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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“

Geltender Text a fecha 1999-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Der Verein Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen (BIG), Heinrichstraße 22, 8010 Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.