Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-11-01
Letzte Aktualisierung 2018-11-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 689
Änderungshistorie JSON API

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, insbesondere also den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Unberücksichtigt gebliebene Einwendungen sind bei der Beratung in der Mitgliederversammlung besonders zu prüfen.

(3) Der vom Verbande beschlossene Sanierungsplan ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß der Unterlagen der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat die Wasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern ehestens kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verbande zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetze, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den im Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Sanierungsplan.

§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereiche (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, insbesondere also den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Unberücksichtigt gebliebene Einwendungen sind bei der Beratung in der Mitgliederversammlung besonders zu prüfen.

(3) Der vom Verbande beschlossene Sanierungsplan ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß der Unterlagen der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat die Wasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern ehestens kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verbande zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetze, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den im Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Abkürzung

WRG 1959

Sanierungsplan

§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberücksichtigung von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

§ 93. Verbandsorgane.

(1) Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile; soweit diese jedoch die Hälfte sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Jahresvoranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderlichen Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann zu wählen, der den Verband nach außen vertritt und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann.

(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch nicht berührt.

Verbandsorgane.

§ 93. (1) Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile; soweit diese jedoch die Hälfte sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Jahresvoranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderlichen Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann zu wählen, der den Verband nach außen vertritt und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann.

(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch nicht berührt.

Abkürzung

WRG 1959

Verbandsverpflichtungen als Grundlast

§ 93. Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

§ 94. Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden.

(1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 93 Abs. 3).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verbande spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung des Verbandszweckes stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden.

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 93 Abs. 3).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verbande spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung des Verbandszweckes stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 88e Abs. 4).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen.

Abkürzung

WRG 1959

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 88e Abs. 4).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu ergreifen.

§ 95. Übertragung besonderer Aufgaben.

(1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verbande von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewährten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzuge vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Übertragung besonderer Aufgaben.

§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verbande von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewährten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzuge vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Abkürzung

WRG 1959

Übertragung besonderer Aufgaben

§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Abkürzung

WRG 1959

Auflösung des Wasserverbandes

§ 95a. (1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 letzter Halbsatz zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

Abkürzung

WRG 1959

Eintreibung der Verbandsbeiträge

§ 95b. Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Abkürzung

WRG 1959

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

§ 95c. Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

§ 96. Aufsicht über Wasserverbände.

(1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich ein Wasserverband über zwei oder mehrere Länder, so gilt § 101 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrage nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere, wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Aufsicht über Wasserverbände.

§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich ein Wasserverband über zwei oder mehrere Länder, so gilt § 101 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrage nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere, wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Abkürzung

WRG 1959

Aufsicht über Wasserverbände

§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

§ 97. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 93 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (§ 87), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (§ 93 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs. 3), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (§ 94) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereiche (§ 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar an den Landeshauptmann zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 93 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (§ 87), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (§ 93 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs. 3), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (§ 94) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereiche (§ 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar an den Landeshauptmann zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Allgemeine Bestimmungen

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Abkürzung

WRG 1959

Allgemeine Bestimmungen

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

(4) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

NEUNTER ABSCHNITT.

Von den Behörden und dem Verfahren§ 98. Zuständigkeit.

(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, sowie in allen Strafsachen, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.

(5) Wenn in den Fällen des § 7 zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider Bewilligungen zuständig.

(6) Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen für Herstellungen, die dem Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung oder Schiffahrtszwecken dienen, hat die Wasserrechtsbehörde die zuständige Elektrizitäts- beziehungsweise Schiffahrtsbehörde zur Mitwirkung heranzuziehen.

NEUNTER ABSCHNITT.

Von den Behörden und dem VerfahrenZuständigkeit.

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.

(5) Wenn in den Fällen des § 7 zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider Bewilligungen zuständig.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

ELFTER ABSCHNITT.

Von den Behörden und dem Verfahren

Zuständigkeit.

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer

ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn

auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des

Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.

(5) Wenn in den Fällen des § 7 zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider

Bewilligungen zuständig.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

Abkürzung

WRG 1959

ELFTER ABSCHNITT.

Von den Behörden und dem Verfahren

Zuständigkeit.

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer

ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn

auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des

Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

§ 99. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter lit. a verzeichnet sind;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 l/min, aus anderen Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;

d)

für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern;

e)

für Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore;

f)

für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt;

g)

für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften einschließlich ihrer Anlagen sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;

i)

für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist;

k)

für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen Verwaltung betraute, sonst nach § 98 zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer auftritt oder als Partei beteiligt ist;

l)

für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

§ 99. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;

e)

für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

g)

für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;

i)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

k)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

l)

für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;

e)

für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

g)

für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;

i)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

k)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

l)

für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;

e)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

f)

für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g)

für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

h)

für Deponien (§ 31b);

i)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;

e)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

f)

für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g)

für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

h)

für Deponien (§ 31b);

i)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;

e)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

f)

für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g)

für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;

e)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

f)

für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g)

für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

e)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW 60 ;

f)

für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

e)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW 60 ;

f)

für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

g)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

h)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)

Abkürzung

WRG 1959

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW 60 ;

e)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)

§ 100. Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(1) Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- undForstwirtschaft.

§ 100. (1) Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.

Abkürzung

WRG 1959

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 100. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.

Abkürzung

WRG 1959

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 100. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist. Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs. 3 gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet § 76 AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Abkürzung

WRG 1959

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- undForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 100. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.

Abkürzung

WRG 1959

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 100. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist. Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs. 3 gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet § 76 AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Abkürzung

WRG 1959

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 100. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;

b)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;

c)

für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;

d)

für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;

e)

für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;

f)

für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 1 000 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g)

für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;

h)

für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist. Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs. 3 gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet § 76 AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

§ 101. Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

(1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.

(3) Ist in einer Sache das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 34)

Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

§ 101. (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.

(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

§ 101. (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.

(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.