Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2023-11-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 406
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§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

1.

der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,

2.

der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001,

3.

der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4.

der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5.

der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Abkürzung

ForstG

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

1.

der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,

2.

der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001,

3.

der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4.

der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5.

der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Abkürzung

ForstG

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

1.

der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung

a)

der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder

b)

des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder

c)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,

2.

der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder

b)

des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,

3.

der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4.

der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5.

der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Abkürzung

ForstG

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

1.

der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung

a)

der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2 oder

b)

des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder

c)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,

2.

der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder

b)

des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,

3.

der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4.

der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5.

der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Abkürzung

ForstG

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

1.

der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung

a)

der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2 oder

b)

des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder

c)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,

2.

der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder

b)

des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,

3.

der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4.

der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5.

der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Abkürzung

ForstG

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

1.

der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung

a)

der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2 oder

b)

des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder

c)

eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Zusatzausbildung oder

d)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,

2.

der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder

b)

des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,

3.

der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4.

der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5.

der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 109a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Abkürzung

ForstG

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung eines Forstwirtes belangreichen Gebieten zu erweisen.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Höheren Forstdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf Forstwirte und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei Forstwirten muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

a)

die erforderliche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung für Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien;

b)

die Ablegung von Einzelprüfungen und den Besuch von Vorlesungen an der Universität für Bodenkultur Wien, die nicht als Vor- oder Diplomprüfungsfächer des normalen Studienganges vorgesehen sind, aber für den höheren Forstdienst belangreiche Wissensgebiete zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung bestimmt;

c)

eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung des Diplomstudiums unter Leitung eines Forstwirtes (§ 105 Abs. 1 lit. c);

d)

die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen in forstlichen Fragen in zusammenhängenden Abhandlungen niedergelegt hat.

Abkürzung

ForstG

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2.

Staatsprüfung für den Försterdienst.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

1.

die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 und

2.

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Abkürzung

ForstG

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2.

Staatsprüfung für den Försterdienst.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

1.

die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 und

2.

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

(3a) Im Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:

1.

abweichend von Abs. 3 die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 Z 2, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und

2.

abweichend von § 105 Abs. 1 Z 1 die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung

a)

der vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder

b)

der von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,

sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. a inhaltlich gleichwertig sind.

(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Abkürzung

ForstG

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2.

Staatsprüfung für den Försterdienst.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

1.

die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 3 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und

2.

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

(3a) Im Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:

1.

abweichend von Abs. 3 die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 Z 2, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und

2.

abweichend von § 105 Abs. 1 Z 1 die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung

a)

der vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder

b)

der von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,

sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. a inhaltlich gleichwertig sind.

(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Abkürzung

ForstG

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2.

Staatsprüfung für den Försterdienst.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

1.

die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 1 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und

2.

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

(3a) Im Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:

1.

abweichend von Abs. 3 die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 Z 2, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und

2.

abweichend von § 105 Abs. 1 Z 1 die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung

a)

der vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder

b)

der von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,

sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. a inhaltlich gleichwertig sind.

(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Abkürzung

ForstG

Staatsprüfung für den Försterdienst

§ 107. (1) Die Staatsprüfung für den Försterdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen schulischen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung eines Försters belangreichen Gebieten zu erweisen.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei forstlichen Prüfungskommissären muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

a)

den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule);

b)

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a unter einem leitenden Forstorgan oder einem Forstwirt (§ 105 Abs. 1 lit. c);

c)

die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen in forstlichen Fragen in zusammenhängenden Abhandlungen niedergelegt hat.

Abkürzung

ForstG

Gemeinsame Bestimmungen über die Staatsprüfung fürden höheren Forstdienst und für den Försterdienst

§ 108. (1) Über die Zulassung zu den Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen, einzurechnen.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf “mit Auszeichnung befähigt”, “sehr befähigt”, “befähigt” und “nicht befähigt” zu lauten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note “mit Auszeichnung befähigt” kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungen gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.

(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben eine Eignungsprüfung im Sinne des § 109 Abs. 2 abzulegen, wobei dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungen gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.

(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.

(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des § 107 Abs. 3 lit. b, wobei die Lehrgangsdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 lit. c, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf.

(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.

(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.

(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 Z 2 zu absolvieren.

(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.

(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben

1.

den Nachweis zu erbringen, dass die im Rahmen ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen oder

2.

wahlweise einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorgans zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei die im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen einschlägigen Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu berücksichtigen sind.

(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 Z 2 zu absolvieren.

(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(4) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

(5) Die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 4 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

1.

von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

2.

bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

a)

im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG,

b)

im Falle des Berufs Förster eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

c)

im Falle der Berufe Forstadjunkt oder Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG und

3.

im Fall des Abs. 4 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.

binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

2.

spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(4) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

(5) Die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 4 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

1.

von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

2.

bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

a)

im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG,

b)

im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

c)

im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG

und

3.

im Fall des Abs. 4 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.

binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

2.

spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 109. (1) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

(2a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(3) Die einjährige Berufserfahrung nach Abs. 2 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 müssen

1.

von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

2.

das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und

3.

im Fall des Abs. 2 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(4a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:

1.

die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und

3.

der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.

binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

2.

spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn

1.

der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und

3.

die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.

Abkürzung

ForstG

Ausgleichsmaßnahmen

§ 109a. (1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 3 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

1.

die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach § 109 Abs. 6 bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach § 105 Abs. 1 geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder

2.

die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden, oder

3.

der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 2 besteht.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

(3) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes

1.

Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,

2.

Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,

3.

Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,

4.

Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,

gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.

(4) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

1.

deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und

2.

die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

(6) Die Eignungsprüfung ist für die Berufe

1.

Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,

2.

Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

abzulegen.

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 3 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

Abkürzung

ForstG

Ausgleichsmaßnahmen

§ 109a. (1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 1 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

1.

die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden oder

2.

der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.

Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.

(1a) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

1.

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder

2.

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.

Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:

1.

das gemäß § 109 Abs. 4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(3) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes

1.

Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,

2.

Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,

3.

Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,

4.

Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,

gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.

(4) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

1.

deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und

2.

die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

(6) Die Eignungsprüfung ist für die Berufe

1.

Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,

2.

Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

abzulegen.

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 1 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

Abkürzung

ForstG

Dienstleistungsfreiheit

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

1.

zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und

2.

diesen Beruf im Niederlassungsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

(3) Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:

1.

der Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,

2.

eine Bescheinigung, dass der Dienstleister im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und ihm diese Tätigkeit nicht dauernd oder vorübergehend untersagt ist,

3.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

4.

gegebenenfalls der Nachweis der Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 Z 2,

5.

Zeiten und Orte der voraussichtlichen Dienstleistungen und

6.

Arten der Dienstleistungstätigkeit.

(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben.

(5) Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.

(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern.

(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer bei erfolgreicher Absolvierung in weniger als einem Monat erfüllbaren Eignungsprüfung oder einer anderen geeigneten Ausgleichsmaßnahme zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, soll binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

1.

die Eintragung in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register, bestehend aus Nummer oder gleichwertige Identifikationsangabe und Registerbezeichnung, sofern eine solche vorhanden ist,

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist,

3.

die Berufskammer oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

4.

die Berufsbezeichnung oder, sofern eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, der die Berufsbezeichnung verliehen oder den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,

5.

die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

6.

Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Abkürzung

ForstG

Dienstleistungsfreiheit

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

1.

zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und

2.

diesen Beruf im Niederlassungsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

(3) Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:

1.

der Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,

2.

eine Bescheinigung, dass der Dienstleister im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und ihm diese Tätigkeit nicht dauernd oder vorübergehend untersagt ist,

3.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

4.

gegebenenfalls der Nachweis der Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 Z 2,

5.

Zeiten und Orte der voraussichtlichen Dienstleistungen und

6.

Arten der Dienstleistungstätigkeit.

(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben.

(5) Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.

(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern.

(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer bei erfolgreicher Absolvierung in weniger als einem Monat erfüllbaren Eignungsprüfung oder einer anderen geeigneten Ausgleichsmaßnahme zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, soll binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

1.

die Eintragung in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register, bestehend aus Nummer oder gleichwertige Identifikationsangabe und Registerbezeichnung, sofern eine solche vorhanden ist,

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist,

3.

die Berufskammer oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

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