Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-02-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 564
Änderungshistorie JSON API

(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Wirtschaftsbetriebe

§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.

Wirtschaftsbetriebe

§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

1.

Studierendenbeiträge,

2.

Erträge aus Vermögen,

3.

Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4.

Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5.

Erträge aus Veranstaltungen,

6.

Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des besonderen Beitrages ist die Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) anzuhören.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

1.

Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),

2.

Erträge aus Vermögen,

3.

Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4.

Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5.

Erträge aus Veranstaltungen,

6.

Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

1.

Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),

2.

Erträge aus Vermögen,

3.

Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4.

Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5.

Erträge aus Veranstaltungen,

6.

Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 Euro.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

1.

Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),

2.

Erträge aus Vermögen,

3.

Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4.

Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5.

Erträge aus Veranstaltungen,

6.

Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 Euro.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

1.

Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),

2.

Erträge aus Vermögen,

3.

Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4.

Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5.

Erträge aus Veranstaltungen,

6.

Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 Euro.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

1.

Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),

2.

Erträge aus Vermögen,

3.

Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4.

Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5.

Erträge aus Veranstaltungen,

6.

Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 Euro.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft

(vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Bundesvertretung hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 Euro,

2.

bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 Euro,

3.

bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 450 Euro und

4.

über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 267 Euro erhalten.

(9) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschul-Studiengangsvertretungen mit einer Studierendenzahl von

1.

bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 Euro,

2.

bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 907 Euro,

3.

bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 Euro und

4.

über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 4 360 Euro erhalten.

(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 8 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu übermitteln. Die Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Bundesvertretung hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30 000 S,

2.

bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50 000 S,

3.

bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 75 000 S und

4.

über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 100 000 S erhalten.

(9) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Bundesvertretung hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 Euro,

2.

bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 Euro,

3.

bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 450 Euro und

4.

über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 267 Euro erhalten.

(9) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 Euro,

2.

bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 Euro,

3.

bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 Euro und

4.

über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 Euro erhalten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.

(5) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß § 14 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Pädagogische Hochschulvertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Pädagogischen Hochschulvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen mit einer Studierendenanzahl von

1.

bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 500 Euro,

2.

bis zu 800 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 000 Euro,

3.

bis zu 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 500 Euro und

4.

über 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 10 000 Euro erhalten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.

(5) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß § 14 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. April jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

1.

Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

2.

Steuern und Abgaben,

3.

Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

4.

Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. Juni jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

1.

Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

2.

Steuern und Abgaben,

3.

Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

4.

Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. Juni jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

1.

Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

2.

Steuern und Abgaben,

3.

Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

4.

Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. Juni jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

1.

Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

2.

Steuern und Abgaben,

3.

Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

4.

Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. Juni jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:

1.

Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

2.

Steuern und Abgaben,

3.

Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

4.

Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 1 000 S in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 5 000 S in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Organe gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 70 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140 000 S ist jedenfalls ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100 000 S und eine für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 200 000 S.

(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.

(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigt.

(6) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 70 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140 000 S ist jedenfalls ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100 000 S und eine für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 200 000 S.

(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.

(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigt.

(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Akademienvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ermächtigt.

(7) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.

(7) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.

(7) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2 berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.

(7) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

Abs. 8 ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 7 weiterhin anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 9 HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014).

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2 berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Pädagogischen Hochschulvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung berechtigt.

(7) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2 berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Pädagogischen Hochschulvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung berechtigt.

(7) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung ermächtigt.

(8) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.

(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzen Verfahrens zu garantieren:

1.

Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein;

2.

Verifikation der Identiät der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

3.

Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

4.

Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können;

5.

Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe;

6.

Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.

(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.

(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

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