Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere
für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.
für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.
Abkürzung
WRG 1959
Überblicksweise Überwachung
§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend
Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird,
an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2 500 km 2 ist,
an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist,
an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,
an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden;
Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass
Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie
Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
erfasst werden;
für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere
für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.
Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
Der den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.
Operative Überwachung
§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist
den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.
(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.
- Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
- Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
- Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.
- Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;
an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
- bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht werden,
- die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten;
jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere
für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.
Abkürzung
WRG 1959
Operative Überwachung
§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist
den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.
Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.
Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.
– Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;
an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
– bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht werden,
– die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten;
jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere
für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden.
Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.
Überwachung zu Ermittlungszwecken
§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,
falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.
Abkürzung
WRG 1959
Überwachung zu Ermittlungszwecken
§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht – durchzuführen,
falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.
Abkürzung
WRG 1959
Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59h. Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.
Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann
soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59c, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,
ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird.
(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;
die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende Berichte zu erstellen;
Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;
Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen zu erstellen.
(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Abkürzung
WRG 1959
Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann
soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59c, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,
ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird.
(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;
die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55o zusammenfassende Berichte zu erstellen;
Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;
Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen zu erstellen.
(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Die via donau hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
SECHSTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten
§ 60. Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
SECHSTER ABSCHNITT.
Von den ZwangsrechtenEinteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
Abkürzung
WRG 1959
ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
§ 61. Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
(1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).
Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
§ 61. (1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).
Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
§ 61. (1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).
Abkürzung
WRG 1959
Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
§ 61. (1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).
§ 62. Vorarbeiten für Wasseranlagen.
(1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 24)
(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
Abkürzung
WRG 1959
Vorarbeiten für Wasseranlagen.
§ 62. (1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 63. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.
Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.
Abkürzung
WRG 1959
Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.
§ 64. Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und
anderen Vorrichtungen.
(1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;
einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;
bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt;
die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
(3) Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Abs. 1 lit. b vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
(4) Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten einer neuen Anlage hat zur Folge, daß das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
Abkürzung
WRG 1959
Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.
§ 64. (1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;
einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;
bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt;
die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
(3) Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Abs. 1 lit. b vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
(4) Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten einer neuen Anlage hat zur Folge, daß das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.
§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 43, BGBl. Nr. 252/1990.)
§ 66. Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
(1) In wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
(2) Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.
(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
Abkürzung
WRG 1959
Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
§ 66. (1) In wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
(2) Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.
(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.
§ 67. Schonung bestehender Nutzungen.
(1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (§§ 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
(2) Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich von Nutzungen am Grundwasser hat der Enteignungswerber Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
WRG 1959
Schonung bestehender Nutzungen.
§ 67. (1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (§§ 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
(2) Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich von Nutzungen am Grundwasser hat der Enteignungswerber Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
§ 68. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
Abkürzung
WRG 1959
Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
§ 68. Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
§ 69. Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.
(1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (§ 63 lit. d) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.
(2) Wäre der nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.
(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen und die von ihnen unmittelbar abhängigen Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung nach den §§ 63 und 64 verlorenginge. Die Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt wird.
(4) In allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 117 zu bestimmen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
Abkürzung
WRG 1959
Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.
§ 69. (1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (§ 63 lit. d) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.
(2) Wäre der nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.
(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen und die von ihnen unmittelbar abhängigen Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung nach den §§ 63 und 64 verlorenginge. Die Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt wird.
(4) In allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 117 zu bestimmen.
§ 70. Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.
(1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 26)
Abkürzung
WRG 1959
Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.
§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu.
§ 71. Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.
(1) Bei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 27)
(2) Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. (BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. VI; BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 27)
Abkürzung
WRG 1959
Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.
§ 71. (1) Bei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.
(2) Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
§ 72. Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
zur Durchführung der Gewässeraufsicht
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
zur Durchführung der Gewässeraufsicht
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
zur Durchführung der Gewässeraufsicht
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 - dringende Fälle ausgenommen - zu hören.
Abkürzung
WRG 1959
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.
SIEBENTER ABSCHNITTVon den Wassergenossenschaften§ 73. Zweck der Wassergenossenschaften.
(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein.
SIEBENTER ABSCHNITTVon den WassergenossenschaftenZweck der Wassergenossenschaften.
§ 73. (1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein.
SIEBENTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften
Zweck der Wassergenossenschaften.
§ 73. (1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
WRG 1959
NEUNTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften
Zweck der Wassergenossenschaften.
§ 73. (1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.
§ 74. Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.
Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
§ 74. (1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.
Abkürzung
WRG 1959
Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
§ 74. (1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.
§ 75. Genossenschaften mit Beitrittszwang.
(1) Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck, Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das genossenschaftliche Unternehmen mitveranlaßt haben.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen und in welchem Ausmaße sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) zu berechnen.
(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
Genossenschaften mit Beitrittszwang.
§ 75. (1) Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck, Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das genossenschaftliche Unternehmen mitveranlaßt haben.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen und in welchem Ausmaße sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) zu berechnen.
(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
Abkürzung
WRG 1959
Genossenschaften mit Beitrittszwang.
§ 75. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das genossenschaftliche Unternehmen mitveranlaßt haben.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen und in welchem Ausmaße sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) zu berechnen.
(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
§ 76. Zwangsgenossenschaften.
(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a und h genannten Zwecken,
aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g genannten Zwecken,
aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).
Zwangsgenossenschaften.
§ 76. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a und h genannten Zwecken,
aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g genannten Zwecken,
aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).
Abkürzung
WRG 1959
Zwangsgenossenschaften.
§ 76. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
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