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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. Dezember 1977 über gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

Geltender Text a fecha 1978-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:

1.

Luft;

2.

Stickstoff;

3.

Kohlendioxid;

4.

Helium;

5.

Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.

§ 2. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.