Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-02-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 564
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(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten anlässlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienvertretungen schriftlich beantragen.

3.

Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

1.

für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,

2.

für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).

(3) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.

(4) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges des jeweiligen Jahrganges.

(6) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(7) Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(8) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

3.

Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

1.

eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

2.

eine Akademievertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.

3.

Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

1.

eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

2.

eine Akademievertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.

3.

Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen

Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen

§ 20a. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind einzurichten:

1.

eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

2.

eine Pädagogische Hochschulvertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 250 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 250 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(5) Der Pädagogischen Hochschulvertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Pädagogischen Hochschule an. Die Pädagogische Hochschulvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Pädagogischen Hochschulvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegenüber den Organen der Pädagogischen Hochschule (insbesondere Rektorin oder Rektor und Lehrpersonal).

(6) An Pädagogischen Hochschulen mit weniger als 250 Studierenden kann die Pädagogische Hochschulvertretung beschließen, dass eine Pädagogische Hochschulvertretung direkt von allen Studierenden an der Pädagogischen Hochschule zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Pädagogische Hochschulvertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Pädagogischen Hochschulvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.

3.

Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen

Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen

§ 20a. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind einzurichten:

1.

eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

2.

eine Pädagogische Hochschulvertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 250 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 250 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(5) Der Pädagogischen Hochschulvertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Pädagogischen Hochschule an. Die Pädagogische Hochschulvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Pädagogischen Hochschulvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegenüber den Organen der Pädagogischen Hochschule (insbesondere Rektorin oder Rektor und Lehrpersonal).

(6) An Pädagogischen Hochschulen mit weniger als 250 Studierenden kann die Pädagogische Hochschulvertretung beschließen, dass eine Pädagogische Hochschulvertretung direkt von allen Studierenden an der Pädagogischen Hochschule zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Pädagogische Hochschulvertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.

Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien

§ 20b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei privaten Akademien hat der Schulerhalter der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretungen zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien

§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien

§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen

§ 20b. (1) Der Hochschulerhalter hat der Pädagogischen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Pädagogischen Hochschulgebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulvertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr für die Pädagogische Hochschulvertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Pädagogischen Hochschulen bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

4.

Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c. (1) An den Fachhochschul-Studiengängen sind einzurichten:

1.

für jeden Jahrgang eines Fachhochschul-Studienganges ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,

2.

für jeden Fachhochschul-Studiengang ist eine Fachhochschul-Studiengangsvertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges. Die Fachhochschul-Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung).

(3) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges des jeweiligen Jahrganges.

(5) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers sowie der Fachhochschul-Studiengangsvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(6) Der Fachhochschul-Studiengangsvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an dem jeweiligen Fachhochschul-Studiengang, insbesondere gegenüber der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter sowie dem Träger des Fachhochschul-Studienganges.

(7) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Jahrganges.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Studierendenvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume und eine dem Standard der Verwaltung entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,

7.

die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Akademien,

8.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,

7.

die Mitglieder der Akademievertretungen,

8.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

9.

die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,

7.

die Mitglieder der Akademievertretungen,

8.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

9.

die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 66 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,

7.

die Mitglieder der Akademievertretungen,

8.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

9.

die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 66 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,

7.

die Mitglieder der Pädagogischen Hochschulvertretungen,

8.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

9.

die von den Pädagogischen Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung ist von der Rektorin oder dem Rektor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

3.

Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,

6.

die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 66 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,

7.

die Mitglieder der Pädagogischen Hochschulvertretungen,

8.

die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Fachhochschul-Studiengängen,

9.

die von den Pädagogischen Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung ist von der Rektorin oder dem Rektor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder

Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

1.

für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen und Referenten um je vier Semesterstunden,

2.

für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,

3.

für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den Fakultätsvertretungen und den Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,

4.

für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine Semesterstunde.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen (§ 4 Z 29 UniStG) kommissionelle Prüfungen (§ 4 Z 30 UniStG) abzulegen.

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder

Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

1.

für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen und Referenten um je vier Semesterstunden,

2.

für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,

3.

für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 und den Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,

4.

für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine Semesterstunde.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen.

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

1.

für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen und Referenten um je vier Semesterstunden,

2.

für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,

3.

für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 und den Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,

4.

für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine Semesterstunde.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

1.

an Akademien durch einen Beschluß der jeweiligen Akademievertretung,

2.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(3) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

1.

an Akademien durch einen Beschluß der jeweiligen Akademievertretung,

2.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(3) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(4) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

1.

an Pädagogischen Hochschulen durch einen Beschluss der jeweiligen Pädagogischen Hochschulvertretung,

2.

(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(3) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(4) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

1.

an Pädagogischen Hochschulen durch einen Beschluss der jeweiligen Pädagogischen Hochschulvertretung,

2.

an Fachhochschul-Studiengängen durch einen Beschluß der jeweiligen Fachhochschul-Studiengangsvertretung.

(3) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(4) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

2.

Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist:

1.

Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang vorgeschlagen wurden.

2.

Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint.

(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2.

Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist:

1.

Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang vorgeschlagen wurden.

2.

Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.

(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2.

Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Organe gemäß § 12 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist:

1.

Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang vorgeschlagen wurden.

2.

Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.

(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

(5) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.

(6) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

(5) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.

(6) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

(5) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.

(6) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

(5) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.

(6) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung mit einem den Studiengang kennzeichnenden Zusatz.

Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine Universitätsvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluß ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.

(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert, so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.

(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

3.

Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

Organisation der Verwaltung

§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:

1.

Referat für Bildungspolitik,

2.

Referat für Sozialpolitik,

3.

Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).

(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.

(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.

(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.

(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.

3.

Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

Organisation der Verwaltung

§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:

1.

Referat für Bildungspolitik,

2.

Referat für Sozialpolitik,

3.

Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).

(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. Im Referat für Bildungspolitik bei der Bundesvertretung der Studierenden sind jedenfalls Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter für die Bereiche der anderen Bildungseinrichtungen vorzusehen.

(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.

(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.

(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.

(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.

3.

Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

Organisation der Verwaltung

§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:

1.

Referat für Bildungspolitik,

2.

Referat für Sozialpolitik,

3.

Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).

(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. Im Referat für Bildungspolitik bei der Bundesvertretung der Studierenden sind jedenfalls Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter für die Bereiche der anderen Bildungseinrichtungen vorzusehen.

(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.

(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.

(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.

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