Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,
aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).
§ 77. Satzungen.
(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,
die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
Satzungen.
§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,
die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
Abkürzung
WRG 1959
Satzungen.
§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.
§ 78. Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
(1) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.
(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art der Einbringung, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
(7) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.
(8) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
§ 78. (1) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.
(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art der Einbringung, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
(7) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.
(8) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.
Abkürzung
WRG 1959
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
§ 78. (1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.
(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
(7) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.
Abkürzung
WRG 1959
Genossenschaftsorgane
§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 77 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.
§ 79. Wahl der Genossenschaftsorgane.
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
(2) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
Wahl der Genossenschaftsorgane.
§ 79. (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
(2) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
Abkürzung
WRG 1959
Wahl der Genossenschaftsorgane.
§ 79. (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
(2) Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(6) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
(7) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
§ 80. Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.
Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.
§ 80. Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
Abkürzung
WRG 1959
Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.
§ 80. (1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.
§ 81. Nachträgliche Einbeziehung.
(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
Nachträgliche Einbeziehung.
§ 81. (1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
Nachträgliche Einbeziehung.
§ 81. (1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
Abkürzung
WRG 1959
Nachträgliche Einbeziehung.
§ 81. (1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
§ 82. Ausscheiden.
(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
(6) Soweit nicht die vorherige Zustimmung der Behörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beabsichtigte Ausscheidungen von Liegenschaften oder Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln die öffentlichen Interessen wahrnehmen kann.
Ausscheiden.
§ 82. (1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
(6) Soweit nicht die vorherige Zustimmung der Behörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beabsichtigte Ausscheidungen von Liegenschaften oder Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln die öffentlichen Interessen wahrnehmen kann.
Abkürzung
WRG 1959
Ausscheiden.
§ 82. (1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
(6) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.
§ 83. Auflösung der Genossenschaft.
(1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt oder
der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.
(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b zu verfügen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(4) Wurde das Genossenschaftsunternehmen aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert, so bedarf ein Auflösungsbeschluß nach Abs. 1 lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft.
(5) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
Auflösung der Genossenschaft.
§ 83. (1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn a) die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen
erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt oder
der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.
(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b zu verfügen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(4) Wurde das Genossenschaftsunternehmen aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert, so bedarf ein Auflösungsbeschluß nach Abs. 1 lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft.
(5) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
Abkürzung
WRG 1959
Auflösung der Genossenschaft.
§ 83. (1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt oder
der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.
(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b zu verfügen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(4) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
§ 84. Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.
Abkürzung
WRG 1959
Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
§ 84. Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.
§ 85. Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
Abkürzung
WRG 1959
Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
(5) Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen.
§ 86. Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
(1) Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, soweit dies nach den Satzungen möglich ist.
Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
§ 86. (1) Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, soweit dies nach den Satzungen möglich ist.
Abkürzung
WRG 1959
Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
§ 86. (1) Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).
ACHTER ABSCHNITT(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 28)Von den Wasserverbänden§ 87. Zweck und Umfang.
(1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden.
(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 73 Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 32 Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.
(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Soweit im folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden.
ACHTER ABSCHNITTVon den WasserverbändenZweck und Umfang.
§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden.
(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 73 Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 32 Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.
(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Soweit im folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden.
Achter Abschnitt
Von den Wasserverbänden
Zweck und Umfang; Mitgliedschaft
§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
Gebietskörperschaften,
Wassergenossenschaften,
zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.
(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
Abkürzung
WRG 1959
ZEHNTER Abschnitt
Von den Wasserverbänden
Zweck und Umfang; Mitgliedschaft
§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
Gebietskörperschaften,
Wassergenossenschaften,
zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.
(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
§ 88. Bildung von Wasserverbänden
(1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
Bildung von Wasserverbänden
§ 88. (1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
Bildung von Wasserverbänden
§ 88. (1) Ein Wasserverband wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.
Abkürzung
WRG 1959
Bildung von Wasserverbänden
§ 88. (1) Ein Wasserverband wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.
Abkürzung
WRG 1959
Wasserverbände mit Beitrittszwang
§ 88a. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das Verbandsunternehmen mitveranlaßt haben.
(3) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 88d) zu berechnen.
(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
Abkürzung
WRG 1959
Zwangsverbände
§ 88b. (1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(3) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
Abkürzung
WRG 1959
Satzungen
§ 88c. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,
die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,
die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,
jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,
sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.
(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.
Abkürzung
WRG 1959
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
§ 88d. (1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.
(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,
für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,
für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,
für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 87 Abs. 1) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 3, 4 und 5 so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
(7) Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.
Abkürzung
WRG 1959
Verbandsorgane
§ 88e. (1) Verbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der die Hälfte der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt. Soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe oder durch von diesen zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 88c Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten vorzunehmen und die Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
(5) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.
(6) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Behörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.
(7) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen und dieser zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe einer gleichzeitig festzulegenden Geschäftsordnung erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 4) wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
Abkürzung
WRG 1959
Wahl der Verbandsorgane
§ 88f. (1) Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
(2) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(3) Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(4) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
(5) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
Abkürzung
WRG 1959
Ausscheiden
§ 88g. (1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen Umbau von Anlagen zu ersetzen.
(4) War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.
(5) Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen den Wasserverband zu.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des Verbandsunternehmens aus öffentlichen Mitteln.
§ 89. Allgemeine Verbandsaufgaben.
(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.
Allgemeine Verbandsaufgaben.
§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.
Abkürzung
WRG 1959
Allgemeine Verbandsaufgaben
§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.
§ 90. Dachverbände.
(1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere
die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
die Mitwirkung bei der Vergebung von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.
Dachverbände.
§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere
die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
die Mitwirkung bei der Vergebung von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.
Abkürzung
WRG 1959
Dachverbände
§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere
die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,
die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.
(3) Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.
§ 91. Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden.
Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondere
einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,
den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereiche zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.
Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden.
§ 91. Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondere
einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,
den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereiche zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.
Abkürzung
WRG 1959
Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden
§ 91. Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,
einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,
den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.
§ 92. Sanierungsplan.
(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereiche (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.