Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-02-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 564
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(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.

(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.

(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.

(9) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.

(10) § 30 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur Verfügung zu stellen sind.

(11) Die am 31. Jänner 2004 bestehende Kontrollkommission übt diese Funktion bis zum Ende ihrer Funktionsperiode aus.

(12) § 58a ist von jenen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften nicht anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2004 bereits eine zivilrechtliche Vermögensaufteilung in schriftlicher Form durchgeführt haben und diese Vermögensaufteilung von der Kontrollkommission nicht untersagt wurde. Die Vermögensaufteilung ist bis längstens 15. Februar 2005 der Kontrollkommission vorzulegen und diese hat sie bis längstens 30. April 2005 zu untersagen, wenn sie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit oder der Rechtmäßigkeit widerspricht.

Abkürzung

HSG 1998

Vermögensübergang auf die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck

§ 58a. (1) Die Vermögen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die Festlegung des Vermögens ist der 30. Juni 2004. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 680/1996 in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der §§ 15 und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Erstellung eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. Zur Erstellung des Übertragungsplanes können Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und durchgeführt werden. Die Satzungen der jeweiligen Universitätsvertretungen sind mit Ausnahme der Ladungsfrist, die auf drei Tage verkürzt werden kann, sinngemäß anzuwenden.

(3) Aufgabe der Unterkommission ist es, Vorschläge für Übertragungspläne der bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu erstellen.

(4) Die Vorschläge für die Übertragungspläne der Unterkommissionen bedürfen sowohl der Beschlussfassung durch die von der Universitätsvertretung entsandten sechs Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit als auch durch die von der Universitätsvertretung Medizin entsandten vier Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Der von der Unterkommission vorgelegte Übertragungsplan ist in der vorgelegten Form oder in zwischen der Universitätsvertretung und der jeweiligen Universitätsvertretung Medizin gemeinsam abgeänderten Form sowohl von der Universitätsvertretung als auch von der Universitätsvertretung Medizin jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

(6) Der zu erstellende Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

Personal,

Anteile an den Wirtschaftsbetrieben,

Vermögen (Aktiva und Passiva),

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen. Der Übertragungsplan hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass hinsichtlich der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(7) Sollte bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen, die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens 30. September 2005 zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Mandatarinnen und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu gleichen Teilen zu tragen.

(8) Der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(9) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind hinsichtlich der Teilung von allen dadurch entstehen Gebühren und Abgaben befreit.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

2.

im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 20b, 45a, 52 Abs. 3 Z 2a, 53 Abs. 3, 4 und 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

2.

im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

2.

hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

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