Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und dieStandesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG)
Frankreich: neuropsychiatrie
Griechenland: neyrologia-psychiatriki
Italien: neuropsichiatria
Luxemburg: neuro-psychiatrie
Niederlande: zenuw- en zielsziekten
- Pharmakologie
Deutschland: Pharmakologie
Finnland: kliininen farmakologia/klinisk
farmakologi
Irland: clinical pharmacology and therapeutics
Norwegen: klinisk farmakologi
Schweden: klinisk farmakologi
Spanien: farmacologia clinica
Vereinigtes
Königreich: clinical pharmacology and therapeutics
- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Frankreich: chirurgie maxillo-faciale et
stomatologie
Italien: chirurgia maxillo-facciale
Spanien: cirugia oral y maxilofacial
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
Anlage 5
```
```
(zu § 18a Abs. 4)
```
Bezeichnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
```
Befähigungsnachweise:
Belgien: Titre d'agreation en qualite de medecin
generaliste/Titel van erkenning als huisarts
Dänemark: Tilladelse til at betegne sig som alment
praktiserende laege
Deutschland: Zeugnis über die spezifische Ausbildung in
der Allgemeinmedizin
Griechenland: titlos iatrikis eidikotitas genikis iatrikis
Spanien: titulo de Especialista en Medecina Familiar
y Comunitaria
Frankreich: Diplome d'Etat de docteur en medecine (avec
document annexe attestant la formation
specifique en medecine generale)
Irland: Certificate of specific qualifications in
general medical practice
Luxemburg: keine Ausbildung, daher keine
Ausbildungsbezeichnung
Niederlande: Certificaat von inschrijving in het register
van erkende huisartsen van de Koninklijke
Nederlandsche Maatschappij tot bevordering
der geneeskunst
Portugal: Diploma do internato complementar de clinica
geral
Vereinigtes
Königreich: Certificate of prescribed/equivalent
experience
```
Berufsbezeichnungen:
```
Belgien: Medecin generaliste agree/Erkende huisarts
Dänemark: Alment praktiserende laege
Deutschland: Praktischer Arzt/Ärztin
Griechenland: iatros me eidikotita genikis iatrikis
Spanien: Especialista en Medicina Familiar y
Comunitaria
Frankreich: Medecin qualifie en medecine generale
Irland: General medical practitioner
Luxemburg: Medecin generaliste
Niederlande: Huisarts
Portugal: Assistente de clinica geral
Vereinigtes
Königreich: General medical practitioner
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
Artikel II
(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)
Ärzte, die eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem 1. Jänner 1995 beginnen werden oder begonnen haben, können einen Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a), in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können sechs Monate auch in anerkannten Lehrpraxen (§ 7) freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
Artikel III
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Artikel I mit Ausnahme der Z 25, 62 und 80 tritt zugleich mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Artikel I Z 25 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) Artikel I Z 62 und 80 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die §§ 95, 98 Abs. 2 und 3, 98 Abs. 4 bis 6, 100 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 3, 101, 101a sowie 102 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Artikels 1 Z 85 bis 90 sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.
(5) Die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' darf von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten der im Abs. 1 genannten Bestimmungen erworben haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weitergeführt werden.
(6) Vorschriften der österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 25 Abs. 4 und 29 Abs. 4, die vor Inkrafttreten des Artikels 1 Z 77 (§ 83 Abs. 5) beschlossen worden sind und bei dessen Inkrafttreten noch nicht in Kraft stehen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Artikels I Z 77 schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach dessen Inkrafttreten in der österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
Artikel IV
(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Die bis zum Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen erworbenen Berechtigungen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt gelten ab Inkrafttreten der im Artikel III Absatz 1 genannten Bestimmungen als Berechtigungen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Die bis zum Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten ab Inkrafttreten der im Artikel III Abs. 1 genannten Bestimmungen als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Artikel V
(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 6 und 7)
(Anm.: Zu den §§ 6, 6a - 6d, BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften ohne behördliche Bewilligung als anerkannte Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist.
(2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des § 6a Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 2 Z 4, § 6c Abs. 2 Z 4 oder § 6d Abs. 2 Z 4 entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1992 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben.
(3) § 6a Abs. 4 erster Satz, § 6b Abs. 4 erster Satz, § 6c Abs. 3 erster Satz und § 6d Abs. 3 erster Satz idF Art. I Z 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß erst mit 1. Jänner 1998
für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
Artikel VI
(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 15 und 17)
(Anm.: Zu den §§ 13 und 15a, BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß § 15a Abs. 2 in der durch Art. I Z 17 gegebenen Fassung tätig werden.
(2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte, die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie stehen, in organisierten Notarztdiensten tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
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