Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
die gemäß § 12b Abs. 1 bestehende Meldepflicht verletzt;
die im § 31a Abs. 4 vorgeschriebene Meldung unterläßt;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (§ 32b Abs. 4);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde, an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterläßt.
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs. 2 unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs. 3 vorlegt.
in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;
den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;
entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;
eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 40) errichtet oder betreibt;
Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1 und 2) errichtet;
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;
durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1 Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;
gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt;
als Talsperrenverantwortlicher die im § 23a Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachungs- und Informationspflichten unterläßt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;
ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;
eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;
ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;
durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f (§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;
den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 114 Abs. 1) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 erteilten Auftrages die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;
im Falle des Abs. 2 lit. h (§ 32b Abs. 1) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt.
in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und 37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;
im Fall des Abs. 2 lit. l (§ 38) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;
im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;
ohne eine gemäß § 31b erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;
ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;
im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;
wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;
Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 5 zu bestrafen.
(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
ELFTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen
Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;
den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);
ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;
wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten, oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;
Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.
(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
ELFTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen
Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;
den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);
ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;
wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten, oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;
Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.
(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
ELFTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen
Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;
den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);
ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;
wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten, oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;
Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.
(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
ELFTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen
Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;
den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
(Anm.: richtig: 12.) Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.
(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
ELFTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen
Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;
den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
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