Bundesgesetz vom 9. Juli 1969, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
HAUPTSTÜCK
Gewährung von Zweckzuschüssen
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird der Bäuerliche Besitzstrukturfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Bundes.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verwaltet.
§ 3. Die Mittel des Fonds werden aus den alljährlich durch das Bundesfinanzgesetz oder ein besonderes Bundesgesetz verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Bundes sowie aus allfälligen sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.
HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
§ 5. Bei der Festlegung von Art und Umfang einer Förderungsmaßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1; § 4 Abs. 1) sind jeweils die agrarpolitische Bedeutung der strukturverbessernden Maßnahme, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Personen, zu deren Gunsten die strukturverbessernde Maßnahme durchgeführt wird, die finanziellen Verhältnisse des Siedlungsträgers sowie die Höhe der zur Verfügung stehenden Bundesmittel entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur an Siedlungsträger erfolgen, die den Voraussetzungen der in Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt es, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen Richtlinien zum 1. Hauptstück zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen für die Gewährung von Zweckzuschüssen festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere festzulegen, daß Zweckzuschüsse nur dann gewährt werden dürfen, wenn die Siedlungsträger die Verpflichtung übernehmen, die empfangenen Zweckzuschüsse widmungsgemäß zu verwenden und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung diese zurückzuzahlen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Richtlinien zum 2. Hauptstück zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen für die Übernahme der Ausfallsbürgschaften festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere festzulegen, daß der Bürgschaftsvertrag eine Bestimmung zu enthalten hat, wonach die Bürgschaftsverpflichtung erlischt, wenn der verbürgte Kredit widmungswidrig verwendet wird.
(4) Auf eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Artikel II
§ 8. (1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme der §§ 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit sie sich auf § 4 beziehen, sowie des § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der §§ 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit sie sich auf § 4 beziehen, sowie des § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Finanzen.