Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 7. Mai 1988 über die Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Emulgatorenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 13 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln eine einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten vermögen;
Verdickungsmittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln deren Viskosität zu erhöhen vermögen;
Geliermittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln den Zustand eines Gels herbeizuführen vermögen.
§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel sind, soweit sie in Anlage 1 (Emulgatoren und Stabilisatoren) oder in Anlage 2 (Verdickungs- und Geliermittel) genannt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
(2) Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte Stärken, gebleichte Stärken, Gelatine, Dextrine sowie nicht aufgeschlossenes Milch-, Hühner- und Pflanzeneiweiß unterliegen den Bestimmungen für Lebensmittel. Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt werden, soweit diese in dem Lebensmittel enthalten sein dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.
§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den dort angeführten Höchstmengen und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.
(2) Sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
(3) Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt sind und auf Art und Menge der nach § 2 Abs. 1 beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.
§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen.
(2) Für Lebensmittel der Anlage 4, denen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln (Anlage 2) zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 5. Mischungen von Lebensmitteln sowie Produkte mit Lebensmitteln der Anlage 3 oder 4 dürfen die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Zusatzstoffe (Anlagen 1 und 2) nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
§ 8. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis sechs Monate nach dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten im Verkehr belassen werden.
(2) Die Verordnung, BGBl. Nr. 308/1979, über die Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1982 tritt außer Kraft.
Anlage 1
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```
Emulgatoren und Stabilisatoren
A Lecithin E 322
B Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren E 471
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren,
verestert mit:
C 1 Essigsäure E 472 a
C 2 Milchsäure E 472 b
C 3 Zitronensäure E 472 c
C 4 Weinsäure E 472 d
C 5 Monoacetyl- und Diacetylweinsäure E 472 e
C 6 Essigsäure und Weinsäure E 472 f
D Polyglycerinester von Speisefettsäuren E 475
E 1,2-Propylenglykolester von Speisefettsäuren E 477
Anlage 2
```
```
Verdickungs- und Geliermittel
1 Agar-Agar E 406
2 Alginsäure E 400
2.1 Natriumalginat E 401
2.2 Kaliumalginat E 402
2.3 Calciumalginat E 404
2.4 Propylenglykolalginat E 405
3 Carrageen und Carrageenate E 407
4 Guarkernmehl, Guargummi E 412
5 Gummi arabicum E 414
6 Johannisbrotkernmehl E 410
7 Pektin und Pektinderivate:
7.1 Pektin E 440 i
7.2 Amidiertes Pektin E 440 ii
8 Modifizierte Stärken:
8.1 Monostärkephosphat E 1410
8.2 Distärkephosphat E 1411
8.3 Phosphatiertes Distärkephosphat E 1413
8.4 Acetyliertes Distärkephosphat E 1414
8.5 Stärkeacetat (verestert mit Essigsäureanhydrid) E 1420
8.6 Acetyliertes Distärkeadipat E 1422
8.7 Citratstärke
9 Tragant E 413
10 Zellulosederivate:
10.1 Methylzellulose E 461
10.2 Natriumcarboximethylzellulose E 466
11 Karayagummi E 417
12 aufgeschlossenes Milcheiweiß
13 aufgeschlossenes Pflanzeneiweiß
14 Latex (Gummimilch)
15 Xanthan E 415
Anlage 3
```
```
Emulgatoren und Stabilisatoren in Lebensmitteln
```
```
Höchst-
Zusatzstoff menge
Lebensmittel (Anlage 1) (in Gramm
pro
Kilogramm
Lebens-
mittel)
```
```
1 Aufstrichkonserven
Leber-, Selchfleisch-, Rauchfleisch-,
Pökelfleisch- und
Zungenaufstrichkonserven B *1)
C1-C3 *1)
2 Backerzeugnisse *2)
Brot
Weizenbrot und Gebäck (Kleingebäck) A *1)
B 20
C1-C5 3
sonstige Brotsorten (Roggenbrot,
Mischbrot und andere Brotsorten)
Backvormischungen (Fertigmehle) A *1)
A *1)
B 20
C1-C6 20
D 10
Fein- und Konditorbackwaren,
Dauerbackwaren A *1)
B 20
C1-C5 20
D 10
3 Cremen, fetthaltig A *1)
B *1)
C1-C5 *1)
E 5
4 Erdnußmark- oder
Haselnußmarkzubereitungen (als
Brotaufstrich) A *1)
B 10
5 Fettglasurmassen (nicht kakaohaltig) A *1)
B 10
6 Gemüsezubereitungen, gebunden *3)
(sterilisiert oder tiefgekühlt) B 5
7 Gewürzzubereitungen, emulgiert
Ausgiebigkeit
mindestens 2 : 100 A 10
B 100
C1-C6 100
D 20
8 glutenfreie und eiweißarme Teigwaren A 40
B 30
C1-C4 20
9 Kakaoerzeugnisse
Kakaopulver A 10 *4)
Schokoladen A 5
Schokoladeüberzüge A 5
Schokoladewaren A 5
Schokoladestreusel,
Milchschokoladestreusel A 10
Schokoladepulver A 10
Trinkkakaomischungen A 10 *4)
kakaohaltige Übergußsoßen A 5
Trüffelmassen, Nougatmassen A 5
Füllungen für gefüllte Schokoladen A 10
B 7
10 Kakaomilch A 12,5
11 Kartoffeldauerprodukte A *1)
B 10
C3 10
12 Ketchup A *1)
13 Kochwürste, streichfähig B *1)
C1-C6 *1)
14 Margarine
14.1 Margarine A *1)
B 5
14.2 Margarine zur gewerblichen
Verwendung (in Großpackungen) A *1)
B 20
C1-C5 20
15 Milchpulver (Vollmilchpulver,
teilentrahmtes Milchpulver,
Magermilchpulver, Joghurtpulver)
sofortlöslich, (ausgenommen für
Säuglingsmilchnahrung) A 5
16 Produkte mit Getreide oder auf
Getreidebasis, ausgeformt, gepreßt A *1)
B 10
17 Pudding, gesüßte Cremen, Puddingpulver,
Schlagschaumpulver, Cremepulver (für
kalte und warme Herführung, auch mit
Zutaten) A *1)
B *1)
C1-C4 *1)
E 5 *5)
18 Salatsoßen, Salatcremen, Dressings,
(jeweils ausgenommen mayonnaiseähnliche) A *1)
B *1)
C1-C4 *1)
19 Säuglingsnahrung bei
Milchunverträglichkeit
(Milchersatzprodukt) A 5
B 4
20 Soßen für Fischkonserven, gebunden *3) A *1)
B 5
C1-C4 5
21 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse *2) A *1)
B 10
C2-C3 5
22 Speisefette (ausgenommen unvermischte
tierische Fette), zur gewerblichen
Verwendung als Brat- und Backfette (in
Großpackungen) A *1)
B 20
C1-C4 20
23 Suppen, gebunden *3) (sterilisiert oder
tiefgekühlt)
Instantsuppen *5) A *1)
B 10
C1, C4 5
24 Teigwaren für Instantfertiggerichte B 15
25 Würzsoßen mit Öl
auch Spaghettisoße A *1)
B 10
C1-C4 10
26 Zubereitungen mit Kakao und Schokolade,
trinkfertig A 12,5
27 Zuckerwaren
Geleeartikel B *1)
Gummibonbons B *1)
Karamellen A *1)
B *1)
Kaugummi A *1)
Zuckerstreusel A *1)
Zuckerwaren - Rohmassen (ausgenommen
Marzipan- und Persipan-Rohmassen) A *1)
B *1)
```
```
1) Höchstmenge nicht beschränkt, siehe § 3 Abs. 2 2) Sowie Vormischungen und Vorprodukte hiezu (§ 3 Abs. 3) 3) Nur wenn die Bindung durch Lebensmittel bewirkt wurde 4) Für die gewerbliche Weiterverarbeitung höchstens 50 g pro kg
unter Einhaltung der zulässigen Höchstmenge für die in Anlage 3 genannten Lebensmittel
5) Höchstmenge bezogen auf die eßfertige Zubereitung 6) Höchstmenge bezogen auf die Pulvermischung
Anlage 4
```
```
Verdickungs- und Geliermittel in Lebensmitteln
```
```
Höchst-
Zusatzstoff menge
Lebensmittel (Anlage 2) (in Gramm
pro
Kilogramm
Lebens-
mittel)
```
```
1 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke *3)
sowie deren Grundstoffe und
Instantpulver 4 *1) 0,1 *2)
5 *1) 0,1 *2)
6 *1) 0,1 *2)
2 Aufstrichkonserven
Leber-, Selchfleisch-, Rauchfleisch-,
Pökelfleisch- und
Zungenaufstrichkonserven 12 10
3 Backerzeugnisse *3) (ausgenommen Brot und
Gebäck) und Konditorwaren *3)
3.1 Dauerbackwaren, Fein- und
Konditorbackwaren, Konditorwaren
3.1.1 Masse für Kokosmakronen 4 10
6 10
3.1.2 Masse für Wind- und
Schaumbäckerei, ausgenommen
„spanische Wind'' 12 *12)
13 *12)
15 *12)
3.1.3 Schaummassen 1 *4) *12)
12 *12)
13 *12)
15 *12)
3.2 Füllungen, Füllcremen *6), Auflagen
und Verzierungen (ausgenommen
Füllungen für Strudel, Kuchen und
Gebäck, die unter Mitverwendung von
ölhaltigen Samen oder Fruchtkernen
oder unter Mitverwendung von nicht
zum Mitbacken bestimmten Marmeladen
oder Jams hergestellt sind) 1 *12)
2.1-2.3 15 *5)
3 3
4 20
5 *12)
6 20
7.1-7.2 *12)
8 *12)
9 5
10.2 6
11 5
12 *12)
13 *12)
15 5
3.3 Glasuren (ausgenommen Tunkmassen,
Fettglasurmassen - auch kakaohältig
- Zuckerglasurmassen, Fondant-,
Schokoladeglasuren) 1 *12)
2.1 *12)
5 *12)
7.1-7.2 20
12 50
13 50
15 5
3.4 Schäume 1 *1) *12)
2.1 *1) 15
2.2 *1) 15
2.3 *1) 15
3 *1) 3 *6)
8 *1) 80
10.2 *1) 10
12 *1) 50
13 *1) 50
15 *1) 3
3.5 Süße Gelees (Tortengelees) 1 *1)
2.1 *1)
3 6 *5)
6 10
7.1-7.2 *12)
10.2 5
15 3
3.6 Süße Soßen und süße Übergußsoßen 2.1-2.3 15
3 3 *5)
4 20
6 20
7.1-7.2 *12)
8 *12)
9 5
15 3
4 Gelierzucker, Diabetikergelierzucker 7.1-7.2 *12)
5 Gemüsezubereitungen, gebunden, *11)
eßfertig (sterilisiert oder tiefgekühlt) 8 *12)
6 Gewürzzubereitungen, emulgiert,
Ausgiebigkeit mindestens 2 : 100 1 10
2.4 10
4 10
5 10
6 10
9 10
10.2 6
15 6
7 Glutenfreie und eiweißarme Produkte
7.1 Mahlprodukte 4 50
6 50
7.2 Backmischungen 4 30 *9)
6 50 *9)
15 10 *9)
7.3 Backerzeugnisse 4 30 *9)
6 50 *9)
15 10 *9)
7.4 Teigwaren 4 50 *9)
6 50 *9)
8 Kakaoerzeugnisse
8.1 Gelees und Füllungen für gefüllte
Schokoladen und gefüllte
Schokoladewaren (ausgenommen aus
Marzipan, Persipan oder Nougat) 1 *12)
7.1-7.2 *12)
15 *12)
8.2 kakaohaltige Übergußsoßen 2.1 1
3 0,2
8 10
15 4
8.3 Trinkkakaomischungen 3 *1) 5
9 Kakaomilch, abgepackt, auch aus
Magermilch 3 *1) 0,2
10 Kaviarersatz 2.1 1
4 4
8 20
9 20
15 4
11 Kartoffeldauerprodukte 2.1 8
2.2 8
4 15
6 15
8 *12)
9 15
10.1 10
10.2 10
11 15
12 *12)
15 5
12 Ketchup 6 *1) 7
7.1 *1) 15
7.2 *1) 15
8 *1) 20
10.2 *1) 5
15 *1) 3
13 Margarinestreichkäse 4 *1) 5
6 *1) 5
12 *1) 20
14 Marmeladen und andere Obsterzeugnisse
14.1 Jam und Marmeladen 7.1-7.2 *12)
14.2 Obstgelees 7.1-7.2 *12)
14.3 Obstzubereitungen *10) 7.1 *1) 10
7.2 *1) 10
15 Mayonnaisen gestreckt, Salatsoßen mit
Eigelb, Salatcremen mit Eigelb,
Dressings mit Eigelb 4 *1) 3
6 *1) 3
8 *1) 50
15 *1) *7) 5
16 Oberscreme und abgesteiftes Obers zum
Garnieren und Füllen, jedoch nicht als
Füllung für Indianer, Baiser und frisch
zu füllende Konditorbackwaren und nicht
als Portionsschlagobers 2.1 *1) 15
2.2 *1) 15
2.3 *1) 15
4 *1) 2
6 *1) 2
3 *1) 3 *5)
8 *1) 80 *5)
9 *1) *5)
17 Orangeade und Zitronade 4 *1) 0,1 *2)
5 *1) 0,1 *2)
6 *1) 0,1 *2)
17.1 Orangeade und Zitronade
kalorienreduziert 8 *1) 10
18 Pudding, gesüßte Cremen, Cremen auch
aufgeschlagen, süße Kaltschalen,
Puddingpulver, Schlagschaumpulver,
Cremepulver (für kalte und warme
Herführung) *3) 1 10 *2)
2.1 20 *2)
2.2 20 *2)
2.3 20 *2)
3 4 *2)*5)
4 20 *2)
6 30 *2)
7 *2)
8 80 *2)
9 5 *2)
10.2 6 *2)
11 5 *2)*5)
12 *12)
15 3 *2)
19 Salatsoßen, Salatcremen, Dressings
(jeweils ausgenommen mayonnaiseähnliche) 1 *1) *12)
3 *1) *12)
4 *1) *12)
6 *1) *12)
7.1 *1) *12)
7.2 *1) *12)
8 *1) *12)
9 *1) *12)
10.2 *1) *12)
12 *1) *12)
15 *1)*7) 5
20 Säuglings- und Kleinkindernahrung
20.1 breiige Säuglings- und
Kleinkindernahrung mit Obst, Gemüse
oder Fleisch (pasteurisiert oder
sterilisiert) 6 3
7 10
8 30
20.2 Säuglingsmilchnahrung 4 3 *5)
6 3 *5)
21 Senf 8.6 *1) 20
10.1-10.2 *1) 3
15 *1) 5
22 Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen 12 20
23 Soßen für Fertiggerichte gebunden 11),
eßfertig
23.1 sterilisiert (ausgenommen für
Gulasch) 4 3 *5)*8)
6 3 *5)*8)
8 20 *8)
10.2 10 *8)
12 *12)
15 *7) 3 *8)
23.2 tiefgekühlt (ausgenommen für
Gulasch) 4 3 *8)
6 3 *8)
8 20 *8)
12 *12)
23.3 Gulaschsaft, sterilisiert oder
tiefgekühlt 8 20 *8)
24 Soßen für Fischkonserven und
tiefgekühlte Fischgerichte, gebunden *11) 2.1, 2.4 7 *8)
4 10 *8)
5 5 *8)
6 10 *8)
8 20 *8)
9 5 *8)
10.2 5 *8)
15 5 *8)
25 Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 2.1-2.3 3 *1)*2)
3 2 *1)*2)
4 10 *1)*2)
5 2 *1)*2)
6 10 *1)*2)
7 *12)
9 10 *1)*2)
10.2 5 *1)*2)
11 10 *1)*2)
12 *12)
13 *12)
15 3 *1)*2)
26 Suppenartikel und verwandte Erzeugnisse,
kochfertige Suppen und Soßen
26.1 klar 6 1 *2)
26.2 gebunden *11) 4 3 *2)
6 3 *2)
8 20 *2)
10.2 3 *2)
12 20 *2)
15 2 *2)
26.3 Instant- 4 2 *2)
6 2 *2)
8 40 *2)
10.2 3 *2)
12 20 *2)
15 2 *2)
27 Würzsoßen mit Öl (ausgenommen
mayonnaiseähnliche) auch Spaghettisoße 4 *4) *12)
6 *4) *12)
7 *4) *12)
8 *4) *12)
10.2 *4) 5
12 *4) *12)
15 *4) *7) 5
28 Würzsoßen ohne Öl auf Gemüse- bzw.
Fruchtbasis (wie Grillsoßen,
Fonduesoßen) 2.1 *4) 7
4 *4) 7
6 *4) 7
7 *4) 15
8 *4) 20
10.2 *4) 5
15 *4) 5
29 Zuckerwaren
29.1 Dragees 1 *12)
29.2 Geleeartikel, Schaumzuckerwaren,
Komprimate (Preßlinge), Lakritzen,
Likörbonbons 1 *12)
2.1 *12)
5 *12)
7 *12)
8 *12)
9 *12)
11 *12)
12 *12)
13 *12)
15 *12)
29.3 Gummibonbons 1 *12)
5 *12)
7.1-7.2 *12)
8 *12)
13 *12)
14 *12)
15 *12)
29.4 Karamellen 1 *12)
5 *12)
7.1-7.2 *12)
8 *12)
12 *12)
13 *12)
15 *12)
29.5 Kaugummi, Kaupaste in Tuben 4 *12)
5 *12)
15 *12)
```
```
*1) Wirkung und Deklaration als Stabilisator
2) Bezogen auf die eßfertige oder trinkfertige Zubereitung 3) Sowie Vormischungen und Vorprodukte hiezu (§ 3 Abs. 3) *4) Wirkung und Deklaration als Emulgator
*5) Keine Einrechnung nach § 4
*6) Bei fetthältigen Cremen sind die Zusatzstoffe auf die
stärkehältige „Grundcreme'' bezogen
*7) Nur in Mischungen mit 4 oder 6 oder 8
*8) Bezogen auf die Soße
*9) Bezogen auf das Mahlprodukt
*10) Siehe Kapitel B 5 Abs. 49 bis 52 der III. Auflage des Österreichischen Lebensmittelbuches
11) Nur wenn die Bindung durch Lebensmittel bewirkt wurde 12) Höchstmenge nicht beschränkt, siehe § 3 Abs. 2
Anlage 5
```
```
Verdickungsmittel in Verzehrprodukten
```
```
Höchstmenge
Zusatzstoff (in Gramm
Verzehrprodukt (Anlage 2) pro
Kilogramm
Verzehr-
produkt)
```
```
1 Verzehrprodukte auf Kleiebasis 6 45
2 Füllungen von dragierten
Verzehrprodukten 10.2 40
3 Drageehüllen von Verzehrprodukten 5 20
Anlage 6
```
```
Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der Emulgatoren
und Stabilisatoren
A. Allgemeine Reinheitskriterien
Soweit nicht anders angegeben, darf jeder Stoff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 5 mg Blei und nicht mehr als 40 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten. B. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozente als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Produkt.
E 322 Lecithin
Trockenverlust (1 h, 105 Grad nicht mehr als 2%
C)
Peroxidzahl nach Sully nicht mehr als 10
Benzolunlösliches (10 g in nicht mehr als 0,3%
100 ml)
Acetonunlösliches (2 g in nicht weniger als 60%
85 ml)
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
Aussehen hellgelbe bis hellbraune ölige
Flüssigkeit oder weiße bis
elfenbeinfarbene Wachse. Die
festen Produkte können die Form
von Pulver, Flocken oder Körnern
haben
Mono- und Di-Estergehalt nicht weniger als 70%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
Ölsäure
Freies Glycerin nicht mehr als 7%
Gesamtglycerin nicht weniger als 16% und nicht mehr
als 33%
Polyglycerine Diglycerin nicht mehr als 4% sowie
Tri- und Polyglycerine nicht mehr
als 1% der Gesamtglycerine
Wasser nicht mehr als 2% (Karl Fischer)
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
E 472 a Essigsäureester der Mono- und Diglyceride von
Speisefettsäuren
Aussehen klare leichtflüssige Flüssigkeiten
bis feste Wachse von weißer bis
gelblicher Farbe
Gesamt-Essigsäuregehalt nicht weniger als 9% und nicht mehr
als 32%
Freie Fettsäuren (und nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
Essigsäure) Ölsäure
Freies Glycerin nicht mehr als 2%
Gesamtglycerin nicht weniger als 14% und nicht mehr
als 31%
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
E 472 b Milchsäureester der Mono- und Diglyceride von
Speisefettsäuren
Aussehen weiche bis harte Wachse
Gesamt-Milchsäure nicht weniger als 13% und nicht mehr
als 45%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
Ölsäure
Gesamtglycerin nicht weniger als 13% und nicht mehr
als 30%
Freies Glycerin nicht mehr als 2%
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
E 472 c Zitronensäureester der Mono- und Diglyceride von
Speisefettsäuren
Aussehen gelbliche oder leicht bräunliche
Flüssigkeiten, halbfeste bis feste
Massen
Gesamt-Zitronensäuregehalt nicht weniger als 13% und nicht mehr
als 50%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
Ölsäure
Freies Glycerin nicht mehr als 2%
Gesamtglycerin nicht weniger als 11% und nicht mehr
als 29%
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% beim
nichtneutralisierten Produkt und
nicht mehr als 10% beim teilweise
oder ganz neutralisierten Ester,
bei 800 Grad C +- 25 Grad C
pH der 1%igen Lösung nicht weniger als 3 und nicht mehr
als 7,3
E 472 d Weinsäureester der Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
Aussehen klebrige, zähflüssige gelbliche
Flüssigkeiten bis harte gelbe
Wachse
Gesamt-Weinsäuregehalt nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 50%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
Ölsäure
Freies Glycerin nicht mehr als 2%
E 472 e Ester der Monoacetyl- und Diacetylweinsäure der Mono- und
Diglyceride von Speisefettsäuren
Aussehen klebrige, zähflüssige Flüssigkeiten
bis gelbe Wachse. An feuchter Luft
wird Essigsäure freigesetzt
Gesamt-Weinsäuregehalt nicht weniger als 10% und nicht mehr
als 40%
Gesamt-Essigsäuregehalt nicht weniger als 8% und nicht mehr
als 32%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als
Ölsäure
Freies Glycerin nicht mehr als 2%
Gesamtglycerin nicht weniger als 11% und nicht mehr
als 28%
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
E 472 f Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren verestert mit
Essigsäure und Weinsäure
Aussehen klare, bewegliche Flüssigkeiten bis
feste Stoffe von weißer bis
blaßgelber Farbe
Gesamtessigsäure nicht weniger als 10% und nicht mehr
als 20%
Gesamtweinsäure nicht weniger als 20% und nicht mehr
als 40%
Gesamtglycerin nicht weniger als 12% und nicht mehr
als 27%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 3% ausgedrückt als
Ölsäure
Freie Essigsäure nicht weniger als 5,5% und nicht
mehr als 8,5%
Freie Weinsäure nicht mehr als 1%
Freies Glycerin nicht mehr als 2%
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
E 475 Polyglycerinester der nichtpolymerisierten Speisefettsäuren
Aussehen gelbe oder leicht braune
Flüssigkeiten oder halbfeste
Massen
Gesamt-Fettsäureestergehalt nicht weniger als 90%
Freie Fettsäuren nicht mehr als 6%, ausgedrückt als
Ölsäure
Gesamtglycerine nicht weniger als 18% und nicht mehr
als 60%
Glycerine nicht weniger als 75% Di-, Tri- und
Tetraglycerin und nicht mehr als
10% Polyglycerine im Wert von
Heptaglycerin oder höher
Freie Glycerine nicht mehr als 7%
Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
E 477 Propylenglykolester von Speisefettsäuren
Aussehen weiße wachsige Flocken oder kleine
Bällchen
Gesamt-Fettsäureestergehalt nicht weniger als 85%
Freies Propan-1,2-diol nicht mehr als 5%
Dimere und Trimere von nicht mehr als 4%
Propan-1,2-diol
Freie Fettsäuren nicht mehr als 6%, ausgedrückt als
Ölsäure
Sulfatasche nicht mehr als 0,5%, nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C
Gesamtpropan-1,2-diol nicht weniger als 11% und nicht mehr
als 31%
Anlage 7
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```
Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der
Verdickungs- und Geliermittel
A. Allgemeine Reinheitskriterien
Soweit nicht anders angegeben, darf jeder Stoff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, 5 mg Blei und nicht mehr als 40 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten.
B. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
E 406 Agar-Agar
Aussehen weißes bis schwach gelbliches
faseriges oder flockiges Pulver,
geruchlos oder mit schwachem
charakteristischen Geruch und
schleimigen Geschmack
Asche nicht mehr als 6,5% bei 550 Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C
unlösliche Asche
Gelatine und andere Proteine ungefähr 1 g Agar-Agar in 100 ml
kochendem Wasser auflösen und auf
ungefähr 50 Grad C abkühlen
lassen. 5 ml dieser Lösung ergeben
mit 5 ml Trinitrophenollösung (1 g
wasserfreies Trinitrophenol in
100 ml heißem Wasser gelöst)
innerhalb von 10 Minuten keine
Trübung
Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 1,0%
Heißwasser
Flüchtige Anteile nicht mehr als 20% nach
fünfstündigem Trocknen bei 105
Grad C
Stärke und Dextrine 100 mg Agar-Agar in 100 ml Wasser
kochen. Abkühlen und einige
Tropfen Jodlösung (36 g KJ und
14 g J in 100 ml Wasser) und
3 Tropfen HCl zusetzen und auf
1 000 ml auffüllen. Es tritt keine
Blau- oder Rotfärbung auf
Wasserabsorption 5 g Agar-Agar in einen
100-ml-Meßzylinder geben, bis zur
Marke mit Wasser auffüllen,
vermischen und bei ungefähr 25
Grad C 24 Stunden stehenlassen.
Den Inhalt des Zylinders durch
feuchte Glaswolle geben, das
Wasser in einen zweiten
100-ml-Meßzylinder abtropfen
lassen. Dabei laufen nicht mehr
als 75 ml Wasser durch
E 400 Alginsäure
Aussehen praktisch geruch- und geschmackloses
weißes bis gelbliches faseriges
Pulver
Gehalt nicht weniger als 20% und nicht mehr
als 23% Kohlendioxyd, entsprechend
91 bis 104,5% Alginsäure
(Äquivalentgewicht 200)
Asche nicht mehr als 4% in der
Trockensubstanz nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C und
Glühen bei 600 Grad C
Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%
verdünnter NaOH
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%
unlösliche Asche
E 401 Natriumalginat
Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 18% und nicht mehr
als 21% Kohlendioxyd, entsprechend
90,8% bis 106% Natriumalginat
(Äquivalentgewicht 222)
Asche zwischen 18% und 27% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C und Glühen bei 600 Grad C
Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%
verdünnter NaOH
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%
unlösliche Asche
E 402 Kaliumalginat
Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 16,5% und nicht
mehr als 19,5% Kohlendioxyd,
entsprechend 89,2% bis 105,5%
Kaliumalginat (Äquivalentgewicht
238)
Asche nicht weniger als 23% und nicht mehr
als 32% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C und
Glühen bei 600 Grad C
Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%
verdünnter NaOH
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%
unlösliche Asche
E 404 Calciumalginat
Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 18% und nicht mehr
als 21% Kohlendioxyd, entsprechend
89,6% bis 104,5% Calciumalginat
(Äquivalentgewicht 219)
Asche zwischen 15% und 24% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C und Glühen bei 600 Grad C
Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%
verdünnter NaOH (unter
Zusatz von
Natriumpolyphosphat E 450 c)
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%
unlösliche Asche
E 405 Propylenglykol-Alginat
Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 16% und nicht mehr
als 20% Kohlendioxyd
Asche nicht mehr als 10% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C und Glühen bei 600 Grad C
Gesamt-Propylenglykolgehalt nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 36%
Gehalt an freiem nicht mehr als 12%
Propylenglykol
Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%
verdünnter NaOH
Flüchtige Anteile nicht mehr als 20% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%
unlösliche Asche
E 407 Carrageen und Carrageenate
Das Carrageen darf nicht der Hydrolyse unterzogen werden noch
sonstwie chemisch verändert werden. Das Molekulargewicht muß mehr als
100000 betragen.
Aussehen gelbliches bis farbloses
grobkörniges bis feines Pulver,
praktisch geruchlos und mit
schleimigem Geschmack
Flüchtige Anteile nicht mehr als 12% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
Sulfate nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 40% ausgedrückt in SO4
In 1%iger Schwefelsäure nicht mehr als 2%
unlösliche
Asche (v/v)
Asche nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 40% bei 550 Grad C
Methanol-, Äthanol-, zusammen oder getrennt nicht mehr
Isopropanolgehalt als 1%
Viskosität nicht weniger als 5 cp, bestimmt in
einer 1,5%igen Lösung bei 75 Grad
C
E 412 Guarkernmehl, Guargummi
Aussehen weißes bis weiß-gelbliches praktisch
geruchloses Pulver
Galaktomannangehalt nicht weniger als 75%
In Schwefelsäure (0,4 n) nicht mehr als 4% nach
unlösliche sechsstündigem Digerieren
Bestandteile
Asche nicht mehr als 1,5%, bestimmt bei
800 Grad C
Flüchtige Anteile nicht mehr als 14% nach Trocknen bei
102-105 Grad C
Proteine (Nx6,25) nicht mehr als 7%
E 414 Gummi arabicum
Aussehen Flocken, Körnchen oder Pulver von
weißer oder gelblich-weißer Farbe
Asche nicht mehr als 4% bei 550 Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C
unlösliche Asche
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 1%
unlösliche Bestandteile
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
fünfstündigem Trocknen bei 105
Grad C
Stärke oder Dextrin 1 : 50-Lösung des Gummis kochen und
abkühlen. Dazu werden einige
Tropfen Jodlösung gegeben (36 g KJ
und 14 g Jod in 100 ml Wasser,
dazu 3 Tropfen HCl auf 1 000 ml
verdünnt). Keine bläuliche oder
rötliche Färbung tritt ein
Tannin 10 ml einer
1 : 50-Gummi-arabicum-Lösung und
zirka 0,1 ml Eisenchloridlösung
(9 g FeCl3 6H2O in 100 ml der
Lösung) ergeben keine schwärzliche
Färbung oder Ausfällung
E 410 Johannisbrotkernmehl
Aussehen weißes bis gelblich weißes,
praktisch geruchloses Pulver
Galaktomannangehalt nicht weniger als 75%
In Schwefelsäure (0,4 n) nicht mehr als 4% nach
unlösliche sechsstündigem Digerieren
Bestandteile
Asche nicht mehr als 1,2% bei 800 Grad C
Flüchtige Anteile nicht mehr als 14% nach Trocknen bei
105 Grad C
Proteine (N x 6,25) nicht mehr als 7%
E 440 i Pektin
Aussehen weißes, hellgelbes, hellgraues oder
hellbraunes Pulver
Galakturonsäure nicht weniger als 65%, berechnet auf
der Grundlage aschefreier und von
flüchtigen Bestandteilen freier
Substanz (Waschen mit Säure und
Alkohol)
Flüchtige Anteile nicht mehr als 12% nach
zweistündigem Trocknen bei 105
Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 1%
unlösliche Asche
Freier Methyl-, Äthyl- und zusammen oder getrennt nicht mehr
Isopropylalkohol als 1%
Schwefeldioxid nicht mehr als 50 mg pro kg
Stickstoff nicht mehr als 0,5% (Kjeldahl) nach
dem Waschen mit Säure und Alkohol
E 440 ii Amidiertes Pektin
Besondere Reinheitskriterien wie E 440 i Pektin, ausgenommen:
Stickstoff nicht mehr als 2,5% (Kjeldahl) nach
dem Waschen mit Säure und Alkohol
Amidierungsgrad nicht mehr als 25% der gesamten
Carboxylgruppen
E 1410 Monostärkephosphat
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 2%
Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 1,0%
pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
E 1411 Distärkephosphat
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1%
Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 0,14%
pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 2%
Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 1,0%
pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,5%
Acetylgruppen nicht mehr als 2,5%
Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 0,14%
pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
E 415 Xanthan
Gehalt nicht weniger als 4,2% und nicht
mehr als 5% Kohlendioxid,
entsprechend 91% bis 108% Xanthan
Asche nicht mehr als 16% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C und Glühen bei 600 Grad C
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C
Isoproylalkohol nicht mehr als 750 mg pro kg
E 1420 Stärkeacetat (verestert mit Essigsäureanhydrid)
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,5%
Acetylgruppen nicht mehr als 2,5%
pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,5%
Acetylgruppen nicht mehr als 2,5%
pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
Citratstärke
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,0%
pH-Wert (5%ige Aufkochung) 4,6-6,5
SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg
E 413 Tragant
Aussehen Tragant-Pulver ist weiß bis
gelblich-weiß
Viskosität nicht weniger als 250 cp, gemessen
in der 1%igen Lösung bei 25 Grad C
Asche nicht mehr als 3,5% bei 550 Grad C
In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%
unlösliche Asche
Karaya-Gummi 1 g mit 20 ml Wasser so lange
kochen, bis sich Schleim bildet.
5 ml konzentrierte Salzsäure
hinzufügen, Mischung erneut
5 Minuten lang kochen. Es
entwickelt sich keine dauerhafte
Rosa- oder Rotfärbung
E 461 Methylzellulose
Aussehen schwach hygroskopisches weißes bis
gelbliches oder leicht grau
gefärbtes, gekörntes oder
faseriges Pulver
Gehalt der Substituenten nicht weniger als 25% und nicht mehr
als 33% Methoxylgruppen (-OCH3).
Nicht mehr als 5%
Hydroxyäthoxylgruppen (-OCH2CH2OH)
Flüchtige Anteile nicht mehr als 10% nach Trocknung
bis zur Gewichtskonstanz bei 105
Grad C
Sulfatasche nicht mehr als 1,5% nach Glühen bei
800 Grad C25 Grad C
pH der 1%igen Lösung nicht weniger als 5,0 und nicht mehr
als 8,0
Molekulargewicht 20000-380000
E 466 Natriumcarboxymethylzellulose
Aussehen schwach hygroskopisches weißes bis
gelbliches oder leicht grau
gefärbtes, geschmack- und
geruchloses, körniges oder
faseriges Pulver
Gehalt nicht weniger als 99,5%
Carboxymethylzellulose
Natriumchlorid und zusammen nicht mehr als 0,5% und
Natriumglykolat nicht mehr als 0,4% an
Natriumglykolat
Substitutionsgrad zwischen 0,2 und 1,0
Carboxymethylgruppen (-CH2COOH) je
Anhydroglukoseeinheit
Natrium nicht mehr als 9,7%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 12% nach Trocknung
bei 105 Grad C
pH der 1%igen Lösung nicht weniger als 6,0 und nicht mehr
als 8,5
Molekulargewicht 17.000-1,500.000
Karayagummi
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1%
In 1n Salzsäure Unlösliches nicht mehr als 3%
(1 g in 100 ml)
Stärke 100 mg Karayagummi in 100 ml Wasser
kochen. Abkühlen und einige
Tropfen Jodlösung (36 g KJ und
14 g J2 in 100 ml Wasser) und
3 Tropfen HCl zusetzen und auf
1 000 ml auffüllen. Es tritt keine
Blau- oder Rotfärbung auf
Aufgeschlossenes Milcheiweiß
Aussehen weißes bis gelblich-weißes Pulver
Eiweiß nicht weniger als 92%
Milchzucker nicht mehr als 0,5%
Wasser (105 Grad C) nicht mehr als 6%
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 5%
pH-Wert (1%ig) nicht über 7,0
Wasserunlösliche Bestandteile nicht mehr als 5%
Petrolätherlösliche nicht mehr als 2%
Bestandteile
Aufgeschlossenes Pflanzeneiweiß
Aussehen weißes bis gelblich-weißes Pulver
Proteingehalt (N x 5,75) nicht weniger als 85%
Wasser nicht mehr als 7%
Asche (550 Grad C) nicht mehr als 7%
pH-Wert (10%ig) nicht über 8,0