Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. November 1974 zum Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
5 Versionen
· 1974-12-12 — 1984-02-29
1984-02-29
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
1974-12-12
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
1984-02-29
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
1974-12-12
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
1974-12-12
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Lo
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1984-02-29
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Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt.
§ 2. (1) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung der Kote 944 Langmoos (zirka 1 km nordwestlich Luppitsch) beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:
Von Kote 944 Langmoos geradlinig S-wärts zur Kote 974 südlich des Leisling Baches; weiter geradlinig SSW-wärts die Pötschenstraße querend zur Kote 991; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1059; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1078 Sommersberg Kogel; weiter geradlinig SO-wärts zur Gschwandl Quelle der Gemeinde Bad Aussee; weiter geradlinig SW-wärts dem Weg bis zum Schnee Graben folgend; von diesem Schnittpunkt den Schnee Graben S-wärts absteigend bis zur Traun; weiter dem rechten Traunufer flußabwärts folgend bis 500 m südlich der Kote 530 (Traunbrücke); weiter geradlinig W-wärts zum Brunnen der Gemeinde Obertraun; das Brunnenschutzgebiet südwestlich umfahrend weiter geradlinig W-wärts bis zum Schnittpunkt des nördlich des „W“ von „Sarstein W.“ nach Nordosten ansteigenden Weges mit der Höhenschichtlinie 700 m; weiter in der Höhenschichtlinie 700 m W-wärts, den Sechser Kogel im Südwesten umfahrend und dann N-wärts bis in den Brenner Graben; von diesem Schnittpunkt geradlinig N-wärts zur Kote 630; weiter geradlinig N-wärts bis zum Ende des von Ziesen kommenden Weges im Kübel Graben; weiter diesem Weg N-wärts folgend bis zur Wegkreuzung südlich des „r“ und „s“ von „Untersee“; von dieser Wegkreuzung genau gegen Osten geradlinig ansteigend und den unteren Ast der Pötschenkehre querend bis zum oberen Kehrenast der Pötschenstraße; weiter der bergseitigen Begrenzung des Straßenkörpers der Pötschenstraße NO-wärts folgend bis zur Kote 801; weiter geradlinig N-wärts zur Kote 677 im Tale des Leisling Baches; weiter dem Leisling Bach aufwärts folgend bis zur Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark; von diesem Schnittpunkt der Landesgrenze N-wärts und NO-wärts folgend bis zur Kote 1243; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1347 Pötschenstein; weiter O-wärts geradlinig absteigend bis Kote 883 im Tal des Augstbaches (= westlicher Anschlußpunkt an die Grenze des Widmungsgebietes Totes Gebirge. Von diesem Anschlußpunkt bis zum Schnittpunkt der Kote 858 W-wärts absteigenden Fallinie mit dem Ufer des Altausseer Sees haben die Grenzen beider Widmungsgebiete einen gemeinsamen Verlauf.); von Kote 883 weiter geradlinig ONO-wärts, die Nordwestabfälle des Loser querend, bis Kote 839 im Tal des Rettenbaches; weiter geradlinig ONO-wärts zur Kote 1537 nördlich der Gschwandt Alm; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1899 Bräuning-Zinken; weiter dem Kamm ONO-wärts folgend über Kote 1795 zur Kote 1828; weiter geradlinig NO-wärts zur Kote 1979 Augsteck; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1515 (Jhtt.); weiter geradlinig S-wärts zur Kote 1669 westlich Brunnwiesenalm; weiter geradlinig SW-wärts zur Kote 1792 westlich Schoberwies Alm; weiter geradlinig SSW-wärts zur Kote 1687 Ahorn Kg.; weiter geradlinig W-wärts zur Kote 858; weiter in der Fallinie W-wärts absteigend zum Ufer des Altausseer Sees (= östlicher Anschlußpunkt an die Grenze des Widmungsgebietes Totes Gebirge und östliches Ende des gemeinsamen Grenzverlaufes); weiter dem Seeufer zuerst gegen Norden und dann gegen Südwesten folgend bis zum vom Loser herabkommenden Graben östlich Fischerndorf; diesen Graben vom Seeufer ansteigend bis zu dem von der Augst Alm herabkommenden Weg in zirka 800 m Seehöhe; von diesem Schnittpunkt geradlinig WNW-wärts zur Poserer Quelle der Gemeinde Altaussee; weiter geradlinig NW-wärts zur Kote 795 im Tal des Augst Baches; weiter der Straße taleinwärts folgend bis zur Kote 841; weiter geradlinig SW-wärts ansteigend zur Kote 1033; weiter geradlinig SW-wärts den Moosberg querend zur Kote 1094; weiter geradlinig W-wärts entlang der Südabfälle des Krit Kogels zur Kote 1011; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 944 Langmoos (= Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung).
(2) Innerhalb des wie folgt begrenzten Teilgebietes des Schon- und Widmungsgebietes erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Verordnung von der Erdoberfläche aus nur bis zur Liegendfläche des „Ausgelaugten Haselgebirges“; von Kote 944 Langmoos geradlinig NNW-wärts zur Kote 1210 im Tal des Michelhall oder Sandling Baches; weiter geradlinig ONO-wärts zur Kote 1681 SSO des Sandlinggipfels; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1048; weiter in der im § 2 Abs. 1 beschriebenen Grenze bis zur Kote 944 Langmoos.
§ 3. Innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:
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§ 8. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel anzusehen.
§ 9. (1) Die Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1973, und Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision und ohne einzelne Nachträge).
(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in diese Karten einzutragen, die beim Amt der Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Liezen sowie der Politischen Expositur Aussee, weiters bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen sind.
(3) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (§ 2) sind in der Natur, insbesondere an wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet“ entsprechend zu kennzeichnen.