Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
lichen Arten sind typspezifischen typspezifischen
vorhanden. Gemeinschaften ab. Gemeinschaften ab.
Die Die Auf Grund
Altersstrukturen Altersstrukturen anthropogener
der Fischgemein- der Fischgemein- Einflüsse auf die
schaften zeigen schaften zeigen physikalisch-
kaum Anzeichen Anzeichen für chemischen oder
anthropogener Störungen auf hydromorphologi-
Störungen und Grund schen Qualitäts-
deuten nicht auf anthropogener komponenten zeigt
Störungen bei der Einflüsse auf die die Altersstruktur
Fortpflanzung physikalisch- der Fischgemein-
oder Entwicklung chemischen oder schaften größere
irgendeiner hydromorphologi- Anzeichen von
besonderen Art schen Qualitäts- Störungen, so dass
hin. komponenten und ein mäßiger Teil
deuten in wenigen der
Fällen auf typspezifischen
Störungen bei der Arten fehlt oder
Fortpflanzung oder sehr selten ist.
Entwicklung einer
bestimmten Art
hin, so dass
einige
Altersstufen
fehlen können.
```
```
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
```
```
Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger
nente Zustand Zustand Zustand
```
```
Wasser- Menge und Dynamik Bedingungen, unter Bedingungen, unter
haushalt der Strömung, denen die oben für denen die oben für
Pegel, die biologischen die biologischen
Verweildauer und Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-
die sich daraus ten beschriebenen ten beschriebenen
ergebende Werte erreicht Werte erreicht
Verbindung zum werden können. werden können.
Grundwasser
entsprechen
vollständig oder
nahezu
vollständig den
Bedingungen bei
Abwesenheit
störender
Einflüsse.
```
```
Morpho- Variationen der Bedingungen, unter Bedingungen, unter
logie Tiefe des Sees, denen die oben für denen die oben für
Quantität und die biologischen die biologischen
Struktur des Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-
Substrats sowie ten beschriebenen ten beschriebenen
Struktur und Werte erreicht Werte erreicht
Bedingungen des werden können. werden können.
Uferbereichs
entsprechen
vollständig oder
nahezu
vollständig den
Bedingungen bei
Abwesenheit
störender
Einflüsse.
```
```
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten *3)
```
```
Kompo- Sehr guter Guter Mäßiger
nente Zustand Zustand Zustand
```
```
Allge- Die Werte für die Die Werte für die Bedingungen, unter
meine Be- physikalisch- Temperatur, den denen die oben für
dingungen chemischen Sauerstoffhaus- die biologischen
Komponenten halt, den ph-Wert, Qualitätskomponen-
entsprechen das Säureneutrali- ten beschriebenen
vollständig oder sierungsvermögen, Werte erreicht
nahezu die Sichttiefe und werden können.
vollständig den den Salzgehalt
Werten, die bei gehen nicht über
Abwesenheit den Bereich
störender hinaus, innerhalb
Einflüsse zu dessen die
verzeichnen sind. Funktionsfähigkeit
Die Nährstoff- des Ökosystems und
konzentrationen die Einhaltung der
bleiben innerhalb oben beschriebenen
des Werte für die
Wertespektrums, biologischen Qua-
das normalerweise litätskomponenten
bei Abwesenheit gewährleistet
störender sind.
Einflüsse Die Nährstoffkon-
vorzufinden ist. zentrationen
Salzgehalt, liegen nicht über
ph-Wert, Säure- den Werten, bei
neutralisierungs- denen die
vermögen, Funktionsfähigkeit
Sichttiefe und des Ökosystems und
Temperatur zeigen die Einhaltung der
keine Anzeichen oben beschriebenen
anthropogener Werte für die
Störungen und biologischen Qua-
bleiben in dem litätskomponenten
Bereich, der gewährleistet
normalerweise bei sind.
Abwesenheit
störender
Einflüsse
festzustellen
ist.
```
```
Spezifi- Konzentrationen Konzentrationen Bedingungen, unter
sche syn- nahe Null oder nicht höher als denen die oben für
thetische zumindest unter die Umwelt- die biologischen
Schad- der qualitätsnormen, Qualitäts-
stoffe Nachweisgrenze die nach dem komponenten
der allgemein Verfahren gemäß beschriebenen
gebräuchlichen Anhang E Werte erreicht
fortgeschrit- festgelegt werden, werden können.
tensten unbeschadet der
Analysetechniken Richtlinie
91/414/EG und der
Richtlinie 98/8/EG
( eqs).
```
```
Spezifi- Die Konzentrationen Bedingungen, unter
sche Konzentrationen nicht höher als denen die oben für
nichtsyn- bleiben in dem die Umwelt- die biologischen
thetische Bereich, der qualitätsnormen, Qualitäts-
Schad- normalerweise bei die nach dem komponenten
stoffe Abwesenheit Verfahren gemäß beschriebenen
störender Anhang E Werte erreicht
Einflüsse festgelegt werden werden können.
festzustellen ist *4), unbeschadet
(Hintergrund- der Richtlinie
werte = bgl). 91/414/EG und der
Richtlinie 98/8/EG
( eqs).
```
```
```
Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige
```
ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen
Wasserkörpern
```
```
Höchstes Gutes Mäßiges
Komponente ökologisches ökologisches ökologisches
Potential Potential Potential
```
```
Biologi- Die Werte für die Die Werte für die Die Werte für die
sche Qua- einschlägigen einschlägigen einschlägigen
litäts- biologischen biologischen biologischen
komponen- Qualitäts- Qualitäts- Qualitäts-
ten komponenten komponenten komponenten
entsprechen unter weichen weichen mäßig von
Berücksichtigung geringfügig von den Werten ab, die
der den Werten ab, für das höchste
physikalischen die für das ökologische
Bedingungen, die höchste Potential gelten.
sich aus den ökologische Diese Werte sind
künstlichen oder Potential gelten. in signifikanter
erheblich Weise stärker
veränderten gestört, als dies
Eigenschaften des bei einem guten
Wasserkörpers ökologischen
ergeben, soweit Potential der Fall
wie möglich den ist.
Werten für den
Oberflächengewäs-
sertyp, der am
ehesten mit dem
betreffenden
Wasserkörper
vergleichbar ist.
```
```
Hydromor- Die hydromorpho- Bedingungen, unter Bedingungen, unter
phologi- logischen denen die oben für denen die oben für
sche Kom- Bedingungen sind die biologischen die biologischen
nenten so beschaffen, Qualitätskomponen- Qualitätskomponen-
dass sich die ten beschriebenen ten beschriebenen
Einwirkungen auf Werte erreicht Werte erreicht
den Oberflächen- werden können. werden können.
wasserkörper auf
die Einwirkungen
beschränken, die
von den
künstlichen oder
erheblich
veränderten
Eigenschaften des
Wasserkörpers
herrühren,
nachdem alle
Gegenmaßnahmen
getroffen worden
sind, um die
beste Annäherung
an die
ökologische
Durchgängigkeit,
insbesondere
hinsichtlich der
Wanderungsbewe-
gungen der Fauna
und angemessener
Laich- und
Aufzuchtgründe,
sicherzustellen.
```
```
Physika-
lisch-
chemische
Kompo-
nenten
```
```
Allgemei- Die physikalisch- Die Werte für die Bedingungen, unter
ne Bedin- chemischen physikalisch- denen die oben für
gungen Komponenten chemischen die biologischen
entsprechen Komponenten liegen Qualitätskomponen-
vollständig oder in dem Bereich, ten beschriebenen
nahezu innerhalb dessen Werte erreicht
vollständig den die werden können.
Bedingungen, die Funktionsfähigkeit
bei Abwesenheit des Ökosystems und
störender die Einhaltung der
Einflüsse mit dem oben beschriebenen
Oberflächen- Werte für die
gewässertyp biologischen
einhergehen, der Qualitätskomponen-
mit dem ten gewährleistet
betreffenden sind.
künstlichen oder Die Werte für die
erheblich Temperatur und der
veränderten pH-Wert gehen
Wasserkörper am nicht über den
ehesten Bereich hinaus,
vergleichbar ist. innerhalb dessen
Die Nährstoffkon- die
zentrationen Funktionsfähigkeit
bleiben in dem des Ökosystems und
Bereich, der die Einhaltung der
normalerweise bei oben beschriebenen
Abwesenheit Werte für die
störender biologischen Qua-
Einflüsse litätskomponenten
festzustellen gewährleistet
ist. sind.
Die Werte für die Die Nährstoff-
Temperatur und konzentrationen
die gehen nicht über
Sauerstoffbilanz die Werte hinaus,
sowie der pH-Wert bei denen die
entsprechen den Funktionsfähigkeit
Werten, die bei des Ökosystems und
Abwesenheit die Einhaltung der
störender oben beschriebenen
Einflüsse in den Werte für die
Oberflächen- biologischen Qua-
gewässertypen litätskomponenten
vorzufinden sind, gewährleistet sind.
die dem
betreffenden
Wasserkörper am
ehesten
vergleichbar
sind.
```
```
Spezifi- Konzentrationen Konzentrationen Bedingungen, unter
sche syn- nahe Null oder nicht höher als denen die oben für
thetische zumindest unter die Umweltquali- die biologischen
Schad- der tätsnormen, die Qualitätskomponen-
stoffe Nachweisgrenze nach dem Verfahren ten beschriebenen
der allgemein gemäß Anhang E Werte erreicht
gebräuchlichen festgelegt werden, werden können.
fortgeschrit- unbeschadet der
tensten Richtlinie
Analysetechniken. 91/414/EG und der
(Hintergrundwerte Richtlinie 98/8/EG
= bgl) ( eqs).
```
```
Spezifi- Die Konzentrationen Bedingungen, unter
sche Konzentrationen nicht höher als denen die oben für
nichtsyn- bleiben in dem die Umweltquali- die biologischen
thetische Bereich, der tätsnormen, die Qualitätskomponen-
Schad- normalerweise bei nach dem Verfahren ten beschriebenen
stoffe Abwesenheit *5) gemäß Anhang E Werte erreicht
störender festgelegt werden, werden können.
Einflüsse mit dem unbeschadet der
Oberflächen- Richtlinie
gewässertyp 91/414/EG und der
einhergeht, der Richtlinie 98/8/EG
am ehesten mit ( eqs).
dem betreffenden
künstlichen oder
erheblich
veränderten
Wasserkörper
vergleichbar ist.
```
```
```
```
*3) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert;
eqs = Umweltqualitätsstandard.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang D
Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2
Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):
Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.
Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst
– Algen und/oder Makrophyten,
– Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,
– Fische.
Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:
Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.
| Sicherheitsfaktor | |
|---|---|
| Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grundbestandes | 1 000 |
| Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) | 100 |
| Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen darstellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen) | 50 |
| Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei trophische Ebenen darstellen | 10 |
| Andere Fälle einschließlich von Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicherheitsfaktoren zu berechnen und zugrunde zu legen | Einzelfallbewertung |
ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.
iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
Anhang E
Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß
§ 30a Abs. 2
Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):
Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.
Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst
- Algen und/oder Makrophyten,
- Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,
- Fische.
Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:
Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.
```
```
Sicherheitsfaktor
```
```
Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von
drei trophischen Ebenen des
Grundbestandes 1 000
```
```
Eine chronische NOEC (von Fischen oder
Daphnien oder einen Organismus, der für
salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) 100
```
```
Zwei chronische NOECs von Arten, die
zwei trophische Ebenen darstellen
(Fische und/oder Daphnien oder ein
Organismus, der für salzhaltiges Wasser
repräsentativ ist, und/oder Algen) 50
```
```
Chronische NOECs von mindestens drei
Arten (in der Regel Fische, Daphnien
oder ein Organismus, der für
salzhaltiges Wasser repräsentativ ist,
und Algen), die drei trophische Ebenen
darstellen 10
```
```
Andere Fälle einschließlich von
Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die
es erlauben, präzisere
Sicherheitsfaktoren zu berechnen und
zugrunde zu legen Einzelfallbewertung
```
```
ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.
iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
Anhang E
Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären
gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3
Abschnitt I
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß
Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG
```
```
```
Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige
```
Verbindungen bilden können
```
```
```
Organische Phosphorverbindungen
```
```
```
```
Organische Zinnverbindungen
```
```
```
```
Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren
```
karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene,
thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen
Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das
Wasser erwiesen sind
```
```
```
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und
```
bioakkumulierende organische toxische Stoffe
```
```
```
Cyanide
```
```
```
```
Metalle und Metallverbindungen
```
```
```
```
Arsen und Arsenverbindungen
```
```
```
```
Biozide und Pflanzenschutzmittel
```
```
```
```
Schwebstoffe
```
```
```
```
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate
```
und Phosphate)
```
```
```
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und
```
die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden
können)
```
```
Abschnitt II
Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL.
NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)
```
```
Nr. CAS-Nr. Bezeichnung
```
```
1 15972-60-8 Alachlor
```
```
2 120-12-7 Anthracen
```
```
3 1912-24-9 Atrazin
```
```
4 71-43-2 Benzol
```
```
5 nicht anwendbar Bromierte Diphenylether
```
```
6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen
```
```
7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane
```
```
8 470-90-6 Chlorfenvinphos
```
```
9 2921-88-2 Chlorpyrifos
```
```
10 107-06-2 1,2-Dichlorethan
```
```
11 75-09-2 Dichlormethan
```
```
12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat
```
```
13 330-54-1 Diuron
```
```
14 115-29-7 Endosulfan
```
```
959-98-8 (alpha-Endosulfan)
```
```
15 206-44-0 Fluoranthen
```
```
16 118-74-1 Hexachlorbenzol
```
```
17 87-68-3 Hexachlorbutadien
```
```
18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan
```
```
58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)
```
```
19 34123-59-6 Isoproturon
```
```
20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen
```
```
21 7439-97-6 Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
```
```
22 91-20-3 Naphthalin
```
```
23 7440-02-0 Nickel und Nickelverbindungen
```
```
24 25154-52-3 Nonylphenole
```
```
104-40-5 (p-Nonylphenol)
```
```
25 1806-26-4 Octylphenole
```
```
140-66-9 (para-tert-Octylphenol)
```
```
26 608-93-5 Pentachlorbenzol
```
```
27 87-86-5 Pentachlorphenol
```
```
28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
```
```
50-32-8 (Benzo(a)pyren)
```
```
205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)
```
```
191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)
```
```
207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)
```
```
193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)
```
```
29 122-34-9 Simazin
```
```
30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen
```
```
36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)
```
```
31 12002-48-1 Trichlorbenzole
```
```
120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)
```
```
32 67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)
```
```
33 1582-09-8 Trifluralin
```
```
Abschnitt III
Liste der [möglichen *1)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß
Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die
Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)
```
```
Nr. CAS-Nr. Bezeichnung
```
```
2 120-12-7 Anthracen *1)
```
```
3 1912-24-9 Atrazin *1)
```
```
5 32534-81-9 Pentabromierte Diphenylether
```
```
6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen
```
```
7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane
```
```
9 2921-88-2 Chlorpyrifos*1)
```
```
12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat
```
```
13 330-54-1 Diuron *1)
```
```
14 115-29-7 Endosulfan *1)
```
```
959-98-8 (alpha-Endosulfan)
```
```
16 118-74-1 Hexachlorbenzol
```
```
17 87-68-3 Hexachlorbutadien
```
```
18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan
```
```
58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)
```
```
19 34123-59-6 Isoproturon *1)
```
```
20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen *1)
```
```
21 7439-97-6 Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
```
```
22 91-20-3 Naphthalin *1)
```
```
24 25154-52-3 Nonylphenole
```
```
104-40-5 (p-Nonylphenol)
```
```
25 1806-26-4 Octylphenole *1)
```
```
140-66-9 (para-tert-Octylphenol)
```
```
26 608-93-5 Pentachlorbenzol
```
```
27 87-86-5 Pentachlorphenol *1)
```
```
28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
```
```
50-32-8 (Benzo(a)pyren)
```
```
205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)
```
```
191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)
```
```
207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)
```
```
193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)
```
```
29 122-34-9 Simazin *1)
```
```
30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen
```
```
36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)
```
```
31 12002-48-1 Trichlorbenzole *1)
```
```
120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)
```
```
33 1582-09-8 Trifluralin *1)
```
```
*1) Die markierten Stoffe wurden als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe ausgewiesen. Ihre definitive Einstufung wurde auf Gemeinschaftsebene noch nicht festgelegt.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang E
Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3
Abschnitt I
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG
| 1. | Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können |
|---|---|
| 2. | Organische Phosphorverbindungen |
| 3. | Organische Zinnverbindungen |
| 4. | Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind |
| 5. | Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe |
| 6. | Cyanide |
| 7. | Metalle und Metallverbindungen |
| 8. | Arsen und Arsenverbindungen |
| 9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel |
| 10. | Schwebstoffe |
| 11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) |
| 12. | Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können) |
Abschnitt II
Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/105//EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 16. Dezember 2008, S 84)
| Nr. | CAS-Nr.1) | Bezeichnung des prioritären Stoffes2) | Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft |
|---|---|---|---|
| 1 | 15972-60-8 | Alachlor | |
| 2 | 120-12-7 | Anthracen | X |
| 3 | 1912-24-9 | Atrazin | |
| 4 | 71-43-2 | Benzol | |
| 5 | nicht anwendbar | Bromierte Diphenylether3) | X4) |
| 32534-81-9 | Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154) | ||
| 6 | 7440-43-9 | Cadmium und Cadmiumverbindungen | X |
| 7 | 85535-84-8 | C10-13-Chloralkane3) | X |
| 8 | 470-90-6 | Chlorfenvinphos | |
| 9 | 2921-88-2 | Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) | |
| 10 | 107-06-2 | 1,2-Dichlorethan | |
| 11 | 75-09-2 | Dichlormethan | |
| 12 | 117-81-7 | Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) | |
| 13 | 330-54-1 | Diuron | |
| 14 | 115-29-7 | Endosulfan | X |
| 15 | 206-44-0 | Fluoranthen | |
| 16 | 118-74-1 | Hexachlorbenzol | X |
| 17 | 87-68-3 | Hexachlorbutadien | X |
| 18 | 608-73-1 | Hexachlorcyclohexan | X |
| 19 | 34123-59-6 | Isoproturon | |
| 20 | 7439-92-1 | Blei und Bleiverbindungen | |
| 21 | 7439-97-6 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | X |
| 22 | 91-20-3 | Naphthalin | |
| 23 | 7440-02-0 | Nickel und Nickelverbindungen | |
| 24 | 25154-52-3 | Nonylphenole | X |
| 104-40-5 | (4-Nonylphenol) | X | |
| 25 | 1806-26-4 | Octylphenole | |
| 140-66-9 | (4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol) | ||
| 26 | 608-93-5 | Pentachlorbenzol | X |
| 27 | 87-86-5 | Pentachlorphenol | |
| 28 | nicht anwendbar | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | X |
| 50-32-8 | (Benzo(a)pyren) | X | |
| 205-99-2 | (Benzo(b)fluoranthen) | X | |
| 191-24-2 | (Benzo(ghi)perylen) | X | |
| 207-08-9 | (Benzo(k)fluoranthen) | X | |
| 193-39-5 | (Indeno[1,2,3-cd]pyren) | X | |
| 29 | 122-34-9 | Simazin | |
| 30 | 688-73-3 | Tributylzinnverbindungen | X |
| 36643-28-4 | (Tributylzinn-Kation) | X | |
| 31 | 12002-48-1 | Trichlorbenzole | |
| 120-82-1 | (1,2,4-Trichlorbenzol) | ||
| 32 | 67-66-3 | Trichlormethan (Chloroform) | |
| 33 | 1582-09-8 | Trifluralin | |
1) CAS: Chemical Abstracts Service
2) Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.
3) Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.
4) Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).
Abkürzung
WRG 1959
Anhang E
Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3
Abschnitt I
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG
| 1. | Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können |
|---|---|
| 2. | Organische Phosphorverbindungen |
| 3. | Organische Zinnverbindungen |
| 4. | Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind |
| 5. | Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe |
| 6. | Cyanide |
| 7. | Metalle und Metallverbindungen |
| 8. | Arsen und Arsenverbindungen |
| 9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel |
| 10. | Schwebstoffe |
| 11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) |
| 12. | Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können) |
Abschnitt II
Liste der prioritären Stoffe
| Nr. | CAS-Nr.1) | Bezeichnung des prioritären Stoffes2) | Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft |
|---|---|---|---|
| 1 | 15972-60-8 | Alachlor | |
| 2 | 120-12-7 | Anthracen | X |
| 3 | 1912-24-9 | Atrazin | |
| 4 | 71-43-2 | Benzol | |
| 5 | nicht anwendbar | Bromierte Diphenylether3) | X4) |
| 32534-81-9 | Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154) | ||
| 6 | 7440-43-9 | Cadmium und Cadmiumverbindungen | X |
| 7 | 85535-84-8 | C10-13-Chloralkane3) | X |
| 8 | 470-90-6 | Chlorfenvinphos | |
| 9 | 2921-88-2 | Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) | |
| 10 | 107-06-2 | 1,2-Dichlorethan | |
| 11 | 75-09-2 | Dichlormethan | |
| 12 | 117-81-7 | Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) | X |
| 13 | 330-54-1 | Diuron | |
| 14 | 115-29-7 | Endosulfan | X |
| 15 | 206-44-0 | Fluoranthen | |
| 16 | 118-74-1 | Hexachlorbenzol | X |
| 17 | 87-68-3 | Hexachlorbutadien | X |
| 18 | 608-73-1 | Hexachlorcyclohexan | X |
| 19 | 34123-59-6 | Isoproturon | |
| 20 | 7439-92-1 | Blei und Bleiverbindungen | |
| 21 | 7439-97-6 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | X |
| 22 | 91-20-3 | Naphthalin | |
| 23 | 7440-02-0 | Nickel und Nickelverbindungen | |
| 24 | 25154-52-3 | Nonylphenole | X |
| 104-40-5 | (4-Nonylphenol) | X | |
| 25 | 1806-26-4 | Octylphenole | |
| 140-66-9 | (4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol) | ||
| 26 | 608-93-5 | Pentachlorbenzol | X |
| 27 | 87-86-5 | Pentachlorphenol | |
| 28 | nicht anwendbar | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | X |
| 50-32-8 | (Benzo(a)pyren) | X | |
| 205-99-2 | (Benzo(b)fluoranthen) | X | |
| 191-24-2 | (Benzo(ghi)perylen) | X | |
| 207-08-9 | (Benzo(k)fluoranthen) | X | |
| 193-39-5 | (Indeno[1,2,3-cd]pyren) | X | |
| 29 | 122-34-9 | Simazin | |
| 30 | 688-73-3 | Tributylzinnverbindungen | X |
| 36643-28-4 | (Tributylzinn-Kation) | X | |
| 31 | 12002-48-1 | Trichlorbenzole | |
| 120-82-1 | (1,2,4-Trichlorbenzol) | ||
| 32 | 67-66-3 | Trichlormethan (Chloroform) | |
| 33 | 1582-09-8 | Trifluralin | X |
| 34 | 115-32-2 | Dicofol | X |
| 35 | 1763-23-1 | Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) | X |
| 36 | 124495-18-7 | Quinoxyfen | X |
| 37 | nicht anwendbar | Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen | X 5) |
| 38 | 74070-46-5 | Aclonifen | |
| 39 | 42576-02-3 | Bifenox | |
| 40 | 28159-98-0 | Cybutryn | |
| 41 | 52315-07-8 | Cypermethrin 6) | |
| 42 | 62-73-7 | Dichlorvos | |
| 43 | nicht anwendbar | Hexabromcyclododecane (HBCDD | X 7) |
| 44 | 76-44-8/1024-57-3 | Heptachlor und Heptachlorepoxid | X |
| 45 | 886-50-0 | Terbutryn | |
1) CAS: Chemical Abstracts Service
2) Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.
3) Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.
4) Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).
5) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8- H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918- 21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3‘,4,4‘,5- H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72- 6), 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).
6) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8).
7) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55- 6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8).
Anhang F
Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären
gefährlichen Stoffe gemäß § 30a Abs. 3
Abschnitt I
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß
Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG
```
```
```
Organohalogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige
```
Verbindungen bilden können
```
```
```
Organische Phosphorverbindungen
```
```
```
```
Organische Zinnverbindungen
```
```
```
```
Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren
```
karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene,
thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen
Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das
Wasser erwiesen sind
```
```
```
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und
```
bioakkumulierende organische toxische Stoffe
```
```
```
Cyanide
```
```
```
```
Metalle und Metallverbindungen
```
```
```
```
Arsen und Arsenverbindungen
```
```
```
```
Biozide und Pflanzenschutzmittel
```
```
```
```
Schwebstoffe
```
```
```
```
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate
```
und Phosphate)
```
```
```
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und
```
die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden
können)
```
```
Abschnitt II
Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL.
NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)
```
```
Nr. CAS-Nr. Bezeichnung
```
```
1 15972-60-8 Alachlor
```
```
2 120-12-7 Anthracen
```
```
3 1912-24-9 Atrazin
```
```
4 71-43-2 Benzol
```
```
5 nicht anwendbar Bromierte Diphenylether
```
```
6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen
```
```
7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane
```
```
8 470-90-6 Chlorfenvinphos
```
```
9 2921-88-2 Chlorpyrifos
```
```
10 107-06-2 1,2-Dichlorethan
```
```
11 75-09-2 Dichlormethan
```
```
12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat
```
```
13 330-54-1 Diuron
```
```
14 115-29-7 Endosulfan
```
```
959-98-8 (alpha-Endosulfan)
```
```
15 206-44-0 Fluoranthen
```
```
16 118-74-1 Hexachlorbenzol
```
```
17 87-68-3 Hexachlorbutadien
```
```
18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan
```
```
58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)
```
```
19 34123-59-6 Isoproturon
```
```
20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen
```
```
21 7439-97-6 Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
```
```
22 91-20-3 Naphthalin
```
```
23 7440-02-0 Nickel und Nickelverbindungen
```
```
24 25154-52-3 Nonylphenole
```
```
104-40-5 (p-Nonylphenol)
```
```
25 1806-26-4 Octylphenole
```
```
140-66-9 (para-tert-Octylphenol)
```
```
26 608-93-5 Pentachlorbenzol
```
```
27 87-86-5 Pentachlorphenol
```
```
28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
```
```
50-32-8 (Benzo(a)pyren)
```
```
205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)
```
```
191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)
```
```
207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)
```
```
193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)
```
```
29 122-34-9 Simazin
```
```
30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen
```
```
36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)
```
```
31 12002-48-1 Trichlorbenzole
```
```
120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)
```
```
32 67-66-3 Trichlormethan (Chloroform)
```
```
33 1582-09-8 Trifluralin
```
```
Abschnitt III
Liste der [möglichen *1)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß
Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die
Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)
```
```
Nr. CAS-Nr. Bezeichnung
```
```
2 120-12-7 Anthracen *1)
```
```
3 1912-24-9 Atrazin *1)
```
```
5 32534-81-9 Pentabromierte Diphenylether
```
```
6 7440-43-9 Cadmium und Cadmiumverbindungen
```
```
7 85535-84-8 C tief 10-13-Chloralkane
```
```
9 2921-88-2 Chlorpyrifos*1)
```
```
12 117-81-7 Di(2-ethylhexyl)phthalat
```
```
13 330-54-1 Diuron *1)
```
```
14 115-29-7 Endosulfan *1)
```
```
959-98-8 (alpha-Endosulfan)
```
```
16 118-74-1 Hexachlorbenzol
```
```
17 87-68-3 Hexachlorbutadien
```
```
18 608-73-1 Hexachlorcyclohexan
```
```
58-89-9 (gamma-Isomer, Lindan)
```
```
19 34123-59-6 Isoproturon *1)
```
```
20 7439-92-1 Blei und Bleiverbindungen *1)
```
```
21 7439-97-6 Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
```
```
22 91-20-3 Naphthalin *1)
```
```
24 25154-52-3 Nonylphenole
```
```
104-40-5 (p-Nonylphenol)
```
```
25 1806-26-4 Octylphenole *1)
```
```
140-66-9 (para-tert-Octylphenol)
```
```
26 608-93-5 Pentachlorbenzol
```
```
27 87-86-5 Pentachlorphenol *1)
```
```
28 nicht anwendbar Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
```
```
50-32-8 (Benzo(a)pyren)
```
```
205-99-2 (Benzo(b)fluoranthen)
```
```
191-24-2 (Benzo(ghi)perylen)
```
```
207-08-9 (Benzo(k)fluoranthen)
```
```
193-39-5 (Indeno[1,2,3-cd]pyren)
```
```
29 122-34-9 Simazin *1)
```
```
30 688-73-3 Tributylzinnverbindungen
```
```
36643-28-4 (Tributylzinn-Kation)
```
```
31 12002-48-1 Trichlorbenzole *1)
```
```
120-82-1 (1,2,4-Trichlorbenzol)
```
```
33 1582-09-8 Trifluralin *1)
```
```
*1) Die markierten Stoffe wurden als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe ausgewiesen. Ihre definitive Einstufung wurde auf Gemeinschaftsebene noch nicht festgelegt.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang F
Einzugsgebiete
Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume:
Anhang G
Einzugsgebiete
Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume:
(Anm.: Plan nicht darstellbar!)
Anhang G
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang G
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Abkürzung
WRG 1959
Anhang H
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Abkürzung
WRG 1959
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997, zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959)
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2.
(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 und 5 bestehende wasserrechtliche Bewilligungen nach § 31a gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilligungspflicht festlegt, als Bewilligung im Sinne des § 31a Abs. 5, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung.
(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.
(6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach § 32b Abs. 4 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
Abkürzung
WRG 1959
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/25003, zu § 117, BGBl. Nr. 215/1959)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Abkürzung
WRG 1959
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 117, BGBl. Nr. 215/1959)
§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
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