Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
die Berufsbezeichnung oder, sofern eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, der die Berufsbezeichnung verliehen oder den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und
Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTAStaaten.
Abkürzung
ForstG
Dienstleistungsfreiheit
§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und
diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
(3) Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:
der Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,
eine Bescheinigung, dass der Dienstleister im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und ihm diese Tätigkeit nicht dauernd oder vorübergehend untersagt ist,
ein Berufsqualifikationsnachweis,
gegebenenfalls der Nachweis der Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 Z 2,
Zeiten und Orte der voraussichtlichen Dienstleistungen und
Arten der Dienstleistungstätigkeit.
(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben. Im Falle einer Nachprüfung gemäß den Abs. 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß § 109 Abs. 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.
(5) Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.
(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern. Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Abs. 7 erforderlich ist.
(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.
(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, hat binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über
die Eintragung in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register, bestehend aus Nummer oder gleichwertige Identifikationsangabe und Registerbezeichnung, sofern eine solche vorhanden ist,
den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist,
die Berufskammer oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
die Berufsbezeichnung oder, sofern eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, der die Berufsbezeichnung verliehen oder den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt,
Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht und
gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 gewährt wurde.
Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTAStaaten.
Abkürzung
ForstG
Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
§ 109c. (1) In Verfahren gemäß § 109 und § 109b können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(2) Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß § 109 Abs. 5 und § 109b Abs. 8 mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.
Abkürzung
ForstG
Forstschutzorgane
§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
Forstorgane (§ 104 Abs.2), Forstwarte (§ 113 Abs. 3 lit. b) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oder
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einer öffentlichen Wache vertraut ist.
Abkürzung
ForstG
Forstschutzorgane
§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
Forstorgane (§ 104 Abs.2) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oder
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einer öffentlichen Wache vertraut ist.
Abkürzung
ForstG
Forstschutzorgane
§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
Forstorgane (§ 104 Abs.2) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oder
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt ein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
(3) Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.
Abkürzung
ForstG
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.
Abkürzung
ForstG
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.
Abkürzung
ForstG
Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.
Abkürzung
ForstG
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 4 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Abkürzung
ForstG
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Abkürzung
ForstG
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Abkürzung
ForstG
Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 500 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorgane zu bestellen (Abs. 2) und diesen in den Fällen des Abs. 2 lit. b weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
mit einer Waldfläche von weniger als 1800 ha ein Förster,
mit einer Waldfläche von mindestens 1800 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,
über 1000 ha voll anzurechnen.
(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:
Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,
die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.
(5) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.
Abkürzung
ForstG
Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
mit einer Waldfläche von weniger als 3 600 ha ein Förster,
mit einer Waldfläche von mindestens 3 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Abkürzung
ForstG
Besondere Fälle
§ 114. (1) Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, daß eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist und die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind für die Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.
(2) Der Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 2 ist auch entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß § 105 Abs. 1 lit. c erfüllt, mit der Wahrnehmung der Wirtschaftsführung beauftragt ist und die ihm insgesamt derart anvertraute Waldfläche nicht größer als 5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker bei Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2 lit. a mindestens ein Forstwart und bei Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2 lit. b mindestens ein Förster zugeteilt ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat, wenn die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 104 Abs. 3 hiedurch nicht gefährdet wird, zum Ausgleich von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers die Pflichtanzahl bis zur Hälfte derselben zu vermindern. Hiebei hat als Richtlinie der Verminderung zu gelten, daß der auf die Forstbetriebsfläche entfallende Einheitswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) des Pflichtbetriebes, der
auf einen Förster als leitendes Forstorgan (§ 113 Abs. 2 lit. a) entfällt, 1,500.000 S,
auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan (§ 113 Abs. 2 lit. b) entfällt, 4,000.000 S,
auf ein zugeteiltes Forstorgan (§ 113 Abs. 3) entfällt, 4,000.000 S
nicht übersteigt. In den Fällen der lit. b ist unabhängig von der Höhe des Einheitswertes ein Förster zu bestellen.
(4) Tritt in den gemäß § 46 des Bewertungsgesetzes 1955 vorgesehenen Feststellungen über den Einheitswert eine Änderung ein, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 3 lit. a bis c angeführten Beträge dieser Änderung entsprechend durch Verordnung anzupassen.
Abkürzung
ForstG
Gemeinsames leitendes Forstorgan
§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.
Abkürzung
ForstG
Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe
§ 114. (1) Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.
(2) Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Abkürzung
ForstG
Bestellungsvorgang
§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.
(2) Entspricht die Bestellung nicht den Voraussetzungen gemäß den §§ 113 und 114, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß die Meldung nicht zur Kenntnis genommen wird.
(3) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Abkürzung
ForstG
Bestellungsvorgang
§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.
(2) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Abkürzung
ForstG
Bestellungsvorgang
§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.
(2) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Abkürzung
ForstG
Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
§ 116. (1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
Forstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet ist, ihren Dienst in dem ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich ausüben, und
diese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.
(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
Abkürzung
ForstG
Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
§ 116. (1) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(2) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
Abkürzung
ForstG
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern; ferner ist zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
wegen Überfüllung der Schule.
Abkürzung
ForstG
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
wegen Überfüllung der Schule.
Abkürzung
ForstG
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
wegen Überfüllung der Schule.
Abkürzung
ForstG
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
wegen Überfüllung der Schule.
Abkürzung
ForstG
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
wegen Überfüllung der Schule.
Abkürzung
ForstG
Aufgabe der Fachschule
§ 118. Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im § 2 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, umschriebenen Aufgaben.
Abkürzung
ForstG
Aufgabe der Fachschule
§ 118. Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes umschriebenen Aufgaben.
Abkürzung
ForstG
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 1 200 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich Religion),
forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,
Gesetzeskunde,
praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.
Abkürzung
ForstG
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 1 200 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich Religion),
forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,
Gesetzeskunde,
praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.
Abkürzung
ForstG
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 1 200 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich Religion),
forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,
Gesetzeskunde,
praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.
Abkürzung
ForstG
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
(4) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ForstG
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.9.2024 in Kraft)
(4) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
(5) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 Abs. 1 bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ForstG
klassen- und schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 179 Abs. 11)
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
1a. Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mehr als zehn beträgt.
(4) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
(5) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 Abs. 1 bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ForstG
Aufnahme in die Fachschule
§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
die körperliche und geistige Eignung und
das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
(3) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber
den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,
im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,
eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,
bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder
eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten.
Abkürzung
ForstG
Aufnahme in die Fachschule
§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
die körperliche und geistige Eignung und
das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2
als gegeben.
(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,
wenn die Berufsausbildung
zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder
zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
absolviert wird oder
wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.
Abkürzung
ForstG
Aufnahme in die Fachschule
§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
die körperliche und geistige Eignung und
das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2
als gegeben.
(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,
wenn die Berufsausbildung
zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder
zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
absolviert wird oder
wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.
Abkürzung
ForstG
Schulgeldfreiheit
§ 121. (1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
Abkürzung
ForstG
Schulgeldfreiheit
§ 121. (1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
Abkürzung
ForstG
Schulbehörde, Lehrer
§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
(2) Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.
Abkürzung
ForstG
Schulbehörde, Lehrer
§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
(2) Die Leitung der Fachschule obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.
Abkürzung
ForstG
Schulbehörde, Lehrer
§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
(2) Die Leitung der Fachschule obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.
Abkürzung
ForstG
Schulbehörde, Lehrer
§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Bildung und Frauen, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
(2) Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (§ 117 Abs. 3 Z 1) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.
Abkürzung
ForstG
Schülerheim
§ 123. (1) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
(2) Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages zulässig (Schülerheimbeitrag).
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.
Abkürzung
ForstG
Schülerheim
§ 123. (1) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
(2) Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages zulässig (Schülerheimbeitrag).
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.
Abkürzung
ForstG
Verordnungsermächtigungen
§ 124. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.
(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.
(3) Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
Abkürzung
ForstG
§ 125. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987.)
Abkürzung
ForstG
§ 126. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987.)
Abkürzung
ForstG
§ 127. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987.)
Abkürzung
ForstG
§ 128. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987.)
Abkürzung
ForstG
C. Forstliche Ausbildungsstätten
Forstliche Ausbildungsstätten
§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf Forstliche Ausbildungsstätten zu errichten und zu erhalten.
(2) Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.
(3) Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind Internate anzugliedern. Ferner ist für jede Ausbildungsstätte die Möglichkeit zur Ausbildung im Walde und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen sicherzustellen.
Abkürzung
ForstG
IX. Abschnitt
Forstliche Forschung, Aus- und Weiterbildung
Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.
Abkürzung
ForstG
IX. Abschnitt
Forstliche Forschung, Aus- und Weiterbildung
Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
§ 129. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFWGesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
Abkürzung
ForstG
Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten
§ 130. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die Aufgabe, die in der Forstwirtschaft Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und Vorführungen, weiterzubilden. Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an der Forstarbeiterausbildung mitzuwirken.
(2) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben weiters die Aufgabe, die bei der praktischen Erprobung von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben.
Abkürzung
ForstG
Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald
§ 130. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:
Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;
Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen;
Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald vorgesehen ist, bleiben unberührt.
Abkürzung
ForstG
Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums
§ 130. (1) Das Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:
Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;
Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen;
Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Forschungszentrum ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums vorgesehen ist, bleiben unberührt.
Abkürzung
ForstG
Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums
§ 130. (1) Das Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:
Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a und deren Pflanzenerzeugnisse;
Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen;
Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Forschungszentrum ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums vorgesehen ist, bleiben unberührt.
Abkürzung
ForstG
Organisation
§ 131. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben.
(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
Abkürzung
ForstG
Verordnungsermächtigung
§ 132. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
der Veranstaltungsbeiträge,
des Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und
der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Abkürzung
ForstG
Kursbestätigung
§ 133. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
Abkürzung
ForstG
Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom
Bund errichtet und erhalten werden
§ 134. Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet Anwendung.
Abkürzung
ForstG
IX. ABSCHNITT
FORSTLICHE BUNDESVERSUCHSANSTALT
Forstliche Bundesversuchsanstalt
§ 135. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist eine dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unterstehende Bundesanstalt ohne Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien und ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung und Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz Anstalt genannt.
Abkürzung
ForstG
Aufgaben der Anstalt
§ 136. (1) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienen.
(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:
Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;
die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;
die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
die Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.
Abkürzung
ForstG
Organisation
§ 137. (1) Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen; dieser muß Forstwirt sein.
(2) Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stehen.
(3) Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4) und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.
(4) Den Instituten ist die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
(5) Die Außenstellen haben Versuche größeren Umfanges durchzuführen oder solche Versuche soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Anstalt für die forstliche Praxis mitzuwirken.
(6) Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
(7) Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.
Abkürzung
ForstG
Tarif
§ 138. (1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Tarif durch Verordnung zu erlassen.
(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Abkürzung
ForstG
Versuchsflächen
§ 139. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehen.
(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
Abkürzung
ForstG
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 140. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens des Bundes zu. Die Anstalt hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.
Abkürzung
ForstG
X. ABSCHNITT
FORSTLICHE FÖRDERUNG
Geldmittel des Bundes
§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.
Abkürzung
ForstG
X. ABSCHNITT
FORSTLICHE FÖRDERUNG
Aufgabe der forstlichen Förderung
§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.
Abkürzung
ForstG
Ziele der forstlichen Förderung, Förderungsmaßnahmen
§ 142. (1) Ziele der forstlichen Förderung sind:
die Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes,
die Verbesserung der Nutzwirkung, und zwar der Betriebsstruktur, der Produktivität und der Produktionskraft der Forstwirtschaft zur Sicherstellung der Holzversorgung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft.
(2) Als Maßnahmen der forstlichen Förderung kommen insbesondere in Betracht (Förderungsmaßnahmen):
für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a:
Maßnahmen zur Aufforstung in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze (§ 2 Abs. 2),
Maßnahmen zur Sicherung von Schutzwald,
Maßnahmen zur Förderung der Erholungswirkung des Waldes;
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