Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status Aufgehoben · 2021-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 258
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(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen des Abs. 6 Z 5 und Z 7 sowie bei der Neuwahl des Präsidenten der Bundeskammer gemäß § 38 Abs. 4 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 36. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Außenstellen zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Kammer.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten der Kammer unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens zweimal einberufen (ordentliche Hauptversammlungen). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).

(3) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Präsidenten der Außenstellen und ihre Vizepräsidenten sind verpflichtet, an der Hauptversammlung teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

(5) Der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

1.

der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

2.

die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

3.

die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

4.

die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kammerorgane;

5.

die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

6.

die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

7.

der Antrag auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Hauptversammlung oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG und § 71 VfGG);

8.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden;

9.

die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;

10.

die Erlassung einer Schlichtungsordnung;

11.

die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;

12.

die Festsetzung der Fondsbeiträge;

13.

die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

14.

die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

15.

die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1);

16.

die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1;

17.

die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;

18.

die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung gemäß § 14 Abs. 3.

(6) Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden.

(7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 6, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversammlung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

§ 36. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Außenstellen zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Kammer.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten der Kammer unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens zweimal einberufen (ordentliche Hauptversammlungen). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).

(3) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Präsidenten der Außenstellen und ihre Vizepräsidenten sind verpflichtet, an der Hauptversammlung teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

(5) Der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

1.

der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

2.

die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

3.

die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

4.

die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kammerorgane;

5.

die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

6.

die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

7.

der Antrag auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Hauptversammlung oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG und § 71 VfGG);

8.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden;

9.

die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;

10.

die Erlassung einer Schlichtungsordnung;

11.

die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;

12.

die Festsetzung der Fondsbeiträge;

13.

die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

14.

die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

15.

die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1);

16.

die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1;

17.

die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;

18.

die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung gemäß § 14 Abs. 3.

19.

Die Erlassung von Richtlinien für die veterinärmedizinische fachliche Weiterbildung und die Zuerkennung einschlägiger Spezialistentitel.

(6) Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden.

(7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 6, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversammlung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

§ 36. (1) bis (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

(6) Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden.

(7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 6, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversammlung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

§ 37. (1) Der Vorstand der Landeskammern besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Geschäftsordnung der Landeskammern.

(2) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede Landeskammer entsendet ein oder zwei Kammermitglieder in den Vorstand, je nachdem die Zahl der Kammermitglieder des Bundeslandes bis hundert oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der Verhinderung eines Vertreters ist die Landeskammer berechtigt, dessen Ersatzmann zu entsenden. Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner erfolgt in der Hauptversammlung der Landeskammer.

(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptversammlung dafür daß die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern, vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse - ausgenommen bei der Neuwahl des Präsidenten einer Landeskammer gemäß § 38 Abs. 4 - mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(5) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Vorstand der Landeskammer über im Bezirk aufgetretene Probleme informieren.

(6) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt werden kann.

(7) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 37. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammer.

(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Hauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Fünftel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.

(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Der Landesausschuss (§ 39 Abs. 7) kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Landesausschuss über die im Bezirk aufgetretenen Probleme informieren.

§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer insofern Bedacht zu nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den Ländergruppen Wien - Niederösterreich - Burgenland, ferner Steiermark - Oberösterreich - Salzburg sowie Kärnten - Tirol - Vorarlberg besetzt werden.

(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat,

1.

wenn der Präsident einer Landeskammer betroffen ist, der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und

2.

wenn der Präsident der Bundeskammer betroffen ist, der Vizepräsident nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung

§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert, der dritte und sind alle drei verhindert, der vierte Vizepräsident berufen.

(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat der Vizepräsident die Wahl eines neuen Präsidenten zu veranlassen. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten. Die Funktion der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.

§ 39. (1) Die Organe der Tierärztekammern werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammer und der Vizepräsidenten der Bundeskammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, soweit sie nicht vom Wahlrecht nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossen sind.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragungen in die Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

§ 39. (1) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer bundesweiten Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

(6) Für die Wahl gilt Folgendes:

1.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihre Stellvertreter werden von den am Tage der Wahlausschreibung in ihrem Wahlkreis Wahlberechtigten durch allgemeine, geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

2.

Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

3.

In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann ernannt.

4.

Für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihrer Stellvertreter besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

5.

Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen und ihrer Stellvertreter hat innerhalb der letzen drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.

§ 39. (1) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer bundesweiten Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

(6) Für die Wahl gilt Folgendes:

1.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihre Stellvertreter werden von den am Tage der Wahlausschreibung in ihrem Wahlkreis Wahlberechtigten durch allgemeine, geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

2.

Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

3.

In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann ernannt.

4.

Für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihrer Stellvertreter besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

5.

Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen und ihrer Stellvertreter hat innerhalb der letzen drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.

(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.

§ 40. (1) Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer werden von den am Tage der Wahlausschreibung Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(3) In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Vorstandes von der Landesregierung ernannt.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des Abs. 7 den Präsidenten sowie nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsiden.

(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das durch die Wahl zum Präsidenten freigewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.

§ 40. (1) Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen - ausgenommen im Fall des § 38 Abs. 4 - nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsidentschaftskandidaten, antreten. Für diese gilt § 39 Abs. 4. Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß § 36 Abs. 6 gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach.

(3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen.

§ 41. (1) Die Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer werden von der konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern gewählt.

(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierenden Hauptversammlungen der Landeskammern vom neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen.

(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer zu entsenden hat, bestimmt auf Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste die Wahlkommission in der Weise, daß für je 30 Kammermitglieder ein Delegierter, für Restzahlen unter 30 ein weiterer Delegierter, jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.

(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 gewählt.

(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Vorstand der Bundeskammer aus seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher Mehrheit gewählt.

(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

§ 41. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer sowie der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen.

§ 41. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer sowie der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu erlassen.

§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.

§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.

§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 44. (1) Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung zu bestimmen.

(3) Landeskammern können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz der Bundeskammer befindlichen Landeskammern durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt werden.

§ 44. (1) Die Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.

(3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.

§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 45. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 45. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 46. Alle Organe und das gesamte Personal der Tierärztekammern sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 46. Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 47. (1) Die Kosten der Tierärztekammern werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

2.

die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammern fließenden Erträgnisse;

3.

sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die den Kammern kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagen dürfen für jedes freiberuflich tätige Kammermitglied je die 25fache, für alle anderen Kammermitglieder je die fünffache Höchstgebühr einer Hausvisite für Großtiere nicht überschreiten.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluß Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens zum 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfange ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den Delegierten der Hauptversammlung oder sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei der Einhebung der Bundeskammerumlage über Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.

(8) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege hereingebracht werden.

§ 47. (1) Die Kosten der Kammer werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

2.

die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammer fließenden Erträgnisse;

3.

sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die der Kammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Bei Festsetzung der Kammerumlage gemäß § 31 Abs. 2 Z 17 kann zwischen Tierärzten mit freiberuflicher und Tierärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen, sowie auch nach Art der Mitgliedschaft (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder) und unter Bedachtnahme auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle in angemessener Weise differenziert werden.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluss über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 5) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

§ 48 (Anm.: Richtig: § 48.) (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der zuständigen Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Bundeskammer zu erlassende einheitliche Schlichtungsordnung zu regeln.

§ 48. (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

§ 50. (1) Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.

(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluß, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(4) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Tierärztekammern sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(5) Die Organe der Tierärztekammern können durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

§ 50. (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(4) Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

§ 50. (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(4) Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

1.

bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

2.

bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.

§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

(2) Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

1.

bei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

2.

bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl.

§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1950 (VStG) mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

2.

Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

(2) Tierärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlich ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt der Bundeskammer.

(5) Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlung oder Unterlassung Anzeige erstattet hat.

2.

Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

(2) Tierärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlich ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt der Kammer.

(5) Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlung oder Unterlassung Anzeige erstattet hat.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.

§ 55. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 56. (1) Der Vorstand der Bundeskammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.

§ 56. (1) Der Vorstand der Kammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.

§ 57. Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Bundeskammer zu ersetzen.

§ 57. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht

1.

während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

2.

bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

bei den Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder

3.

auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar

a)

bei den richterlichen Mitgliedern durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

b)

bei den anderen Mitgliedern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt wurden, durch diesen,

c)

bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder

4.

mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder

5.

bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.

§ 57. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht

1.

während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

2.

bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder

3.

auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar

a)

bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

b)

bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wurden, durch diesen,

c)

bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder

4.

mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder

5.

bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.

§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914 (Anm.: richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

Der schriftliche Verweis,

2.

Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

3.

Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses in der Österreichischen Tierärztezeitung erkannt werden.

(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Bundeskammer zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

Der schriftliche Verweis,

2.

Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

3.

Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.

(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen.

Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

Der schriftliche Verweis,

2.

Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

3.

Das befristete oder - im Falle des § 53 Abs. 2 – unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.

(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen.

Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitzuteilen.

(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Bundeskammer zu tragen.

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Kammer zu tragen.

3.

Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Versorgungsfonds.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Notstandsfonds.

3.

Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfonds.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder

2.

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder

3.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die

1.

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder

2.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(5) Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder

2.

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder

3.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die

1.

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder

2.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(5) Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder

2.

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder

3.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen;

4.

nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.

(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die

1.

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder

2.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.

(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.

(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.

§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Kammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.

(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.

(4) Der Präsident der Kammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.

(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Kammer offen.

§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch:

1.

Beiträge der Mitglieder,

2.

außerordentliche Zuwendungen,

3.

nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,

4.

Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.

(3) Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.

(4) Bezieher einer Leistung aus einem der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen Kammermitglieder sein.

(5) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.

(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch:

1.

Beiträge der Mitglieder,

2.

außerordentliche Zuwendungen,

3.

nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,

4.

Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.

(3) Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.

(4) Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).

(5) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.

(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

§ 64a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 1 960 S bzw. 1 300 S. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

§ 64a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 142,44 Euro bzw. 94,47 Euro. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

§ 64a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 142,44 Euro bzw. 94,47 Euro. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4 000 S. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle 100 S neu festzusetzen.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.

§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden.

§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden.

§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.

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