Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der die Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen neu festgesetzt werden
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Artikel I
§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst wird mit 1 000 S und für die Staatsprüfung für den Försterdienst mit 750 S neu festgesetzt.
§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst 250 S und für die Staatsprüfung für den Försterdienst 190 S.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 10. Juli 1980, BGBl. Nr. 318, außer Kraft.