Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status Aufgehoben · 2021-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 258
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(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen.

§ 64c. (1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd außerstande, den tierärztlichen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren.

(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit insbesondere weil der Unterstützungswerber tatsächlich weiter tätig ist, so ist ein Gutachten durch einen vom Kuratorium namhaft gemachten Arzt zu erstellen; die Kosten dieses Gutachtens hat der Versorgungsfonds zu tragen.

(3) Eine ärztliche Untersuchung entfällt, wenn bereits Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.

(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden. § 64d Abs. 5 ist dem Sinne nach anzuwenden.

§ 64d. (1) Witwen- bzw. Witwerunterstützung gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes, es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen geschlossen wurde.

(2) Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung erlischt, wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht.

(3) Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen gewährt, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist.

(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:

1.

Für die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,

2.

für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.

(5) Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 64b) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.

(7) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.

§ 64e. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das die Nichtausübung der Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Gemeinde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern für jeweils zwei Monate vor und nach einer Entbindung.

(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 64c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.

(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.

(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.

(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.

§ 64e. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist und das die Nichtausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölf mal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung.

(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 64c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.

(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.

(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.

(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.

§ 64f. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 80 S für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

§ 64f. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 5,81 Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

§ 64g. (1) Das Sterbegeld beträgt 120 000 S.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

§ 64g. (1) Das Sterbegeld beträgt 8 720,74 Euro.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

§ 64g. ((1) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 250 S. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

§ 64i. (1) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.

(2) Antrage auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landeskammer einzubringen. Diese hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

§ 64i. (1) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 7, BGBl. Nr. 643/1987.)

§ 66. (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.

(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.

(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Fonds; bezahlte Beiträge sind nicht rückzuerstatten.

§ 66. (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.

(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.

(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.

§ 67. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 64 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5 gilt sinngemäß.

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

2.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führt, oder

3.

gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

4.

dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

2.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führt, oder

3.

gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

4.

dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

1.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder

2.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder

3.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder

4.

eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

5.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führt, oder

6.

gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

7.

dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

1.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder

2.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder

3.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder

4.

eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

5.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

6.

gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

7.

Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

IV. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 68a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Zum Inkrafttretensdatum: Der Abs. 2 ist bereits am 21. 4. 1993 in Kraft getreten.

IV. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

Zum Inkrafttretensdatum: Der Abs. 2 ist bereits am 21. 4. 1993 in Kraft getreten.

IV. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 69. (1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 70. Das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 4/1960 und 415/1968 wird mit Ausnahme der §§ 19 bis 25 aufgehoben. Die §§ 19 bis 25 des Tierärztekammergesetzes treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

§ 71. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung unbeschadet der Vorschriften dieses Bundesgesetzes im bisherigen Umfang bei.

(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin ist einem an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z 3) gleichzuhalten.

zum Inkrafttretensdatum: Die Abs. 2 bis 7 treten erst am 1. 5. 1993 in Kraft (vgl. Abs. 2)

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.

(3a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.

(3a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 73. Tierärzte, die bisher zur Berufsausübung berechtigt waren, sind von Amts wegen in die Tierärzteliste einzutragen.

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Organe der Kammern und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Organe der Kammer und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 75. Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.

§ 75a. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 in Kraft)

(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.

§ 75a. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung - unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 - im bisherigen Umfang bei.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.

(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 in Kraft)

(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.

§ 75a. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung – unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 – im bisherigen Umfang bei.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.

(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.

(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.

§ 75b. (1) Die §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 3 Z 3, 4, 4a Abs. 4, 5, 6 Abs. 2 und 4, 7, 14a Abs. 1, 14b Abs. 2, 14c, 14e bis 14g, 14i bis 14l, 14k Abs. 1 und 18 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die §§ 29 bis 67 – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 – außer Kraft.

(5) § 36 Abs. 6 und 7 bleibt bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2013 in Kraft.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft.

§ 75c. Mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 6 Abs. 3, und 14h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 14d Abs. 3 und 72 Abs. 6 außer Kraft.

§ 75d. § 3 Abs. 2 Z 3 und 5, § 4a Abs. 6 sowie § 6 Abs. 7, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

§ 75e. Die §§ 4a Abs. 5 und 6, 5 Abs 2, 6a, 13 Abs. 3, 13a Abs. 2, 19 Abs. 2 und 24 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 75f. § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige Landesregierung, sonst der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, jedoch hinsichtlich des § 54 Abs.3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 54 Abs. 3 und 57 Abs. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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