 220 - 270.

2a.16 Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer:

8 Semester, Semesterstunden: 220 - 280.

2a.17 Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 220 - 280.

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