Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-11-01
Letzte Aktualisierung 2018-11-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 689
Änderungshistorie JSON API

(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 34, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach §§ 75, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.

(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Abkürzung

WRG 1959

Eisenbahnanlagen.

§ 127. (1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a)

sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

b)

in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.

(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.

(3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ausgeübt werden.

(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 34, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach §§ 75, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.

(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Abkürzung

WRG 1959

Eisenbahnanlagen.

§ 127. (1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a)

sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

b)

in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.

(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.

(3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, ausgeübt werden.

(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 34, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach §§ 75, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.

(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Abkürzung

WRG 1959

Eisenbahnanlagen.

§ 127. (1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a)

sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

b)

in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.

(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.

(3) Für Anlagen und Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, ausgeübt werden.

(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 34, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach §§ 75, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.

(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

§ 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung neben einer nach dem Luftfahrtgesetze zu erteilenden Bewilligung erforderlich, so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen herzustellen oder die Angelegenheit den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 50)

Abkürzung

WRG 1959

Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

§ 128. Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 129. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 88, BGBl. Nr. 252/1990)

ZEHNTER ABSCHNITT.

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 51).

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen§ 130. Umfang der Aufsicht.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

a)

die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

b)

den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

c)

die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);

d)

den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

ZEHNTER ABSCHNITT.

Von der Aufsicht über Gewässer und WasseranlagenUmfang der Aufsicht.

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

a)

die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

b)

den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

c)

die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);

d)

den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

Umfang der Aufsicht.

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

2.

den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

3.

die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

4.

den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

5.

Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

6.

Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

Abkürzung

WRG 1959

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

Umfang der Aufsicht.

§ 130. (1) Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

2.

den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

3.

die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

4.

den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

5.

Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

6.

Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

(2) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen (§ 133), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in § 38 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 131 Abs. 4 und 133 Abs. 1 zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.

(4) Bei Anlagen oder Anlagentypen, die – in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU – durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems (§ 59).

Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.

444/1974.

§ 131. Zuständigkeit für die Aufsicht.

(1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig.

(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.

(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmanne, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.

444/1974.

Zuständigkeit für die Aufsicht.

§ 131. (1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen werden.

(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.

(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmanne, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.

444/1974.

Zuständigkeit für die Aufsicht.

§ 131. (1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen werden.

(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.

(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Abkürzung

WRG 1959

Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.

444/1974.

Zuständigkeit für die Aufsicht.

§ 131. (1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen werden.

(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.

(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.

444/1974.

§ 132. Aufsichtsorgane.

(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.

(2) Den in Abs. 5 genannten Organen sind nach Bestätigung durch den Landeshauptmann die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen gehört.

(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c)

die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen können sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gewässeraufsicht vertraut sind.

(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere bei Personen angenommen, die wegen eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

Abkürzung

WRG 1959

Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.

444/1974.

Aufsichtsorgane.

§ 132. (1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.

(2) Den in Abs. 5 genannten Organen sind nach Bestätigung durch den Landeshauptmann die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen gehört.

(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c)

die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen können sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gewässeraufsicht vertraut sind.

(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere bei Personen angenommen, die wegen eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

§ 133. Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

(1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen - dringende Fälle ausgenommen - vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.

(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 lit. b einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des § 47 - Sorge zu tragen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

§ 133. (1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen - dringende Fälle ausgenommen - vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.

(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 lit. b einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des § 47 - Sorge zu tragen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

§ 133. (1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen - dringende Fälle ausgenommen - vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.

(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 lit. b einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des § 47 - Sorge zu tragen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.

Abkürzung

WRG 1959

Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

§ 133. (1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – dringende Fälle ausgenommen – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.

(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 Z 2 einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist – gegebenenfalls im Sinne des § 47 – Sorge zu tragen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.

§ 134. Besondere Aufsichtsbestimmungen.

(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31a) oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.

§ 134. Besondere Aufsichtsbestimmungen.

(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31a) oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen. Bei Deponien (§ 31b) hat der Berechtigte der Behörde alljährlich jeweils bis 10. April über die Art, Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte vorgeschrieben werden.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

§ 134. (1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31a) oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen. Bei Deponien (§ 31b) hat der Berechtigte der Behörde alljährlich jeweils bis 10. April über die Art, Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte vorgeschrieben werden.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.

(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

§ 134. (1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31a) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.

(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.

Abkürzung

WRG 1959

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

§ 134. (1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31a) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten – für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.

(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.

Abkürzung

WRG 1959

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

§ 134. (1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31a) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.

(5) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten – für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden. Die Vorlage an die Behörde hat elektronisch über eine Datenanwendung des Bundes (§ 59) zu erfolgen, oder falls eine elektronische Datenmeldung mangels der dafür erforderlichen Ausrüstung nicht möglich ist nach Absprache mit der Behörde auf andere geeignete Weise (z. B. auf postalischem Weg) zu erfolgen. Formate, technische Spezifikationen und Werkzeuge werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.

(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

Abkürzung

WRG 1959

Bericht über den Ausgangszustand

§ 134a. (1) Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder der bestehende Konsens für eine Anlage – jedenfalls zur Anpassung an den Stand der Technik – erneuert bzw. aktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) – in der Regel elektronisch – zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Anlagengeländes, über bestehende oder neue (Grundwasser)messungen bzw. weitere Erhebungen zur Grundwasserverschmutzung sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 16. Dezember 2008 S 1) sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festzulegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).

(3) Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Anlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Abs. 1) in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Erfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen (§ 29a) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der für das Stilllegungsverfahren zuständigen Behörde vorzulegen. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

Abkürzung

WRG 1959

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134b. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

§ 135. Gewässerbeschau.

(1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Gewässerbeschau.

§ 135. (1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Abkürzung

WRG 1959

Gewässerbeschau.

§ 135. (1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 136. Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

(1) Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (§ 76 AVG. 1950), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.

(4) Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften oder deren Mitglieder ausgeübt oder durch Vorlage von Überprüfungsbefunden (§ 34) erleichtert, so dürfen die im betreffenden Aufgabenbereiche tätigen Verbände, Genossenschaften und Wasserberechtigten zu Beiträgen nach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigung ihrer Pflichten herangezogen werden.

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

§ 136. (1) Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (§ 76 AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.

(4) Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften oder deren Mitglieder ausgeübt oder durch Vorlage von Überprüfungsbefunden (§ 34) erleichtert, so dürfen die im betreffenden Aufgabenbereiche tätigen Verbände, Genossenschaften und Wasserberechtigten zu Beiträgen nach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigung ihrer Pflichten herangezogen werden.

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

§ 136. (1) Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (§ 76 AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)

Abkürzung

WRG 1959

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

§ 136. (1) Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände, insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen. Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen Maßnahmen.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (§ 76 AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)

ELFTER ABSCHNITT

Von den Übertretungen und Strafen

§ 137. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

a)

in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

b)

in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

c)

den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22) nicht dem Wasserbuch anzeigt;

d)

landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

e)

einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

f)

einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;

g)

die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

h)

den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);

i)

ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

a)

in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;

b)

den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

c)

das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

d)

die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

e)

die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;

f)

als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;

g)

als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender Stoffe (§ 31a Abs. 11) nicht unverzüglich meldet;

h)

eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen

i)

in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

j)

in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;

k)

den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

l)

entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;

m)

entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;

n)

eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 40) errichtet oder betreibt;

o)

Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1 und 2) errichtet;

p)

größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

q)

gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

r)

ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;

s)

durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

t)

bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;

u)

eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

v)

entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1 Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;

w)

gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;

x)

einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

a)

ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

b)

ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

c)

einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;

d)

durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;

e)

ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;

f)

eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;

g)

ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;

h)

durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f (§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;

i)

den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer

a)

durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

b)

durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 erteilten Auftrages die in lit.  a genannten Gefahren herbeiführt;

c)

im Fall des Abs. 2 lit. h (§ 32 Abs. 4) die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer schädigt;

d)

in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und 37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

e)

im Fall des Abs. 2 lit. l (§ 38) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

f)

im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

g)

im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

h)

wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;

i)

einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

a)

in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

b)

im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;

c)

ohne eine gemäß § 31b erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;

d)

ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;

e)

im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.

(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht einzurechnen.

ELFTER ABSCHNITT

Von den Übertretungen und Strafen

§ 137. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

a)

in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

b)

in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

c)

den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22) nicht dem Wasserbuch anzeigt;

d)

landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

e)

einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

f)

einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;

g)

die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

h)

den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);

i)

ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

a)

in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;

b)

den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

c)

das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

d)

die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

e)

die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;

f)

als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;

g)

als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender Stoffe (§ 31a Abs. 11) nicht unverzüglich meldet;

h)

eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen

i)

in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

j)

in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;

k)

den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

l)

entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;

m)

entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;

n)

eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 40) errichtet oder betreibt;

o)

Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1 und 2) errichtet;

p)

größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

q)

gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

r)

ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;

s)

durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

t)

bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;

u)

eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

v)

entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1 Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;

w)

gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;

x)

einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

a)

ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

b)

ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

c)

einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;

d)

durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;

e)

ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;

f)

eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;

g)

ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;

h)

durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f (§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;

i)

den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer

a)

durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

b)

durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 erteilten Auftrages die in lit.  a genannten Gefahren herbeiführt;

c)

im Fall des Abs. 2 lit. h (§ 32 Abs. 4) die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer schädigt;

d)

in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und 37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

e)

im Fall des Abs. 2 lit. l (§ 38) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

f)

im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

g)

im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

h)

wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;

i)

einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

a)

in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

b)

im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;

c)

ohne eine gemäß § 31b erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;

d)

ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;

e)

im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

f)

nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;

g)

wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind.

(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht einzurechnen.

ELFTER ABSCHNITT

Von den Übertretungen und Strafen

Strafen

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

a)

in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

b)

in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

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