Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Abkürzung
WRG 1959
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Schluß- und Übergangsbestimmungen§ 139. Aufhebung älterer Vorschriften.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.
(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.
(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern kundmachen.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 56)
ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Schluß- und ÜbergangsbestimmungenAufhebung älterer Vorschriften.
§ 139. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.
(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.
(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern kundmachen.
Abkürzung
WRG 1959
VIERZEHNTER ABSCHNITT.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung älterer Vorschriften.
§ 139. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.
(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.
(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern kundmachen.
§ 140. Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28;
das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;
die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten, und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;
die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli 1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme des § 6, für Salzburg vom 7. August 1895, LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April 1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
die Landesgesetze für Oberösterreich vom 2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen und für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).
(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 36/1970)
Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.
§ 140. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28;
das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;
die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten, und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;
die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli 1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme des § 6, für Salzburg vom 7. August 1895, LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April 1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
die Landesgesetze für Oberösterreich vom 2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen und für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).
(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 36/1970)
Abkürzung
WRG 1959
Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.
§ 140. Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28;
das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;
die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten, und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;
die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli 1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme des § 6, für Salzburg vom 7. August 1895, LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April 1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
das Landesgesetz für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).
§ 141. Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.
(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 58)
Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
§ 141. (1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.
(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.
Abkürzung
WRG 1959
Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
§ 141. (1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.
(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.
(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WRG 1959
Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge
§ 141a. Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung – mangels Eigentums an der Liegenschaft – nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet § 22 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.
§ 142. Fortbestand älterer Rechte.
(1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (§ 117) geleistet wird.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 59)
Abkürzung
WRG 1959
Fortbestand älterer Rechte.
§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (§ 117) geleistet wird.
§ 143. Anhängige Verfahren.
(1) War am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder über einen Wasserrechtsstreit durch Ausschreibung der mündlichen Verhandlung - über ein Ansuchen um Genehmigung von Wasserbauten nach der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 284, durch Anordnung von Vorerhebungen - das Verfahren bereits eingeleitet, so haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 122 keine Anwendung zu finden; solche Angelegenheiten sind auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Gesetzen zu beurteilen und zu entscheiden.
(2) War am Tage des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, eine Angelegenheit in erster Instanz entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Auf andere anhängige Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. IV)
Anhängige Verfahren.
§ 143. (1) War am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder über einen Wasserrechtsstreit durch Ausschreibung der mündlichen Verhandlung - über ein Ansuchen um Genehmigung von Wasserbauten nach der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 284, durch Anordnung von Vorerhebungen - das Verfahren bereits eingeleitet, so haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 122 keine Anwendung zu finden; solche Angelegenheiten sind auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Gesetzen zu beurteilen und zu entscheiden.
(2) War am Tage des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, eine Angelegenheit in erster Instanz entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Auf andere anhängige Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
Abkürzung
WRG 1959
Anhängige Verfahren.
§ 143. (1) War am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder über einen Wasserrechtsstreit durch Ausschreibung der mündlichen Verhandlung – über ein Ansuchen um Genehmigung von Wasserbauten nach der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 284, durch Anordnung von Vorerhebungen – das Verfahren bereits eingeleitet, so haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 122 keine Anwendung zu finden; solche Angelegenheiten sind auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Gesetzen zu beurteilen und zu entscheiden.
(2) War am Tage des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, eine Angelegenheit in erster Instanz entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Auf andere anhängige Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.
§ 143a. Befreiung von Verwaltungsabgaben.
Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben.
Abkürzung
WRG 1959
Befreiung von Verwaltungsabgaben.
§ 143a. Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG geregelten Verwaltungsabgaben.
Abkürzung
WRG 1959
Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:
die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;
der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;
der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.
(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.
§ 144. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut.
Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.
Vollzugsklausel.
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.
Abkürzung
WRG 1959
Vollzugsklausel.
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.
Abkürzung
WRG 1959
Vollzugsklausel.
§ 144. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.
(2) Mit der Vollziehung des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
§ 145. Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
(11) (Anm.: tritt mit 1.1.2014 in Kraft)
(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
WRG 1959
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.
Abkürzung
WRG 1959
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.
(13) § 7 samt Überschrift, § 15, 17, 18 samt Überschrift, § 23 Abs. 2 zweiter Satz, § 33c Abs. 6, § 33d Abs. 4, § 100 Abs. 1 lit. f und g, § 109 Abs. 1 bis 4, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 5 Z 1, § 127 Abs.4 § 134 Abs. 5, 135 samt Überschrift, § 137 Abs. 1 Z 2 und 3, § 145b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7, 18 und § 135, jeweils samt Überschrift außer Kraft.
Abkürzung
WRG 1959
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.
(13) § 7 samt Überschrift, § 15, 17, 18 samt Überschrift, § 23 Abs. 2 zweiter Satz, § 33c Abs. 6, § 33d Abs. 4, § 100 Abs. 1 lit. f und g, § 109 Abs. 1 bis 4, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 5 Z 1, § 127 Abs.4 § 134 Abs. 5, 135 samt Überschrift, § 137 Abs. 1 Z 2 und 3, § 145b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7, 18 und § 135, jeweils samt Überschrift außer Kraft.
(14) §§ 144, 145b und 146 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
WRG 1959
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.
(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.
(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.
(13) § 7 samt Überschrift, § 15, 17, 18 samt Überschrift, § 23 Abs. 2 zweiter Satz, § 33c Abs. 6, § 33d Abs. 4, § 100 Abs. 1 lit. f und g, § 109 Abs. 1 bis 4, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 5 Z 1, § 127 Abs.4 § 134 Abs. 5, 135 samt Überschrift, § 137 Abs. 1 Z 2 und 3, § 145b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7, 18 und § 135, jeweils samt Überschrift außer Kraft.
(14) §§ 144, 145b und 146 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) Eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu laufen. Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind und in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Sofern solche Bescheide nicht in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können sie innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt in diesem Fall vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
§ 145a. (1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.
(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(6) § 55j tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55j Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.
Abkürzung
WRG 1959
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003
§ 145a. (1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.
(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.
(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß § 55g Abs. 1 Z 1.
(6) § 55n tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55n Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55n Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);
die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1);
Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S 43);
Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14. August 1978, S 1);
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, S 23)
Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31 vom 27. März 1982, S 29),
Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S 1),
Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S 49),
Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984, S 11),
Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S 16);
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1).
Abkürzung
WRG 1959
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);
die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1);
Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S 43);
Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14. August 1978, S 1);
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, S 23)
Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31 vom 27. März 1982, S 29),
Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S 1),
Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S 49),
Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984, S 11),
Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S 16);
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S 1);
Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 6.11. 2007, S 27);
Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19–31 berichtigt durch ABl. L 53 vom 22.02.2007, S 30 und ABl. L 139 vom 31.05. 2007, S 39–40);
Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S 84–97);
Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008, S 19).
Abkürzung
WRG 1959
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);
die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1);
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 32);
Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 6.11. 2007, S 27);
Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19–31 berichtigt durch ABl. L 53 vom 22.02.2007, S 30 und ABl. L 139 vom 31.05. 2007, S 39–40) geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52);
Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S 84–97) geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.08.2013 S. 1);
Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008, S 19).
Abkürzung
WRG 1959
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 145b. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);
die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1);
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 32);
Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 6.11. 2007, S 27);
Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19–31 berichtigt durch ABl. L 53 vom 22.02.2007, S 30 und ABl. L 139 vom 31.05. 2007, S 39–40) geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52);
Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S 84–97) geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.08.2013 S. 1);
Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008, S 19).
(2) Dieses Bundesgesetz stellt die Durchführung und Vollziehung der in Art. 10 Abs. 4 der EU-QuecksilberV betreffend Amalgamabscheider dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher.
Abkürzung
WRG 1959
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 146. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Anhang A zum Wasserrechtsgesetz
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 60)
Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a
und zu § 99 Abs. 1 lit. a
Im Burgenland:
die Leitha, der Neusiedler See, die Raab;
die Lafnitz, die Strem.
In Kärnten:
die Drau, die Gail, die Gurk von der Metnitz an, der Wörther See;
die Möll, die Lieser vom unteren Lanischsee an, der Millstätter See mit dem Millstätter Seebach, der Weißensee, der Ossiacher See mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz, die Kappler Vellach vom Ebriacher Graben an, die Glan vom Wimitzbach an, die Lavant vom Sommeraubach an.
In Niederösterreich:
die Donau, die Enns, die Traisen von der Unrechttraisen an, die March, die Thaya von der Vereinigung der Deutschen und der Mährischen Thaya an, die Leitha, die Schwarza vom Auebach an;
die Ybbs vom Lunzer Seebach an, die Erlauf vom Mitterbach an, die Melk von der Mank an, die Pielach vom Grünsbach an, die Gölsen vom Halbach an, der Kamp von der Zwettl an, die Schwechat vom Helenenwehr an, die Triesting vom Further Bach an, die Fischa, die Piesting von der Steinapiesting an.
In Oberösterreich:
die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun mit dem Traunsee, der Attersee, die Ager, die Vöckla, die Enns;
die Mattig, die Mühlheimer Ache (auch Pollinger oder Altbach genannt) vom Reintaler Bach an, die Antiesen vom Marienkirchner Bach an, die Pram vom Raabbach an, die Große Mühl, die Alm von ihrem Austritt aus dem Almsee an, die Krems vom Ottsdorfer Bach an, die Gusen von der Vereinigung der Großen und der Kleinen Gusen an, die Steyr von der Teichl an, die Aist von der Vereinigung der Wald- und der Feldaist an, die Naarn.
In Salzburg:
die Salzach von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die Saalach vom Spielbergbach an;
die Krimmler Ache vom Windbach an, die Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache (auch Hüttwinkelache genannt) vom Ritterkarbach an, die Großarler Ache vom Schöderbach an, die Lammer vom Weißenbach an, die Mur vom Rotgüldenbach an.
In Steiermark:
die Enns, die Raab von der Rabnitz an, die Mur, die Mürz vom Eichhorntalbach an;
die Palten vom Triebenbach an, der Erzbach vom Leopoldsteiner Seebach an, die Salza vom Terzbach an, die Lafnitz vom Haselbach an, die Feistritz vom Weißenbach an, die Pöls vom Pusterwaldbach an, die Liesing vom Sulzbach an, der Vordernberger Bach vom Kalberggraben an, der Thörlbach von der Vereinigung des Ilgen- und Strübmingbaches an, die Kainach vom Gradenbach an, die Sulm von der Vereinigung der Schwarzen und der Weißen Sulm an.
In Tirol:
der Lech, der Inn, die Drau;
der Faggenbach vom Kaiserbach an, die Sanna, die Trisanna vom Jambach an, die Rosanna vom Pflunbach an, der Pitzbach vom Taschachbach an, die Ötztaler Ache von der Vereinigung der Venter und der Gurgler Ache an, die Sill vom Schmirnbach an, der Rutzbach vom Greybach an, der Ziller vom Zemmbach an, die Brandenberger Ache, die Brixentaler Ache von der Windauer Ache an, die Großache (auch Jochberger, Kitzbühler und Kössener Ache genannt) vom Auracher Wildbach an, die Isel vom Tauernbach an.
In Vorarlberg:
der Rhein, die Ill von der Alfenz an, der Bodensee;
die Alfenz vom Albonabach an, die Frutz vom Garnitzenbach an, die Dornbirner Ache vom Kugelbach an, die Bregenzer Ache vom Gräsalper Bach an.
In Wien:
Abkürzung
WRG 1959
Anhang A zum Wasserrechtsgesetz
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 60)
Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a
Im Burgenland:
die Leitha, der Neusiedler See, die Raab;
die Lafnitz, die Strem.
In Kärnten:
die Drau, die Gail, die Gurk von der Metnitz an, der Wörther See;
die Möll, die Lieser vom unteren Lanischsee an, der Millstätter See mit dem Millstätter Seebach, der Weißensee, der Ossiacher See mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz, die Kappler Vellach vom Ebriacher Graben an, die Glan vom Wimitzbach an, die Lavant vom Sommeraubach an.
In Niederösterreich:
die Donau, die Enns, die Traisen von der Unrechttraisen an, die March, die Thaya von der Vereinigung der Deutschen und der Mährischen Thaya an, die Leitha, die Schwarza vom Auebach an;
die Ybbs vom Lunzer Seebach an, die Erlauf vom Mitterbach an, die Melk von der Mank an, die Pielach vom Grünsbach an, die Gölsen vom Halbach an, der Kamp von der Zwettl an, die Schwechat vom Helenenwehr an, die Triesting vom Further Bach an, die Fischa, die Piesting von der Steinapiesting an.
In Oberösterreich:
die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun mit dem Traunsee, der Attersee, die Ager, die Vöckla, die Enns;
die Mattig, die Mühlheimer Ache (auch Pollinger oder Altbach genannt) vom Reintaler Bach an, die Antiesen vom Marienkirchner Bach an, die Pram vom Raabbach an, die Große Mühl, die Alm von ihrem Austritt aus dem Almsee an, die Krems vom Ottsdorfer Bach an, die Gusen von der Vereinigung der Großen und der Kleinen Gusen an, die Steyr von der Teichl an, die Aist von der Vereinigung der Wald- und der Feldaist an, die Naarn.
In Salzburg:
die Salzach von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die Saalach vom Spielbergbach an;
die Krimmler Ache vom Windbach an, die Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache (auch Hüttwinkelache genannt) vom Ritterkarbach an, die Großarler Ache vom Schöderbach an, die Lammer vom Weißenbach an, die Mur vom Rotgüldenbach an.
In Steiermark:
die Enns, die Raab von der Rabnitz an, die Mur, die Mürz vom Eichhorntalbach an;
die Palten vom Triebenbach an, der Erzbach vom Leopoldsteiner Seebach an, die Salza vom Terzbach an, die Lafnitz vom Haselbach an, die Feistritz vom Weißenbach an, die Pöls vom Pusterwaldbach an, die Liesing vom Sulzbach an, der Vordernberger Bach vom Kalberggraben an, der Thörlbach von der Vereinigung des Ilgen- und Strübmingbaches an, die Kainach vom Gradenbach an, die Sulm von der Vereinigung der Schwarzen und der Weißen Sulm an.
In Tirol:
der Lech, der Inn, die Drau;
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