Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-02-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 564
Änderungshistorie JSON API

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder

Jahrgangssprecher an Akademien

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

2.

Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

3.

Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

4.

Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung

an Akademien

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

2.

Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

3.

Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

4.

Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an Pädagogischen Hochschulen

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Pädagogischen Hochschulvertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

2.

Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

3.

Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

4.

Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

Abkürzung

HSG 1998

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Pädagogischen Hochschulvertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

2.

Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

3.

Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

4.

Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

Wahlwiederholung

§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.

Wahlwiederholung

§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren oder wegen Abbruch der elektronischen Wahl auf Grund eines Systemfehlers die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen.

Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.

Wahlwiederholung

§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren oder wegen Abbruch der elektronischen Wahl auf Grund eines Systemfehlers die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen.

Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.

Konstituierung der Organe

§ 47. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienrichtungsvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Konstituierung der Organe

§ 47. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Wahlordnung

§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

Wahlordnung

§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

Wahlordnung

§ 48. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass insbesondere die Anforderungen des § 34 erfüllt werden, damit die Funktionalität des elektronischen Wahlsystems alle Anforderungen an herkömmliche Wahlen in die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft in zumindest gleicher Weise sicherstellt. Weiters bleibt die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer Stimmabgabe freiwillig, die Stimmabgabe im Rahmen konventioneller Wahl muss weiterhin möglich sein.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.

Wahlordnung

§ 48. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass insbesondere die Anforderungen des § 34 erfüllt werden, damit die Funktionalität des elektronischen Wahlsystems alle Anforderungen an herkömmliche Wahlen in die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in zumindest gleicher Weise sicherstellt. Weiters bleibt die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer Stimmabgabe freiwillig, die Stimmabgabe im Rahmen konventioneller Wahl muss weiterhin möglich sein.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.

2.

Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

Antragsrecht

§ 49. (1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs eingebracht werden. Der Antrag muß in den Aufgabenbereich des Organs fallen.

(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs der oder dem Vorsitzenden dieses Organs zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs zurückzustellen.

(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner. Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs mündlich zu vertreten.

Urabstimmung

§ 50. (1) Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.

(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des betreffenden Organs erreicht.

(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.

(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.

(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

5.

Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

1.

von einem unzuständigen Organ stammt oder

2.

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4.

der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

1.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

3.

drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern, von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu entsenden sind.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

1.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

2a. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

3.

drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern, von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu entsenden sind.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

1.

vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

2a. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

3.

zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

4.

einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

1.

vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

2a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2001)

3.

zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

4.

einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

1.

vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

2a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2001)

3.

zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

4.

einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

1.

drei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,

3.

zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

4.

zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

5.

einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung

5.

Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

6.

Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

7.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

8.

Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung

5.

Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

6.

Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

7.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

8.

Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung

5.

Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

6.

Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

7.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

8.

Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung

5.

Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

6.

Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

7.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

8.

Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Abs. 1 Z 8 ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 7 weiterhin anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 9 HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014).

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

1.

laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2.

Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3.

Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld,

5.

Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

6.

Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

7.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

8.

Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen,

9.

Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Rechnungshofkontrolle

§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Rechnungshofkontrolle

§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

6.

Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages und eines besonderen Beitrages, sind die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

6.

Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen die Bundesvertretung zuständig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

6.

Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Organe gemäß § 12 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen die Bundesvertretung zuständig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

6.

Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Organe gemäß § 12 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen die Bundesvertretung zuständig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang'', § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen'', § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang'' und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen'' treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang”, § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen”, § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang” und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen” treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang”, § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen”, § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang” und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen” treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 bis Abs. 3, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 23 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 bis Abs. 6, § 40, die Überschrift zu § 41, die Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang”, § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen”, § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang” und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen” treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 bis Abs. 3, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 23 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 bis Abs. 6, § 40, die Überschrift zu § 41, die Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, §§ 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, §§ 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35a, 45a samt Überschrift, §§ 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 67, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang”, § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen”, § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang” und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen” treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 bis Abs. 3, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 23 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 bis Abs. 6, § 40, die Überschrift zu § 41, die Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, §§ 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, §§ 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35a, 45a samt Überschrift, §§ 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 67, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang”, § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen”, § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang” und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen” treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 bis Abs. 3, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 23 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 bis Abs. 6, § 40, die Überschrift zu § 41, die Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, §§ 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, §§ 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35a, 45a samt Überschrift, §§ 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(9) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 44 Abs. 6 und 7, § 45 Abs. 6 und 7 und § 55 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 57. (1) Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 - HSG, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(2) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für Studenten, BGBl. Nr. 37/1987, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 aus.

(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.

(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.

(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.

(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 aus.

(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.

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