Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Europarechtsexpertin“ und „Akademischer Europarechtsexperte“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird verordnet:
§ 1. Der Schloß Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, wird die Berechtigung verliehen, den dreisemestrigen „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin/Akademischer Europarechtsexperte“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftlichen Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin/Akademischer Europarechtsexperte“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2004 außer Kraft.