Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-11-01
Letzte Aktualisierung 2018-11-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 689
Änderungshistorie JSON API

lichen Arten sind typspezifischen typspezifischen

vorhanden. Gemeinschaften ab. Gemeinschaften ab.

Die Die Auf Grund

Altersstrukturen Altersstrukturen anthropogener

der Fischgemein- der Fischgemein- Einflüsse auf die

schaften zeigen schaften zeigen physikalisch-

kaum Anzeichen Anzeichen für chemischen oder

anthropogener Störungen auf hydromorphologi-

Störungen und Grund schen Qualitäts-

deuten nicht auf anthropogener komponenten zeigt

Störungen bei der Einflüsse auf die die Altersstruktur

Fortpflanzung physikalisch- der Fischgemein-

oder Entwicklung chemischen oder schaften größere

irgendeiner hydromorphologi- Anzeichen von

besonderen Art schen Qualitäts- Störungen, so dass

hin. komponenten und ein mäßiger Teil

deuten in wenigen der

Fällen auf typspezifischen

Störungen bei der Arten fehlt oder

Fortpflanzung oder sehr selten ist.

Entwicklung einer

bestimmten Art

hin, so dass

einige

Altersstufen

fehlen können.

```


```

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

```


```

Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger

nente Zustand Zustand Zustand

```


```

Wasser- Menge und Dynamik Bedingungen, unter Bedingungen, unter

haushalt der Strömung, denen die oben für denen die oben für

Pegel, die biologischen die biologischen

Verweildauer und Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-

die sich daraus ten beschriebenen ten beschriebenen

ergebende Werte erreicht Werte erreicht

Verbindung zum werden können. werden können.

Grundwasser

entsprechen

vollständig oder

nahezu

vollständig den

Bedingungen bei

Abwesenheit

störender

Einflüsse.

```


```

Morpho- Variationen der Bedingungen, unter Bedingungen, unter

logie Tiefe des Sees, denen die oben für denen die oben für

Quantität und die biologischen die biologischen

Struktur des Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-

Substrats sowie ten beschriebenen ten beschriebenen

Struktur und Werte erreicht Werte erreicht

Bedingungen des werden können. werden können.

Uferbereichs

entsprechen

vollständig oder

nahezu

vollständig den

Bedingungen bei

Abwesenheit

störender

Einflüsse.

```


```

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten *3)

```


```

Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger

nente Zustand Zustand Zustand

```


```

Allge- Die Werte für die Die Werte für die Bedingungen, unter

meine Be- physikalisch- Temperatur, den denen die oben für

dingungen chemischen Sauerstoffhaus- die biologischen

Komponenten halt, den ph-Wert, Qualitätskomponen-

entsprechen das Säureneutrali- ten beschriebenen

vollständig oder sierungsvermögen, Werte erreicht

nahezu die Sichttiefe und werden können.

vollständig den den Salzgehalt

Werten, die bei gehen nicht über

Abwesenheit den Bereich

störender hinaus, innerhalb

Einflüsse zu dessen die

verzeichnen sind. Funktionsfähigkeit

Die Nährstoff- des Ökosystems und

konzentrationen die Einhaltung der

bleiben innerhalb oben beschriebenen

des Werte für die

Wertespektrums, biologischen Qua-

das normalerweise litätskomponenten

bei Abwesenheit gewährleistet

störender sind.

Einflüsse Die Nährstoffkon-

vorzufinden ist. zentrationen

Salzgehalt, liegen nicht über

ph-Wert, Säure- den Werten, bei

neutralisierungs- denen die

vermögen, Funktionsfähigkeit

Sichttiefe und des Ökosystems und

Temperatur zeigen die Einhaltung der

keine Anzeichen oben beschriebenen

anthropogener Werte für die

Störungen und biologischen Qua-

bleiben in dem litätskomponenten

Bereich, der gewährleistet

normalerweise bei sind.

Abwesenheit

störender

Einflüsse

festzustellen

ist.

```


```

Spezifi- Konzentrationen Konzentrationen Bedingungen, unter

sche syn- nahe Null oder nicht höher als denen die oben für

thetische zumindest unter die Umwelt- die biologischen

Schad- der qualitätsnormen, Qualitäts-

stoffe Nachweisgrenze die nach dem komponenten

der allgemein Verfahren gemäß beschriebenen

gebräuchlichen Anhang E Werte erreicht

fortgeschrit- festgelegt werden, werden können.

tensten unbeschadet der

Analysetechniken Richtlinie

91/414/EG und der

Richtlinie 98/8/EG

( eqs).

```


```

Spezifi- Die Konzentrationen Bedingungen, unter

sche Konzentrationen nicht höher als denen die oben für

nichtsyn- bleiben in dem die Umwelt- die biologischen

thetische Bereich, der qualitätsnormen, Qualitäts-

Schad- normalerweise bei die nach dem komponenten

stoffe Abwesenheit Verfahren gemäß beschriebenen

störender Anhang E Werte erreicht

Einflüsse festgelegt werden werden können.

festzustellen ist *4), unbeschadet

(Hintergrund- der Richtlinie

werte = bgl). 91/414/EG und der

Richtlinie 98/8/EG

( eqs).

```


```

```

4.

Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige

```

ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen

Wasserkörpern

```


```

Höchstes Gutes Mäßiges

Komponente ökologisches ökologisches ökologisches

Potential Potential Potential

```


```

Biologi- Die Werte für die Die Werte für die Die Werte für die

sche Qua- einschlägigen einschlägigen einschlägigen

litäts- biologischen biologischen biologischen

komponen- Qualitäts- Qualitäts- Qualitäts-

ten komponenten komponenten komponenten

entsprechen unter weichen weichen mäßig von

Berücksichtigung geringfügig von den Werten ab, die

der den Werten ab, für das höchste

physikalischen die für das ökologische

Bedingungen, die höchste Potential gelten.

sich aus den ökologische Diese Werte sind

künstlichen oder Potential gelten. in signifikanter

erheblich Weise stärker

veränderten gestört, als dies

Eigenschaften des bei einem guten

Wasserkörpers ökologischen

ergeben, soweit Potential der Fall

wie möglich den ist.

Werten für den

Oberflächengewäs-

sertyp, der am

ehesten mit dem

betreffenden

Wasserkörper

vergleichbar ist.

```


```

Hydromor- Die hydromorpho- Bedingungen, unter Bedingungen, unter

phologi- logischen denen die oben für denen die oben für

sche Kom- Bedingungen sind die biologischen die biologischen

nenten so beschaffen, Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-

dass sich die ten beschriebenen ten beschriebenen

Einwirkungen auf Werte erreicht Werte erreicht

den Oberflächen- werden können. werden können.

wasserkörper auf

die Einwirkungen

beschränken, die

von den

künstlichen oder

erheblich

veränderten

Eigenschaften des

Wasserkörpers

herrühren,

nachdem alle

Gegenmaßnahmen

getroffen worden

sind, um die

beste Annäherung

an die

ökologische

Durchgängigkeit,

insbesondere

hinsichtlich der

Wanderungsbewe-

gungen der Fauna

und angemessener

Laich- und

Aufzuchtgründe,

sicherzustellen.

```


```

Physika-

lisch-

chemische

Kompo-

nenten

```


```

Allgemei- Die physikalisch- Die Werte für die Bedingungen, unter

ne Bedin- chemischen physikalisch- denen die oben für

gungen Komponenten chemischen die biologischen

entsprechen Komponenten liegen Qualitätskomponen-

vollständig oder in dem Bereich, ten beschriebenen

nahezu innerhalb dessen Werte erreicht

vollständig den die werden können.

Bedingungen, die Funktionsfähigkeit

bei Abwesenheit des Ökosystems und

störender die Einhaltung der

Einflüsse mit dem oben beschriebenen

Oberflächen- Werte für die

gewässertyp biologischen

einhergehen, der Qualitätskomponen-

mit dem ten gewährleistet

betreffenden sind.

künstlichen oder Die Werte für die

erheblich Temperatur und der

veränderten pH-Wert gehen

Wasserkörper am nicht über den

ehesten Bereich hinaus,

vergleichbar ist. innerhalb dessen

Die Nährstoffkon- die

zentrationen Funktionsfähigkeit

bleiben in dem des Ökosystems und

Bereich, der die Einhaltung der

normalerweise bei oben beschriebenen

Abwesenheit Werte für die

störender biologischen Qua-

Einflüsse litätskomponenten

festzustellen gewährleistet

ist. sind.

Die Werte für die Die Nährstoff-

Temperatur und konzentrationen

die gehen nicht über

Sauerstoffbilanz die Werte hinaus,

sowie der pH-Wert bei denen die

entsprechen den Funktionsfähigkeit

Werten, die bei des Ökosystems und

Abwesenheit die Einhaltung der

störender oben beschriebenen

Einflüsse in den Werte für die

Oberflächen- biologischen Qua-

gewässertypen litätskomponenten

vorzufinden sind, gewährleistet sind.

die dem

betreffenden

Wasserkörper am

ehesten

vergleichbar

sind.

```


```

Spezifi- Konzentrationen Konzentrationen Bedingungen, unter

sche syn- nahe Null oder nicht höher als denen die oben für

thetische zumindest unter die Umweltquali- die biologischen

Schad- der tätsnormen, die Qualitätskomponen-

stoffe Nachweisgrenze nach dem Verfahren ten beschriebenen

der allgemein gemäß Anhang E Werte erreicht

gebräuchlichen festgelegt werden, werden können.

fortgeschrit- unbeschadet der

tensten Richtlinie

Analysetechniken. 91/414/EG und der

(Hintergrundwerte Richtlinie 98/8/EG

= bgl) ( eqs).

```


```

Spezifi- Die Konzentrationen Bedingungen, unter

sche Konzentrationen nicht höher als denen die oben für

nichtsyn- bleiben in dem die Umweltquali- die biologischen

thetische Bereich, der tätsnormen, die Qualitätskomponen-

Schad- normalerweise bei nach dem Verfahren ten beschriebenen

stoffe Abwesenheit *5) gemäß Anhang E Werte erreicht

störender festgelegt werden, werden können.

Einflüsse mit dem unbeschadet der

Oberflächen- Richtlinie

gewässertyp 91/414/EG und der

einhergeht, der Richtlinie 98/8/EG

am ehesten mit ( eqs).

dem betreffenden

künstlichen oder

erheblich

veränderten

Wasserkörper

vergleichbar ist.

```


```

```


```

*3) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert;

eqs = Umweltqualitätsstandard.

Abkürzung

WRG 1959

Anhang D

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):

Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst

– Algen und/oder Makrophyten,

– Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,

– Fische.

Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:

i)

Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

Sicherheitsfaktor
Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grundbestandes 1 000
Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) 100
Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen darstellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen) 50
Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei trophische Ebenen darstellen 10
Andere Fälle einschließlich von Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicherheitsfaktoren zu berechnen und zugrunde zu legen Einzelfallbewertung

ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Anhang E

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß

§ 30a Abs. 2

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):

Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst

Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:

i)

Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

```


```

Sicherheitsfaktor

```


```

Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von

drei trophischen Ebenen des

Grundbestandes 1 000

```


```

Eine chronische NOEC (von Fischen oder

Daphnien oder einen Organismus, der für

salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) 100

```


```

Zwei chronische NOECs von Arten, die

zwei trophische Ebenen darstellen

(Fische und/oder Daphnien oder ein

Organismus, der für salzhaltiges Wasser

repräsentativ ist, und/oder Algen) 50

```


```

Chronische NOECs von mindestens drei

Arten (in der Regel Fische, Daphnien

oder ein Organismus, der für

salzhaltiges Wasser repräsentativ ist,

und Algen), die drei trophische Ebenen

darstellen 10

```


```

Andere Fälle einschließlich von

Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die

es erlauben, präzisere

Sicherheitsfaktoren zu berechnen und

zugrunde zu legen Einzelfallbewertung

```


```

ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Anhang E

Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären

gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3

Abschnitt I

Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß

Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG

```


```

```

1.

Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige

```

Verbindungen bilden können

```


```

```

2.

Organische Phosphorverbindungen

```

```


```

```

3.

Organische Zinnverbindungen

```

```


```

```

4.

Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren

```

karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene,

thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen

Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das

Wasser erwiesen sind

```


```

```

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und

```

bioakkumulierende organische toxische Stoffe

```


```

```

6.

Cyanide

```

```


```

```

7.

Metalle und Metallverbindungen

```

```


```

```

8.

Arsen und Arsenverbindungen

```

```


```

```

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

```

```


```

```

10.

Schwebstoffe

```

```


```

```

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate

```

und Phosphate)

```


```

```

12.

Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und

```

die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden

können)

```


```

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL.

NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

```


```

Nr.  CAS-Nr.  Bezeichnung

```


```

1 15972-60-8 Alachlor

```


```

2 120-12-7 Anthracen

```


```

3 1912-24-9 Atrazin

```


```

4 71-43-2 Benzol

```


```

5 nicht anwendbar Bromierte Diphenylether

```


```

6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen

```


```

7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane

```


```

8 470-90-6 Chlorfenvinphos

```


```

9 2921-88-2 Chlorpyrifos

```


```

10 107-06-2 1,2-Dichlorethan

```


```

11 75-09-2 Dichlormethan

```


```

12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat

```


```

13 330-54-1 Diuron

```


```

14 115-29-7 Endosulfan

```


```

959-98-8 (alpha-Endosulfan)

```


```

15 206-44-0 Fluoranthen

```


```

16 118-74-1 Hexachlorbenzol

```


```

17 87-68-3 Hexachlorbutadien

```


```

18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan

```


```

58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)

```


```

19 34123-59-6 Isoproturon

```


```

20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen

```


```

21 7439-97-6 Quecksilber und

Quecksilberverbindungen

```


```

22 91-20-3 Naphthalin

```


```

23 7440-02-0 Nickel und Nickelverbindungen

```


```

24 25154-52-3 Nonylphenole

```


```

104-40-5 (p-Nonylphenol)

```


```

25 1806-26-4 Octylphenole

```


```

140-66-9 (para-tert-Octylphenol)

```


```

26 608-93-5 Pentachlorbenzol

```


```

27 87-86-5 Pentachlorphenol

```


```

28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe

```


```

50-32-8 (Benzo(a)pyren)

```


```

205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)

```


```

191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)

```


```

207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)

```


```

193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)

```


```

29 122-34-9 Simazin

```


```

30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen

```


```

36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)

```


```

31 12002-48-1 Trichlorbenzole

```


```

120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)

```


```

32 67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)

```


```

33 1582-09-8 Trifluralin

```


```

Abschnitt III

Liste der [möglichen *1)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß

Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die

Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

```


```

Nr.  CAS-Nr.  Bezeichnung

```


```

2 120-12-7 Anthracen *1)

```


```

3 1912-24-9 Atrazin *1)

```


```

5 32534-81-9 Pentabromierte Diphenylether

```


```

6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen

```


```

7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane

```


```

9 2921-88-2 Chlorpyrifos*1)

```


```

12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat

```


```

13 330-54-1 Diuron *1)

```


```

14 115-29-7 Endosulfan *1)

```


```

959-98-8 (alpha-Endosulfan)

```


```

16 118-74-1 Hexachlorbenzol

```


```

17 87-68-3 Hexachlorbutadien

```


```

18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan

```


```

58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)

```


```

19 34123-59-6 Isoproturon *1)

```


```

20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen *1)

```


```

21 7439-97-6 Quecksilber und

Quecksilberverbindungen

```


```

22 91-20-3 Naphthalin *1)

```


```

24 25154-52-3 Nonylphenole

```


```

104-40-5 (p-Nonylphenol)

```


```

25 1806-26-4 Octylphenole *1)

```


```

140-66-9 (para-tert-Octylphenol)

```


```

26 608-93-5 Pentachlorbenzol

```


```

27 87-86-5 Pentachlorphenol *1)

```


```

28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe

```


```

50-32-8 (Benzo(a)pyren)

```


```

205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)

```


```

191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)

```


```

207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)

```


```

193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)

```


```

29 122-34-9 Simazin *1)

```


```

30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen

```


```

36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)

```


```

31 12002-48-1 Trichlorbenzole *1)

```


```

120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)

```


```

33 1582-09-8 Trifluralin *1)

```


```

*1) Die markierten Stoffe wurden als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe ausgewiesen. Ihre definitive Einstufung wurde auf Gemeinschaftsebene noch nicht festgelegt.

Abkürzung

WRG 1959

Anhang E

Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3

Abschnitt I

Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG

1. Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
6. Cyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebstoffe
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können)

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/105//EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 16. Dezember 2008, S 84)

Nr. CAS-Nr.1) Bezeichnung des prioritären Stoffes2) Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft
1 15972-60-8 Alachlor
2 120-12-7 Anthracen X
3 1912-24-9 Atrazin
4 71-43-2 Benzol
5 nicht anwendbar Bromierte Diphenylether3) X4)
32534-81-9 Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)
6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen X
7 85535-84-8 C10-13-Chloralkane3) X
8 470-90-6 Chlorfenvinphos
9 2921-88-2 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)
10 107-06-2 1,2-Dichlorethan
11 75-09-2 Dichlormethan
12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
13 330-54-1 Diuron
14 115-29-7 Endosulfan X
15 206-44-0 Fluoranthen
16 118-74-1 Hexachlorbenzol X
17 87-68-3 Hexachlorbutadien X
18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan X
19 34123-59-6 Isoproturon
20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen
21 7439-97-6 Quecksilber und Quecksilberverbindungen X
22 91-20-3 Naphthalin
23 7440-02-0 Nickel und Nickelverbindungen
24 25154-52-3 Nonylphenole X
104-40-5 (4-Nonylphenol) X
25 1806-26-4 Octylphenole
140-66-9 (4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol)
26 608-93-5 Pentachlorbenzol X
27 87-86-5 Pentachlorphenol
28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe X
50-32-8 (Benzo(a)pyren) X
205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen) X
191-24-2 (Benzo(ghi)perylen) X
207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen) X
193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren) X
29 122-34-9 Simazin
30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen X
36643-28-4 (Tributylzinn-Kation) X
31 12002-48-1 Trichlorbenzole
120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)
32 67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)
33 1582-09-8 Trifluralin

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.

3) Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

4) Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).

Abkürzung

WRG 1959

Anhang E

Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3

Abschnitt I

Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG

1. Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
6. Cyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebstoffe
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können)

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe

Nr. CAS-Nr.1) Bezeichnung des prioritären Stoffes2) Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft
1 15972-60-8 Alachlor
2 120-12-7 Anthracen X
3 1912-24-9 Atrazin
4 71-43-2 Benzol
5 nicht anwendbar Bromierte Diphenylether3) X4)
32534-81-9 Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)
6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen X
7 85535-84-8 C10-13-Chloralkane3) X
8 470-90-6 Chlorfenvinphos
9 2921-88-2 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)
10 107-06-2 1,2-Dichlorethan
11 75-09-2 Dichlormethan
12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) X
13 330-54-1 Diuron
14 115-29-7 Endosulfan X
15 206-44-0 Fluoranthen
16 118-74-1 Hexachlorbenzol X
17 87-68-3 Hexachlorbutadien X
18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan X
19 34123-59-6 Isoproturon
20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen
21 7439-97-6 Quecksilber und Quecksilberverbindungen X
22 91-20-3 Naphthalin
23 7440-02-0 Nickel und Nickelverbindungen
24 25154-52-3 Nonylphenole X
104-40-5 (4-Nonylphenol) X
25 1806-26-4 Octylphenole
140-66-9 (4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol)
26 608-93-5 Pentachlorbenzol X
27 87-86-5 Pentachlorphenol
28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe X
50-32-8 (Benzo(a)pyren) X
205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen) X
191-24-2 (Benzo(ghi)perylen) X
207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen) X
193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren) X
29 122-34-9 Simazin
30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen X
36643-28-4 (Tributylzinn-Kation) X
31 12002-48-1 Trichlorbenzole
120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)
32 67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)
33 1582-09-8 Trifluralin X
34 115-32-2 Dicofol X
35 1763-23-1 Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) X
36 124495-18-7 Quinoxyfen X
37 nicht anwendbar Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen X 5)
38 74070-46-5 Aclonifen
39 42576-02-3 Bifenox
40 28159-98-0 Cybutryn
41 52315-07-8 Cypermethrin 6)
42 62-73-7 Dichlorvos
43 nicht anwendbar Hexabromcyclododecane (HBCDD X 7)
44 76-44-8/1024-57-3 Heptachlor und Heptachlorepoxid X
45 886-50-0 Terbutryn

1) CAS: Chemical Abstracts Service

2) Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.

3) Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

4) Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).

5) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8- H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918- 21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3‘,4,4‘,5- H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72- 6), 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

6) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8).

7) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55- 6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8).

Anhang F

Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären

gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3

Abschnitt I

Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß

Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG

```


```

```

1.

Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige

```

Verbindungen bilden können

```


```

```

2.

Organische Phosphorverbindungen

```

```


```

```

3.

Organische Zinnverbindungen

```

```


```

```

4.

Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren

```

karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene,

thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen

Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das

Wasser erwiesen sind

```


```

```

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und

```

bioakkumulierende organische toxische Stoffe

```


```

```

6.

Cyanide

```

```


```

```

7.

Metalle und Metallverbindungen

```

```


```

```

8.

Arsen und Arsenverbindungen

```

```


```

```

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

```

```


```

```

10.

Schwebstoffe

```

```


```

```

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate

```

und Phosphate)

```


```

```

12.

Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und

```

die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden

können)

```


```

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL.

NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

```


```

Nr.  CAS-Nr.  Bezeichnung

```


```

1 15972-60-8 Alachlor

```


```

2 120-12-7 Anthracen

```


```

3 1912-24-9 Atrazin

```


```

4 71-43-2 Benzol

```


```

5 nicht anwendbar Bromierte Diphenylether

```


```

6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen

```


```

7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane

```


```

8 470-90-6 Chlorfenvinphos

```


```

9 2921-88-2 Chlorpyrifos

```


```

10 107-06-2 1,2-Dichlorethan

```


```

11 75-09-2 Dichlormethan

```


```

12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat

```


```

13 330-54-1 Diuron

```


```

14 115-29-7 Endosulfan

```


```

959-98-8 (alpha-Endosulfan)

```


```

15 206-44-0 Fluoranthen

```


```

16 118-74-1 Hexachlorbenzol

```


```

17 87-68-3 Hexachlorbutadien

```


```

18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan

```


```

58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)

```


```

19 34123-59-6 Isoproturon

```


```

20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen

```


```

21 7439-97-6 Quecksilber und

Quecksilberverbindungen

```


```

22 91-20-3 Naphthalin

```


```

23 7440-02-0 Nickel und Nickelverbindungen

```


```

24 25154-52-3 Nonylphenole

```


```

104-40-5 (p-Nonylphenol)

```


```

25 1806-26-4 Octylphenole

```


```

140-66-9 (para-tert-Octylphenol)

```


```

26 608-93-5 Pentachlorbenzol

```


```

27 87-86-5 Pentachlorphenol

```


```

28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe

```


```

50-32-8 (Benzo(a)pyren)

```


```

205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)

```


```

191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)

```


```

207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)

```


```

193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)

```


```

29 122-34-9 Simazin

```


```

30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen

```


```

36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)

```


```

31 12002-48-1 Trichlorbenzole

```


```

120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)

```


```

32 67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)

```


```

33 1582-09-8 Trifluralin

```


```

Abschnitt III

Liste der [möglichen *1)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß

Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die

Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

```


```

Nr.  CAS-Nr.  Bezeichnung

```


```

2 120-12-7 Anthracen *1)

```


```

3 1912-24-9 Atrazin *1)

```


```

5 32534-81-9 Pentabromierte Diphenylether

```


```

6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen

```


```

7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane

```


```

9 2921-88-2 Chlorpyrifos*1)

```


```

12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat

```


```

13 330-54-1 Diuron *1)

```


```

14 115-29-7 Endosulfan *1)

```


```

959-98-8 (alpha-Endosulfan)

```


```

16 118-74-1 Hexachlorbenzol

```


```

17 87-68-3 Hexachlorbutadien

```


```

18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan

```


```

58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)

```


```

19 34123-59-6 Isoproturon *1)

```


```

20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen *1)

```


```

21 7439-97-6 Quecksilber und

Quecksilberverbindungen

```


```

22 91-20-3 Naphthalin *1)

```


```

24 25154-52-3 Nonylphenole

```


```

104-40-5 (p-Nonylphenol)

```


```

25 1806-26-4 Octylphenole *1)

```


```

140-66-9 (para-tert-Octylphenol)

```


```

26 608-93-5 Pentachlorbenzol

```


```

27 87-86-5 Pentachlorphenol *1)

```


```

28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische

Kohlenwasserstoffe

```


```

50-32-8 (Benzo(a)pyren)

```


```

205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)

```


```

191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)

```


```

207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)

```


```

193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)

```


```

29 122-34-9 Simazin *1)

```


```

30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen

```


```

36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)

```


```

31 12002-48-1 Trichlorbenzole *1)

```


```

120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)

```


```

33 1582-09-8 Trifluralin *1)

```


```

*1) Die markierten Stoffe wurden als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe ausgewiesen. Ihre definitive Einstufung wurde auf Gemeinschaftsebene noch nicht festgelegt.

Abkürzung

WRG 1959

Anhang F

Einzugsgebiete

Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume:

Anhang G

Einzugsgebiete

Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume:

(Anm.: Plan nicht darstellbar!)

Anhang G

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Abkürzung

WRG 1959

Anhang G

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

8.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

9.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

10.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

12.

die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Abkürzung

WRG 1959

Anhang H

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Abkürzung

WRG 1959

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997, zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959)

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2.

(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 und 5 bestehende wasserrechtliche Bewilligungen nach § 31a gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilligungspflicht festlegt, als Bewilligung im Sinne des § 31a Abs. 5, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung.

(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.

(6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach § 32b Abs. 4 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Abkürzung

WRG 1959

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/25003, zu § 117, BGBl. Nr. 215/1959)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Abkürzung

WRG 1959

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 117, BGBl. Nr. 215/1959)

§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

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