Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
der Faggenbach vom Kaiserbach an, die Sanna, die Trisanna vom Jambach an, die Rosanna vom Pflunbach an, der Pitzbach vom Taschachbach an, die Ötztaler Ache von der Vereinigung der Venter und der Gurgler Ache an, die Sill vom Schmirnbach an, der Rutzbach vom Greybach an, der Ziller vom Zemmbach an, die Brandenberger Ache, die Brixentaler Ache von der Windauer Ache an, die Großache (auch Jochberger, Kitzbühler und Kössener Ache genannt) vom Auracher Wildbach an, die Isel vom Tauernbach an.
In Vorarlberg:
der Rhein, die Ill von der Alfenz an, der Bodensee;
die Alfenz vom Albonabach an, die Frutz vom Garnitzenbach an, die Dornbirner Ache vom Kugelbach an, die Bregenzer Ache vom Gräsalper Bach an.
In Wien:
die Donau, die Wien.
Anhang B zum Wasserrechtsgesetz
Tabelle zu § 32 Abs. 2 lit. g
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE; § 32 Abs. 2 lit. g) je Tier bezogen auf den Jahresdurchschnitt der gehaltenen Tiere:
Rinder über 2 Jahre ......................................... 1,0
Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre ........................ 0,6
Kälber bis 3 Monate ......................................... 0,15
Pferde über 2 Jahre ......................................... 0,9
Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre ........................ 0,77
Fohlen bis 3 Monate ......................................... 0,33
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg ............................ 0,43
Schweine über 20 kg ......................................... 0,17
Schafe ...................................................... 0,14
Ziegen ...................................................... 0,12
Legehennen .................................................. 0,013
Junghennen................................................... 0,006
Masthähnchen ................................................ 0,004
Mastenten und Mastgänse ..................................... 0,008
Mastputen ................................................... 0,011
Anhang B
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit.
Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
1.2. Grundwasser:
Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;
Karte der Überwachungsnetze gemäß §§ 59e, f und der
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55d;
Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;
7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
Liste der zuständigen Behörden;
Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133 Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;
Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet wurden.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang B
Teil I
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
1.2. Grundwasser:
Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;
Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;
Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;
Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;
Karte der Überwachungsnetze gemäß §§ 59e, f und der Bezug habenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55d;
Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;
7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen (einschließlich einer Beschreibung der für die Festlegung von Durchmischungsbereichen angewandten Ansätze und Methoden) und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55m und 55n), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
Liste der zuständigen Behörden;
Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133 Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;
Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet wurden.
Teil II
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55l Abs. 4 WRG
A. Hochwasserrisikomanagementpläne
I. Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:
Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i) in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß § 55j bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind;
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß § 55k Abs. 1 erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;
Beschreibung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements;
Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen, einschließlich der gemäß § 55l Abs. 3 ergriffenen Maßnahmen, und der im Rahmen anderer Gemeinschaftsrechtsakte, einschließlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;
falls verfügbar, für grenzüberschreitende Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete eine Beschreibung der festgelegten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die für die Beurteilung von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen verwendet wird.
II. Beschreibung der Umsetzung des Plans:
Beschreibung der Rangfolge und der Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden;
Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen bzw.Aktionen;
Liste der zuständigen Behörden und gegebenenfalls Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und des Koordinierungsverfahrens mit der Richtlinie 2000/60/EG.
B. Bestandteile späterer Aktualisierungen der Hochwasserrisikomanagementpläne:
alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der zwischenzeitlich durchgeführten periodischen Überprüfungen gemäß den §§ 55i Abs. 4, 55k Abs. 6 und 55l Abs. 7;
Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten Ziele;
Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde;
Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden.
Anhang C
zum Wasserrechtsgesetz
Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. e
Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. e.
Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, idF BGBl. Nr. 801/1993;
Erzeugung von gebleichtem Zellstoff;
Erzeugung von ungebleichtem Zellstoff;
Erzeugung von Papier und Pappe;
Herstellung von Holzfaserplatten;
Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien;
Textilveredelung und -behandlung;
Reinigung von Verbrennungsgas aus der Abfallverbrennung;
Chemischreinigungsprozesse von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenierten organischen Lösemitteln;
Erzeugung von Hefe, Spiritus und Zitronensäure;
Erzeugung von Zucker und Stärke;
Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösungsmitteln;
Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben;
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk;
Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten;
Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen;
Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Herstellung von technischen Gasen;
Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren;
Chlor-Alkali-Elektrolyse;
Kunstfaserherstellung;
Herstellung anorganischer Chemikalien;
Herstellung organischer Chemikalien;
Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen;
Erdölverarbeitung;
Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen;
Herstellung von Explosivstoffen;
Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung;
Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung;
Hochtemperaturverkoken von Steinkohle;
Herstellung von Faserzement, wenn dabei Asbestzement eingesetzt wird;
Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz;
Tierkörperverwertung;
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen;
Sickerwasser aus Abfalldeponien;
Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung.
Anhang C
zum Wasserrechtsgesetz
Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. d
Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. d.
Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, idF BGBl. Nr. 801/1993;
Erzeugung von gebleichtem Zellstoff;
Erzeugung von ungebleichtem Zellstoff;
Erzeugung von Papier und Pappe;
Herstellung von Holzfaserplatten;
Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien;
Textilveredelung und -behandlung;
Reinigung von Verbrennungsgas aus der Abfallverbrennung;
Chemischreinigungsprozesse von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenierten organischen Lösemitteln;
Erzeugung von Hefe, Spiritus und Zitronensäure;
Erzeugung von Zucker und Stärke;
Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben;
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk;
Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten;
Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen;
Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Herstellung von technischen Gasen;
Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren;
Chlor-Alkali-Elektrolyse;
Kunstfaserherstellung;
Herstellung anorganischer Chemikalien;
Herstellung organischer Chemikalien;
Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen;
Erdölverarbeitung;
Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen;
Herstellung von Explosivstoffen;
Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung;
Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung;
Hochtemperaturverkoken von Steinkohle;
Herstellung von Faserzement, wenn dabei Asbestzement eingesetzt wird;
Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz;
Tierkörperverwertung;
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen;
Sickerwasser aus Abfalldeponien;
Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung.
Anhang C
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit.
Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
1.2. Grundwasser:
Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;
Karte der Überwachungsnetze gemäß §§ 59e, f und der
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55d;
Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;
7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
Liste der zuständigen Behörden;
Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133 Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;
Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet wurden.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang C
Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Oberflächengewässern
Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung des ökologischen Zustands gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen anzuwenden.
Tab. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
| Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand | |
|---|---|---|---|
| Allgemein | Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für diephysikalischchemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen, denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an. Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben. | Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. | Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. |
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
|---|---|---|---|
| Phytoplankton | Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse ein. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalischchemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. |
| Makrophyten und Phytobenthos | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. | Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt. | Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
| Benthische wirbellose Fauna | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. | Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. | Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
| Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. | Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologichen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. | Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
|---|---|---|---|
| Wasserhaushalt | Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Durchgängigkeit des Flusses | Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ugestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Morphologie | Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten 1)
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Bedingungen | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungs-vermögen undTemperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze nach dem Verfahren der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die gemäß Anhang E festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Spezifische nicht-synthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei nach dem Verfahren Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hintergrundwerte 91/414/EG und der = bgl) | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die gemäß Anhang E festgelegt werden 2), unbeschadet der Richtlinie Richtlinie 98/8/EG ( eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
|---|---|---|---|
| Phytoplankton | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder den nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. | Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. | Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. |
| Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. | Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. | Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. | |
| Makrophyten und Phytobenthos | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. | Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt. | Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
| Benthische wirbellose Fauna | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. | Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. | Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
| Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. | Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. | Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologichen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
|---|---|---|---|
| Wasserhaushalt | Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Morphologie | Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten 3)
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Be-dingungen | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden ist. Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Quatätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitäts-komponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitäts-komponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Spezifische nicht-synthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden 4), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitäts-komponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern
| Komponente | Höchstes ökologisches Potential | Gutes ökologisches Potential | Mäßiges ökologisches Potential |
|---|---|---|---|
| Biologische Qualitäts-komponenten | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Wasserkörper vergleichbar ist. | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. | Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist. |
| Hydromorphologische Komnenten | Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Physikalisch-chemische Komponenten | |||
| Allgemeine Bedingungen | Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen, die bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergehen, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper am ehesten vergleichbar ist. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Wasserkörper am ehesten vergleichbar sind. | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. (Hintergrundwerte = bgl) | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang E festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
| Spezifische nicht-synthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper vergleichbar ist. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren 5) gemäß Anhang E festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
1) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.
2) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs bgl).
3) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.
4) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.
5) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.
Anhang D
Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Oberflächengewässern
Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung des ökologischen Zustands gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen anzuwenden.
Tab. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen,
Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
```
```
Sehr guter Guter Mäßiger
Zustand Zustand Zustand
```
```
Allgemein Es sind bei dem Die Werte für die Die Werte für die
jeweiligen Ober- biologischen biologischen
flächengewässer- Qualitätskompo- Qualitätskompo-
typ keine oder nenten des nenten des
nur sehr Oberflächenge- Oberflächenge-
geringfügige wässertyps wässertyps
anthropogene zeigen geringe weichen mäßig von
Änderungen der anthropogene den Werten ab, die
Werte für die Abweichungen an, normalerweise bei
physikalisch- weichen aber nur Abwesenheit
chemischen und in geringem störender
hydromorphologi- Maße von den Einflüsse mit dem
schen Qualitäts- Werten ab, die betreffenden
komponenten normalerweise Oberflächenge-
gegenüber den bei Abwesenheit wässertyp
Werten zu störender einhergehen. Die
verzeichnen, die Einflüsse mit Werte geben
normalerweise dem betreffenden Hinweise auf
bei Abwesenheit Oberflächenge- mäßige
störender wässertyp anthropogene
Einflüsse mit einhergehen. Abweichungen und
diesem Typ weisen signifikant
einhergehen. stärkere Störungen
Die Werte für auf, als dies
die biologischen unter den
Qualitätskompo- Bedingungen des
nenten des guten Zustands der
Oberflächenge- Fall ist.
wässers
entsprechen,
denen, die
normalerweise
bei Abwesenheit
störender
Einflüsse mit
dem betreffenden
Typ einhergehen,
und zeigen keine
oder nur sehr
geringfügige
Abweichungen an.
Die
typspezifischen
Bedingungen und
Gemeinschaften
sind damit
gegeben.
```
```
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
```
```
Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger
nente Zustand Zustand Zustand
```
```
Phyto- Die taxonomische Die planktonischen Die
plankton Zusammensetzung Taxa weichen in Zusammensetzung
des ihrer der planktonischen
Phytoplanktons Zusammensetzung Taxa weicht mäßig
entspricht und Abundanz von der der
vollständig oder geringfügig von typspezifischen
nahezu den Gemeinschaften ab.
vollständig den typspezifischen Bei der Abundanz
Bedingungen bei Gemeinschaften ab. sind mäßige
Abwesenheit Diese Abweichungen Störungen zu
störender deuten nicht auf verzeichnen, was
Einflüsse. ein beschleunigtes dazu führen kann,
Die Wachstum von Algen dass bei den
durchschnittliche hin, das das Werten für andere
Abundanz des Gleichgewicht der biologische und
Phytoplanktons in dem Gewässer physikalisch-
entspricht voll vorhandenen chemische
und ganz den Organismen oder Qualitäts-
typspezifischen die physikalisch- komponenten
physikalisch- chemische Qualität signifikante
chemischen des Wassers oder unerwünschte
Bedingungen und Sediments in Störungen
ist nicht so unerwünschter auftreten.
beschaffen, dass Weise stören Es kann zu einem
dadurch die würde. mäßigen Anstieg
typspezifischen Es kann zu einem der Häufigkeit und
Bedingungen für leichten Anstieg Intensität der
die Sichttiefe der Häufigkeit und Planktonblüten
signifikant Intensität der kommen. In den
verändert typspezifischen Sommermonaten
werden. Planktonblüten können anhaltende
Planktonblüten kommen. Blüten auftreten.
treten mit einer
Häufigkeit und
Intensität auf,
die den
typspezifischen
physikalisch-
chemischen
Bedingungen
entspricht.
```
```
Makrophy- Die taxonomische Die Die
ten und Zusammensetzung makrophytischen Zusammensetzung
Phyto- entspricht und der
benthos vollständig oder phytobenthischen makrophytischen
nahezu Taxa weichen in und
vollständig den ihrer phytobenthischen
Bedingungen bei Zusammensetzung Taxa weicht mäßig
Abwesenheit und Abundanz von der der
störender geringfügig von typspezifischen
Einflüsse. den Gemeinschaft ab
Keine erkennbaren typspezifischen und ist in
Änderungen der Gemeinschaften ab. signifikanter
durchschnitt- Diese Abweichungen Weise stärker
lichen deuten nicht auf gestört, als dies
makrophytischen ein beschleunigtes bei gutem Zustand
und der Wachstum von Algen der Fall ist.
durchschnitt- oder höheren Es sind mäßige
lichen Pflanzen hin, das Änderungen der
phytobenthischen das Gleichgewicht durchschnittlichen
Abundanz. der in dem makrophytischen
Gewässer und der
vorhandenen durchschnittlichen
Organismen oder phytobenthischen
die physikalisch- Abundanz
chemische erkennbar.
Qualität des Die
Wassers oder phytobenthische
Sediments in Lebensgemeinschaft
unerwünschter kann durch
Weise stören anthropogene
würde. Bakterienzotten
Die und anthropogene
phytobenthische Bakterienbeläge
Lebensgemeinschaft beeinträchtigt und
wird nicht durch in bestimmten
anthropogene Gebieten verdrängt
Bakterienzotten werden.
und anthropogene
Bakterienbeläge
beeinträchtigt.
```
```
Benthi- Die taxonomische Die wirbellosen Die wirbellosen
sche wir- Zusammensetzung Taxa weichen in Taxa weichen in
bellose und die Abundanz ihrer Zusammensetzung
Fauna entsprechen Zusammensetzung und Abundanz
vollständig oder und Abundanz mäßig von den
nahezu geringfügig von typspezifischen
vollständig den den Gemeinschaften
Bedingungen bei typspezifischen ab.
Abwesenheit Gemeinschaften ab. Wichtige
störender Der Anteil der taxonomische
Einflüsse. störungsempfind- Gruppen der
Der Anteil lichen Taxa im typspezifischen
störungsempfind- Verhältnis zu den Gemeinschaft
licher Taxa im robusten Taxa fehlen.
Verhältnis zu zeigt geringfügige Der Anteil der
robusten Taxa Anzeichen für störungsempfind-
zeigt keine Abweichungen von lichen Taxa im
Anzeichen für den Verhältnis zu den
eine Abweichung typspezifischen robusten Taxa und
von den Werten, Werten. der Grad der
die bei Der Grad der Vielfalt liegen
Abwesenheit Vielfalt der beträchtlich unter
störender wirbellosen Taxa dem
Einflüsse zu zeigt geringfügige typspezifischen
verzeichnen sind. Anzeichen für Wert und in
Der Grad der Abweichungen von signifikanter
Vielfalt der den Weise unter den
wirbellosen Taxa typspezifischen Werten, die für
zeigt keine Werten. einen guten
Anzeichen für Zustand gelten.
Abweichungen von
den Werten, die
bei Abwesenheit
störender
Einflüsse zu
verzeichnen sind.
```
```
Fisch- Zusammensetzung Auf Grund Auf Grund
fauna und Abundanz der anthropogener anthropogener
Arten entsprechen Einflüsse auf die Einflüsse auf die
vollständig oder physikalisch- physikalisch-
nahezu chemischen und chemischen oder
vollständig den hydromorphologi- hydromorphologi-
Bedingungen bei schen Qualitäts- schen Qualitäts-
Abwesenheit komponenten komponenten
störender weichen die Arten weichen die
Einflüsse. in Zusammensetzung Fischarten in
Alle und Abundanz Zusammensetzung
typspezifischen geringfügig von und Abundanz
störungsempfind- den mäßig von den
lichen Arten sind typspezifischen typspezifischen
vorhanden. Gemeinschaften ab. Gemeinschaften ab.
Die Alters- Die Alters- Die Altersstruktur
strukturen der strukturen der der Fischgemein-
Fischgemein- Fischgemein- schaften zeigt
schaften zeigen schaften zeigen größere Anzeichen
kaum Anzeichen Anzeichen für anthropogener
anthropogener Störungen auf Störungen, so dass
Störungen und Grund ein mäßiger Teil
deuten nicht auf anthropogener der
Störungen bei der Einflüsse auf die typspezifischen
Fortpflanzung physikalisch- Arten fehlt oder
oder Entwicklung chemischen oder sehr selten ist.
irgendeiner hydromorphologi-
besonderen Art schen Qualitäts-
hin. komponenten und
deuten in wenigen
Fällen auf
Störungen bei der
Fortpflanzung oder
Entwicklung einer
bestimmten Art
hin, so dass
einige
Altersstufen
fehlen können.
```
```
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
```
```
Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger
nente Zustand Zustand Zustand
```
```
Wasser- Menge und Dynamik Bedingungen, unter Bedingungen, unter
haushalt der Strömung und denen die oben für denen die oben für
die sich daraus die biologischen die biologischen
ergebende Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-
Verbindung zum ten beschriebenen ten beschriebenen
Grundwasser Werte erreicht Werte erreicht
entsprechen werden können. werden können.
vollständig oder
nahezu
vollständig den
Bedingungen bei
Abwesenheit
störender
Einflüsse.
```
```
Durchgän- Die Bedingungen, unter Bedingungen, unter
gigkeit Durchgängigkeit denen die oben für denen die oben für
des des Flusses wird die biologischen die biologischen
Flusses nicht durch Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-
menschliche ten beschriebenen ten beschriebenen
Tätigkeiten Werte erreicht Werte erreicht
gestört und werden können. werden können.
ermöglicht eine
ungestörte
Migration
aquatischer
Organismen und
den Transport von
Sedimenten.
```
```
Morpholo- Laufentwicklung, Bedingungen, unter Bedingungen, unter
gie Variationen von denen die oben für denen die oben für
Breite und Tiefe, die biologischen die biologischen
Strömungsge- Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-
schwindigkeiten, ten beschriebenen ten beschriebenen
Substratbedin- Werte erreicht Werte erreicht
gungen sowie werden können. werden können.
Struktur und
Bedingungen der
Uferbereiche
entsprechen
vollständig oder
nahezu
vollständig den
Bedingungen bei
Abwesenheit
störender
Einflüsse.
```
```
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten *1)
```
```
Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger
nente Zustand Zustand Zustand
```
```
Allge- Die Werte für die Die Werte für die Bedingungen, unter
meine Be- physikalisch- Temperatur, den denen die oben für
dingungen chemischen Sauerstoffhaus- die biologischen
Komponenten halt, den ph-Wert, Qualitätskomponen-
entsprechen das Säureneutrali- ten beschriebenen
vollständig oder sierungsvermögen Werte erreicht
nahezu und den Salzgehalt werden können.
vollständig den gehen nicht über
Werten, die bei den Bereich
Abwesenheit hinaus, innerhalb
störender dessen die
Einflüsse zu Funktionsfähigkeit
verzeichnen sind. des
Die Nährstoff- typspezifischen
konzentrationen Ökosystems und die
bleiben in dem Einhaltung der
Bereich, der oben beschriebenen
normalerweise bei Werte für die
Abwesenheit biologischen
störender Qualitätskomponen-
Einflüsse ten gewährleistet
festzustellen sind.
ist.
Salzgehalt, Die Nährstoff-
ph-Wert, Säure- konzentrationen
neutralisierungs- liegen nicht über
vermögen und den Werten, bei
Temperatur zeigen denen die
keine Anzeichen Funktionsfähigkeit
anthropogener des
Störungen und typspezifischen
bleiben in dem Ökosystems und die
Bereich, der Einhaltung der
normalerweise bei oben beschriebenen
Abwesenheit Werte für die
störender biologischen
Einflüsse Qualitätskomponen-
festzustellen ten gewährleistet
ist. sind.
```
```
Spezifi- Konzentrationen Konzentrationen Bedingungen, unter
sche syn- nahe Null oder nicht höher als denen die oben für
thetische zumindest unter die Umweltquali- die biologischen
Schad- der tätsnormen, die Qualitätskomponen-
stoffe Nachweisgrenze nach dem Verfahren ten beschriebenen
der allgemein gemäß Anhang E Werte erreicht
gebräuchlichen festgelegt werden, werden können.
fortgeschritten- unbeschadet der
sten Richtlinie
Analysetechniken. 91/414/EG und der
Richtlinie 98/8/EG
( eqs).
```
```
Spezifi- Die Konzentrationen Bedingungen, unter
sche Konzentrationen nicht höher als denen die oben für
nichtsyn- bleiben in dem die Umweltquali- die biologischen
thetische Bereich, der tätsnormen, die Qualitätskomponen-
Schad- normalerweise bei nach dem Verfahren ten beschriebenen
stoffe Abwesenheit gemäß Anhang E Werte erreicht
störender festgelegt werden werden können.
Einflüsse *2), unbeschadet
festzustellen ist der Richtlinie
(Hintergrundwerte 91/414/EG und der
= bgl). Richtlinie 98/8/EG
( eqs).
```
```
```
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen
```
ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
```
```
Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger
nente Zustand Zustand Zustand
```
```
Phyto- Die taxonomische Die planktonischen Zusammensetzung
plankton Zusammensetzung Taxa weichen in und Abundanz der
und die Abundanz ihrer planktonischen
des Zusammensetzung Taxa weichen mäßig
Phytoplanktons und Abundanz von denen der
entsprechen geringfügig von typspezifischen
vollständig oder den Gemeinschaften ab.
nahezu typspezifischen Bei der Biomasse
vollständig den Gemeinschaften ab. sind mäßige
Bedingungen bei Diese Abweichungen Störungen zu
Abwesenheit deuten nicht auf verzeichnen, was
störender ein beschleunigtes zu signifikanten
Einflüsse. Wachstum von Algen unerwünschten
Die hin, das das Störungen bei
durchschnittliche Gleichgewicht der anderen
Biomasse des in dem Gewässer biologischen
Phytoplanktons vorhandenen Qualitätskomponen-
entspricht den Organismen oder ten und bei der
typspezifischen die physikalisch- physikalisch-
physikalisch- chemische Qualität chemischen
chemischen des Wassers oder Qualität des
Bedingungen und Sediments in Wassers oder
ist nicht so unerwünschter Sediments führen
beschaffen, dass Weise stören kann.
dadurch die würde.
typspezifischen
Bedingungen für
die Sichttiefe
signifikant
verändert werden.
Planktonblüten Es kann zu einem Es kann zu einem
treten mit einer leichten Anstieg mäßigen Anstieg
Häufigkeit und der Häufigkeit und der Häufigkeit und
Intensität auf, Intensität der Intensität der
die den typspezifischen Planktonblüten
typspezifischen Planktonblüten kommen. In den
physikalisch- kommen. Sommermonaten
chemischen können anhaltende
Bedingungen Blüten auftreten.
entspricht.
```
```
Makrophy- Die taxonomische Die Die
ten und Zusammensetzung makrophytischen Zusammensetzung
Phyto- entspricht und der
benthos vollständig oder phytobenthischen makrophytischen
nahezu Taxa weichen in und
vollständig den ihrer phytobenthischen
Bedingungen bei Zusammensetzung Taxa weicht mäßig
Abwesenheit und Abundanz von der der
störender geringfügig von typspezifischen
Einflüsse. den Gemeinschaft ab
Keine erkennbaren typspezifischen und ist in
Änderungen der Gemeinschaften ab. signifikanter
durchschnitt- Diese Abweichungen Weise stärker
lichen deuten nicht auf gestört, als dies
makrophytischen ein beschleunigtes bei gutem Zustand
und der durch- Wachstum von Algen der Fall ist.
schnittlichen oder höheren Es sind mäßige
phytobenthischen Pflanzen hin, das Änderungen der
bundanz. das Gleichgewicht durchschnittlichen
der in dem makrophytischen
Gewässer und der
vorhandenen durchschnittlichen
Organismen oder phytobenthischen
die physikalisch- Abundanz
chemische Qualität erkennbar.
des Wassers in Die
unerwünschter phytobenthische
Weise stören Lebensgemeinschaft
würde. kann durch
Die anthropogene
phytobenthische Bakterienanhäufung
Lebensgemeinschaft und anthropogenen
wird nicht durch Bakterienbesatz
anthropogene beeinträchtigt und
Bakterienanhäufung in bestimmten
und anthropogenen Gebieten verdrängt
Bakterienbesatz werden.
beeinträchtigt.
```
```
Benthi- Die taxonomische Die wirbellosen Die wirbellosen
sche Zusammensetzung Taxa weichen in Taxa weichen in
wirbel- und die Abundanz ihrer Zusammensetzung
lose entsprechen Zusammensetzung und Abundanz mäßig
Fauna vollständig oder und Abundanz von den
nahezu geringfügig von typspezifischen
vollständig den den Gemeinschaften ab.
Bedingungen bei typspezifischen Wichtige
Abwesenheit Gemeinschaften taxonomische
störender ab. Gruppen der
Einflüsse. Der Anteil der typspezifischen
Der Anteil störungsempfind- Gemeinschaft
störungsempfind- lichen Taxa im fehlen.
licher Taxa im Verhältnis zu den Der Anteil der
Verhältnis zu robusten Taxa störungsempfind-
robusten Taxa zeigt geringfügige lichen Taxa im
zeigt keine Anzeichen für Verhältnis zu den
Anzeichen für Abweichungen von robusten Taxa und
eine Abweichung den der Grad der
von den Werten, typspezifischen Vielfalt liegen
die bei Werten. beträchtlich unter
Abwesenheit Der Grad der dem
störender Vielfalt der typspezifischen
Einflüsse zu wirbellosen Taxa Wert und in
verzeichnen sind. zeigt geringfügige signifikanter
Der Grad der Anzeichen für Weise unter den
Vielfalt der Abweichungen von Werten, die für
wirbellosen Taxa den einen guten
zeigt keine typspezifischen Zustand gelten.
Anzeichen für Werten.
Abweichungen von
den Werten, die
bei Abwesenheit
störender
Einflüsse zu
verzeichnen sind.
```
```
Fisch- Zusammensetzung Auf Grund Auf Grund
fauna und Abundanz der anthropogener anthropogener
Arten entsprechen Einflüsse auf die Einflüsse auf die
vollständig oder physikalisch- physikalisch-
nahezu chemischen und chemischen oder
vollständig den hydromorphologi- hydromorphologi-
Bedingungen bei schen Qualitäts- schen Qualitäts-
Abwesenheit komponenten komponenten
störender weichen die Arten weichen die
Einflüsse. in Zusammensetzung Fischarten in
Alle und Abundanz Zusammensetzung
typspezifischen geringfügig von und Abundanz mäßig
störungsempfind- den von den
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