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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 7. Mai 1988 über die Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Emulgatorenverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 13 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln eine einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten vermögen;

2.

Verdickungsmittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln deren Viskosität zu erhöhen vermögen;

3.

Geliermittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln den Zustand eines Gels herbeizuführen vermögen.

§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel sind, soweit sie in Anlage 1 (Emulgatoren und Stabilisatoren) oder in Anlage 2 (Verdickungs- und Geliermittel) genannt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte Stärken, gebleichte Stärken, Gelatine, Dextrine sowie nicht aufgeschlossenes Milch-, Hühner- und Pflanzeneiweiß unterliegen den Bestimmungen für Lebensmittel. Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt werden, soweit diese in dem Lebensmittel enthalten sein dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.

§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den dort angeführten Höchstmengen und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.

(2) Sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.

(3) Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt sind und auf Art und Menge der nach § 2 Abs. 1 beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.

§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen.

(2) Für Lebensmittel der Anlage 4, denen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln (Anlage 2) zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 5. Mischungen von Lebensmitteln sowie Produkte mit Lebensmitteln der Anlage 3 oder 4 dürfen die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Zusatzstoffe (Anlagen 1 und 2) nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.

§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

§ 8. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis sechs Monate nach dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten im Verkehr belassen werden.

(2) Die Verordnung, BGBl. Nr. 308/1979, über die Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1982 tritt außer Kraft.

Anlage 1

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```

Emulgatoren und Stabilisatoren

A Lecithin E 322

B Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren E 471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren,

verestert mit:

C 1 Essigsäure E 472 a

C 2 Milchsäure E 472 b

C 3 Zitronensäure E 472 c

C 4 Weinsäure E 472 d

C 5 Monoacetyl- und Diacetylweinsäure E 472 e

C 6 Essigsäure und Weinsäure E 472 f

D Polyglycerinester von Speisefettsäuren E 475

E 1,2-Propylenglykolester von Speisefettsäuren E 477

Anlage 2

```


```

Verdickungs- und Geliermittel

1 Agar-Agar E 406

2 Alginsäure E 400

2.1 Natriumalginat E 401

2.2 Kaliumalginat E 402

2.3 Calciumalginat E 404

2.4 Propylenglykolalginat E 405

3 Carrageen und Carrageenate E 407

4 Guarkernmehl, Guargummi E 412

5 Gummi arabicum E 414

6 Johannisbrotkernmehl E 410

7 Pektin und Pektinderivate:

7.1 Pektin E 440 i

7.2 Amidiertes Pektin E 440 ii

8 Modifizierte Stärken:

8.1 Monostärkephosphat E 1410

8.2 Distärkephosphat E 1411

8.3 Phosphatiertes Distärkephosphat E 1413

8.4 Acetyliertes Distärkephosphat E 1414

8.5 Stärkeacetat (verestert mit Essigsäureanhydrid) E 1420

8.6 Acetyliertes Distärkeadipat E 1422

8.7 Citratstärke

9 Tragant E 413

10 Zellulosederivate:

10.1 Methylzellulose E 461

10.2 Natriumcarboximethylzellulose E 466

11 Karayagummi E 417

12 aufgeschlossenes Milcheiweiß

13 aufgeschlossenes Pflanzeneiweiß

14 Latex (Gummimilch)

15 Xanthan E 415

Anlage 3

```


```

Emulgatoren und Stabilisatoren in Lebensmitteln

```

```

Höchst-

Zusatzstoff menge

Lebensmittel (Anlage 1) (in Gramm

pro

Kilogramm

Lebens-

mittel)

```

```

1 Aufstrichkonserven

Leber-, Selchfleisch-, Rauchfleisch-,

Pökelfleisch- und

Zungenaufstrichkonserven B *1)

C1-C3 *1)

2 Backerzeugnisse *2)

Brot

Weizenbrot und Gebäck (Kleingebäck) A *1)

B 20

C1-C5 3

sonstige Brotsorten (Roggenbrot,

Mischbrot und andere Brotsorten)

Backvormischungen (Fertigmehle) A *1)

A *1)

B 20

C1-C6 20

D 10

Fein- und Konditorbackwaren,

Dauerbackwaren A *1)

B 20

C1-C5 20

D 10

3 Cremen, fetthaltig A *1)

B *1)

C1-C5 *1)

E 5

4 Erdnußmark- oder

Haselnußmarkzubereitungen (als

Brotaufstrich) A *1)

B 10

5 Fettglasurmassen (nicht kakaohaltig) A *1)

B 10

6 Gemüsezubereitungen, gebunden *3)

(sterilisiert oder tiefgekühlt) B 5

7 Gewürzzubereitungen, emulgiert

Ausgiebigkeit

mindestens 2 : 100 A 10

B 100

C1-C6 100

D 20

8 glutenfreie und eiweißarme Teigwaren A 40

B 30

C1-C4 20

9 Kakaoerzeugnisse

Kakaopulver A 10 *4)

Schokoladen A 5

Schokoladeüberzüge A 5

Schokoladewaren A 5

Schokoladestreusel,

Milchschokoladestreusel A 10

Schokoladepulver A 10

Trinkkakaomischungen A 10 *4)

kakaohaltige Übergußsoßen A 5

Trüffelmassen, Nougatmassen A 5

Füllungen für gefüllte Schokoladen A 10

B 7

10 Kakaomilch A 12,5

11 Kartoffeldauerprodukte A *1)

B 10

C3 10

12 Ketchup A *1)

13 Kochwürste, streichfähig B *1)

C1-C6 *1)

14 Margarine

14.1 Margarine A *1)

B 5

14.2 Margarine zur gewerblichen

Verwendung (in Großpackungen) A *1)

B 20

C1-C5 20

15 Milchpulver (Vollmilchpulver,

teilentrahmtes Milchpulver,

Magermilchpulver, Joghurtpulver)

sofortlöslich, (ausgenommen für

Säuglingsmilchnahrung) A 5

16 Produkte mit Getreide oder auf

Getreidebasis, ausgeformt, gepreßt A *1)

B 10

17 Pudding, gesüßte Cremen, Puddingpulver,

Schlagschaumpulver, Cremepulver (für

kalte und warme Herführung, auch mit

Zutaten) A *1)

B *1)

C1-C4 *1)

E 5 *5)

18 Salatsoßen, Salatcremen, Dressings,

(jeweils ausgenommen mayonnaiseähnliche) A *1)

B *1)

C1-C4 *1)

19 Säuglingsnahrung bei

Milchunverträglichkeit

(Milchersatzprodukt) A 5

B 4

20 Soßen für Fischkonserven, gebunden *3) A *1)

B 5

C1-C4 5

21 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse *2) A *1)

B 10

C2-C3 5

22 Speisefette (ausgenommen unvermischte

tierische Fette), zur gewerblichen

Verwendung als Brat- und Backfette (in

Großpackungen) A *1)

B 20

C1-C4 20

23 Suppen, gebunden *3) (sterilisiert oder

tiefgekühlt)

Instantsuppen *5) A *1)

B 10

C1, C4 5

24 Teigwaren für Instantfertiggerichte B 15

25 Würzsoßen mit Öl

auch Spaghettisoße A *1)

B 10

C1-C4 10

26 Zubereitungen mit Kakao und Schokolade,

trinkfertig A 12,5

27 Zuckerwaren

Geleeartikel B *1)

Gummibonbons B *1)

Karamellen A *1)

B *1)

Kaugummi A *1)

Zuckerstreusel A *1)

Zuckerwaren - Rohmassen (ausgenommen

Marzipan- und Persipan-Rohmassen) A *1)

B *1)

```

```

1) Höchstmenge nicht beschränkt, siehe § 3 Abs. 2 2) Sowie Vormischungen und Vorprodukte hiezu (§ 3 Abs. 3) 3) Nur wenn die Bindung durch Lebensmittel bewirkt wurde 4) Für die gewerbliche Weiterverarbeitung höchstens 50 g pro kg

unter Einhaltung der zulässigen Höchstmenge für die in Anlage 3 genannten Lebensmittel

5) Höchstmenge bezogen auf die eßfertige Zubereitung 6) Höchstmenge bezogen auf die Pulvermischung

Anlage 4

```


```

Verdickungs- und Geliermittel in Lebensmitteln

```

```

Höchst-

Zusatzstoff menge

Lebensmittel (Anlage 2) (in Gramm

pro

Kilogramm

Lebens-

mittel)

```

```

1 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke *3)

sowie deren Grundstoffe und

Instantpulver 4 *1) 0,1 *2)

5 *1) 0,1 *2)

6 *1) 0,1 *2)

2 Aufstrichkonserven

Leber-, Selchfleisch-, Rauchfleisch-,

Pökelfleisch- und

Zungenaufstrichkonserven 12 10

3 Backerzeugnisse *3) (ausgenommen Brot und

Gebäck) und Konditorwaren *3)

3.1 Dauerbackwaren, Fein- und

Konditorbackwaren, Konditorwaren

3.1.1 Masse für Kokosmakronen 4 10

6 10

3.1.2 Masse für Wind- und

Schaumbäckerei, ausgenommen

„spanische Wind'' 12 *12)

13 *12)

15 *12)

3.1.3 Schaummassen 1 *4) *12)

12 *12)

13 *12)

15 *12)

3.2 Füllungen, Füllcremen *6), Auflagen

und Verzierungen (ausgenommen

Füllungen für Strudel, Kuchen und

Gebäck, die unter Mitverwendung von

ölhaltigen Samen oder Fruchtkernen

oder unter Mitverwendung von nicht

zum Mitbacken bestimmten Marmeladen

oder Jams hergestellt sind) 1 *12)

2.1-2.3 15 *5)

3 3

4 20

5 *12)

6 20

7.1-7.2 *12)

8 *12)

9 5

10.2 6

11 5

12 *12)

13 *12)

15 5

3.3 Glasuren (ausgenommen Tunkmassen,

Fettglasurmassen - auch kakaohältig

- Zuckerglasurmassen, Fondant-,

Schokoladeglasuren) 1 *12)

2.1 *12)

5 *12)

7.1-7.2 20

12 50

13 50

15 5

3.4 Schäume 1 *1) *12)

2.1 *1) 15

2.2 *1) 15

2.3 *1) 15

3 *1) 3 *6)

8 *1) 80

10.2 *1) 10

12 *1) 50

13 *1) 50

15 *1) 3

3.5 Süße Gelees (Tortengelees) 1 *1)

2.1 *1)

3 6 *5)

6 10

7.1-7.2 *12)

10.2 5

15 3

3.6 Süße Soßen und süße Übergußsoßen 2.1-2.3 15

3 3 *5)

4 20

6 20

7.1-7.2 *12)

8 *12)

9 5

15 3

4 Gelierzucker, Diabetikergelierzucker 7.1-7.2 *12)

5 Gemüsezubereitungen, gebunden, *11)

eßfertig (sterilisiert oder tiefgekühlt) 8 *12)

6 Gewürzzubereitungen, emulgiert,

Ausgiebigkeit mindestens 2 : 100 1 10

2.4 10

4 10

5 10

6 10

9 10

10.2 6

15 6

7 Glutenfreie und eiweißarme Produkte

7.1 Mahlprodukte 4 50

6 50

7.2 Backmischungen 4 30 *9)

6 50 *9)

15 10 *9)

7.3 Backerzeugnisse 4 30 *9)

6 50 *9)

15 10 *9)

7.4 Teigwaren 4 50 *9)

6 50 *9)

8 Kakaoerzeugnisse

8.1 Gelees und Füllungen für gefüllte

Schokoladen und gefüllte

Schokoladewaren (ausgenommen aus

Marzipan, Persipan oder Nougat) 1 *12)

7.1-7.2 *12)

15 *12)

8.2 kakaohaltige Übergußsoßen 2.1 1

3 0,2

8 10

15 4

8.3 Trinkkakaomischungen 3 *1) 5

9 Kakaomilch, abgepackt, auch aus

Magermilch 3 *1) 0,2

10 Kaviarersatz 2.1 1

4 4

8 20

9 20

15 4

11 Kartoffeldauerprodukte 2.1 8

2.2 8

4 15

6 15

8 *12)

9 15

10.1 10

10.2 10

11 15

12 *12)

15 5

12 Ketchup 6 *1) 7

7.1 *1) 15

7.2 *1) 15

8 *1) 20

10.2 *1) 5

15 *1) 3

13 Margarinestreichkäse 4 *1) 5

6 *1) 5

12 *1) 20

14 Marmeladen und andere Obsterzeugnisse

14.1 Jam und Marmeladen 7.1-7.2 *12)

14.2 Obstgelees 7.1-7.2 *12)

14.3 Obstzubereitungen *10) 7.1 *1) 10

7.2 *1) 10

15 Mayonnaisen gestreckt, Salatsoßen mit

Eigelb, Salatcremen mit Eigelb,

Dressings mit Eigelb 4 *1) 3

6 *1) 3

8 *1) 50

15 *1) *7) 5

16 Oberscreme und abgesteiftes Obers zum

Garnieren und Füllen, jedoch nicht als

Füllung für Indianer, Baiser und frisch

zu füllende Konditorbackwaren und nicht

als Portionsschlagobers 2.1 *1) 15

2.2 *1) 15

2.3 *1) 15

4 *1) 2

6 *1) 2

3 *1) 3 *5)

8 *1) 80 *5)

9 *1) *5)

17 Orangeade und Zitronade 4 *1) 0,1 *2)

5 *1) 0,1 *2)

6 *1) 0,1 *2)

17.1 Orangeade und Zitronade

kalorienreduziert 8 *1) 10

18 Pudding, gesüßte Cremen, Cremen auch

aufgeschlagen, süße Kaltschalen,

Puddingpulver, Schlagschaumpulver,

Cremepulver (für kalte und warme

Herführung) *3) 1 10 *2)

2.1 20 *2)

2.2 20 *2)

2.3 20 *2)

3 4 *2)*5)

4 20 *2)

6 30 *2)

7 *2)

8 80 *2)

9 5 *2)

10.2 6 *2)

11 5 *2)*5)

12 *12)

15 3 *2)

19 Salatsoßen, Salatcremen, Dressings

(jeweils ausgenommen mayonnaiseähnliche) 1 *1) *12)

3 *1) *12)

4 *1) *12)

6 *1) *12)

7.1 *1) *12)

7.2 *1) *12)

8 *1) *12)

9 *1) *12)

10.2 *1) *12)

12 *1) *12)

15 *1)*7) 5

20 Säuglings- und Kleinkindernahrung

20.1 breiige Säuglings- und

Kleinkindernahrung mit Obst, Gemüse

oder Fleisch (pasteurisiert oder

sterilisiert) 6 3

7 10

8 30

20.2 Säuglingsmilchnahrung 4 3 *5)

6 3 *5)

21 Senf 8.6 *1) 20

10.1-10.2 *1) 3

15 *1) 5

22 Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen 12 20

23 Soßen für Fertiggerichte gebunden 11),

eßfertig

23.1 sterilisiert (ausgenommen für

Gulasch) 4 3 *5)*8)

6 3 *5)*8)

8 20 *8)

10.2 10 *8)

12 *12)

15 *7) 3 *8)

23.2 tiefgekühlt (ausgenommen für

Gulasch) 4 3 *8)

6 3 *8)

8 20 *8)

12 *12)

23.3 Gulaschsaft, sterilisiert oder

tiefgekühlt 8 20 *8)

24 Soßen für Fischkonserven und

tiefgekühlte Fischgerichte, gebunden *11) 2.1, 2.4 7 *8)

4 10 *8)

5 5 *8)

6 10 *8)

8 20 *8)

9 5 *8)

10.2 5 *8)

15 5 *8)

25 Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 2.1-2.3 3 *1)*2)

3 2 *1)*2)

4 10 *1)*2)

5 2 *1)*2)

6 10 *1)*2)

7 *12)

9 10 *1)*2)

10.2 5 *1)*2)

11 10 *1)*2)

12 *12)

13 *12)

15 3 *1)*2)

26 Suppenartikel und verwandte Erzeugnisse,

kochfertige Suppen und Soßen

26.1 klar 6 1 *2)

26.2 gebunden *11) 4 3 *2)

6 3 *2)

8 20 *2)

10.2 3 *2)

12 20 *2)

15 2 *2)

26.3 Instant- 4 2 *2)

6 2 *2)

8 40 *2)

10.2 3 *2)

12 20 *2)

15 2 *2)

27 Würzsoßen mit Öl (ausgenommen

mayonnaiseähnliche) auch Spaghettisoße 4 *4) *12)

6 *4) *12)

7 *4) *12)

8 *4) *12)

10.2 *4) 5

12 *4) *12)

15 *4) *7) 5

28 Würzsoßen ohne Öl auf Gemüse- bzw.

Fruchtbasis (wie Grillsoßen,

Fonduesoßen) 2.1 *4) 7

4 *4) 7

6 *4) 7

7 *4) 15

8 *4) 20

10.2 *4) 5

15 *4) 5

29 Zuckerwaren

29.1 Dragees 1 *12)

29.2 Geleeartikel, Schaumzuckerwaren,

Komprimate (Preßlinge), Lakritzen,

Likörbonbons 1 *12)

2.1 *12)

5 *12)

7 *12)

8 *12)

9 *12)

11 *12)

12 *12)

13 *12)

15 *12)

29.3 Gummibonbons 1 *12)

5 *12)

7.1-7.2 *12)

8 *12)

13 *12)

14 *12)

15 *12)

29.4 Karamellen 1 *12)

5 *12)

7.1-7.2 *12)

8 *12)

12 *12)

13 *12)

15 *12)

29.5 Kaugummi, Kaupaste in Tuben 4 *12)

5 *12)

15 *12)

```

```

*1) Wirkung und Deklaration als Stabilisator

2) Bezogen auf die eßfertige oder trinkfertige Zubereitung 3) Sowie Vormischungen und Vorprodukte hiezu (§ 3 Abs. 3) *4) Wirkung und Deklaration als Emulgator

*5) Keine Einrechnung nach § 4

*6) Bei fetthältigen Cremen sind die Zusatzstoffe auf die

stärkehältige „Grundcreme'' bezogen

*7) Nur in Mischungen mit 4 oder 6 oder 8

*8) Bezogen auf die Soße

*9) Bezogen auf das Mahlprodukt

*10) Siehe Kapitel B 5 Abs. 49 bis 52 der III. Auflage des Österreichischen Lebensmittelbuches

11) Nur wenn die Bindung durch Lebensmittel bewirkt wurde 12) Höchstmenge nicht beschränkt, siehe § 3 Abs. 2

Anlage 5

```


```

Verdickungsmittel in Verzehrprodukten

```

```

Höchstmenge

Zusatzstoff (in Gramm

Verzehrprodukt (Anlage 2) pro

Kilogramm

Verzehr-

produkt)

```

```

1 Verzehrprodukte auf Kleiebasis 6 45

2 Füllungen von dragierten

Verzehrprodukten 10.2 40

3 Drageehüllen von Verzehrprodukten 5 20

Anlage 6

```


```

Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der Emulgatoren

und Stabilisatoren

A. Allgemeine Reinheitskriterien

Soweit nicht anders angegeben, darf jeder Stoff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 5 mg Blei und nicht mehr als 40 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten. B. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozente als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Produkt.

E 322 Lecithin

Trockenverlust (1 h, 105 Grad nicht mehr als 2%

C)

Peroxidzahl nach Sully nicht mehr als 10

Benzolunlösliches (10 g in nicht mehr als 0,3%

100 ml)

Acetonunlösliches (2 g in nicht weniger als 60%

85 ml)

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

Aussehen hellgelbe bis hellbraune ölige

Flüssigkeit oder weiße bis

elfenbeinfarbene Wachse. Die

festen Produkte können die Form

von Pulver, Flocken oder Körnern

haben

Mono- und Di-Estergehalt nicht weniger als 70%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

Ölsäure

Freies Glycerin nicht mehr als 7%

Gesamtglycerin nicht weniger als 16% und nicht mehr

als 33%

Polyglycerine Diglycerin nicht mehr als 4% sowie

Tri- und Polyglycerine nicht mehr

als 1% der Gesamtglycerine

Wasser nicht mehr als 2% (Karl Fischer)

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

E 472 a Essigsäureester der Mono- und Diglyceride von

Speisefettsäuren

Aussehen klare leichtflüssige Flüssigkeiten

bis feste Wachse von weißer bis

gelblicher Farbe

Gesamt-Essigsäuregehalt nicht weniger als 9% und nicht mehr

als 32%

Freie Fettsäuren (und nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

Essigsäure) Ölsäure

Freies Glycerin nicht mehr als 2%

Gesamtglycerin nicht weniger als 14% und nicht mehr

als 31%

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

E 472 b Milchsäureester der Mono- und Diglyceride von

Speisefettsäuren

Aussehen weiche bis harte Wachse

Gesamt-Milchsäure nicht weniger als 13% und nicht mehr

als 45%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

Ölsäure

Gesamtglycerin nicht weniger als 13% und nicht mehr

als 30%

Freies Glycerin nicht mehr als 2%

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

E 472 c Zitronensäureester der Mono- und Diglyceride von

Speisefettsäuren

Aussehen gelbliche oder leicht bräunliche

Flüssigkeiten, halbfeste bis feste

Massen

Gesamt-Zitronensäuregehalt nicht weniger als 13% und nicht mehr

als 50%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

Ölsäure

Freies Glycerin nicht mehr als 2%

Gesamtglycerin nicht weniger als 11% und nicht mehr

als 29%

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% beim

nichtneutralisierten Produkt und

nicht mehr als 10% beim teilweise

oder ganz neutralisierten Ester,

bei 800 Grad C +- 25 Grad C

pH der 1%igen Lösung nicht weniger als 3 und nicht mehr

als 7,3

E 472 d Weinsäureester der Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

Aussehen klebrige, zähflüssige gelbliche

Flüssigkeiten bis harte gelbe

Wachse

Gesamt-Weinsäuregehalt nicht weniger als 15% und nicht mehr

als 50%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

Ölsäure

Freies Glycerin nicht mehr als 2%

E 472 e Ester der Monoacetyl- und Diacetylweinsäure der Mono- und

Diglyceride von Speisefettsäuren

Aussehen klebrige, zähflüssige Flüssigkeiten

bis gelbe Wachse. An feuchter Luft

wird Essigsäure freigesetzt

Gesamt-Weinsäuregehalt nicht weniger als 10% und nicht mehr

als 40%

Gesamt-Essigsäuregehalt nicht weniger als 8% und nicht mehr

als 32%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 3%, ausgedrückt als

Ölsäure

Freies Glycerin nicht mehr als 2%

Gesamtglycerin nicht weniger als 11% und nicht mehr

als 28%

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

E 472 f Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren verestert mit

Essigsäure und Weinsäure

Aussehen klare, bewegliche Flüssigkeiten bis

feste Stoffe von weißer bis

blaßgelber Farbe

Gesamtessigsäure nicht weniger als 10% und nicht mehr

als 20%

Gesamtweinsäure nicht weniger als 20% und nicht mehr

als 40%

Gesamtglycerin nicht weniger als 12% und nicht mehr

als 27%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 3% ausgedrückt als

Ölsäure

Freie Essigsäure nicht weniger als 5,5% und nicht

mehr als 8,5%

Freie Weinsäure nicht mehr als 1%

Freies Glycerin nicht mehr als 2%

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

E 475 Polyglycerinester der nichtpolymerisierten Speisefettsäuren

Aussehen gelbe oder leicht braune

Flüssigkeiten oder halbfeste

Massen

Gesamt-Fettsäureestergehalt nicht weniger als 90%

Freie Fettsäuren nicht mehr als 6%, ausgedrückt als

Ölsäure

Gesamtglycerine nicht weniger als 18% und nicht mehr

als 60%

Glycerine nicht weniger als 75% Di-, Tri- und

Tetraglycerin und nicht mehr als

10% Polyglycerine im Wert von

Heptaglycerin oder höher

Freie Glycerine nicht mehr als 7%

Sulfatasche nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

E 477 Propylenglykolester von Speisefettsäuren

Aussehen weiße wachsige Flocken oder kleine

Bällchen

Gesamt-Fettsäureestergehalt nicht weniger als 85%

Freies Propan-1,2-diol nicht mehr als 5%

Dimere und Trimere von nicht mehr als 4%

Propan-1,2-diol

Freie Fettsäuren nicht mehr als 6%, ausgedrückt als

Ölsäure

Sulfatasche nicht mehr als 0,5%, nach Glühen bei

800 Grad C +- 25 Grad C

Gesamtpropan-1,2-diol nicht weniger als 11% und nicht mehr

als 31%

Anlage 7

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```

Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der

Verdickungs- und Geliermittel

A. Allgemeine Reinheitskriterien

Soweit nicht anders angegeben, darf jeder Stoff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, 5 mg Blei und nicht mehr als 40 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten.

B. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.

E 406 Agar-Agar

Aussehen weißes bis schwach gelbliches

faseriges oder flockiges Pulver,

geruchlos oder mit schwachem

charakteristischen Geruch und

schleimigen Geschmack

Asche nicht mehr als 6,5% bei 550 Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C

unlösliche Asche

Gelatine und andere Proteine ungefähr 1 g Agar-Agar in 100 ml

kochendem Wasser auflösen und auf

ungefähr 50 Grad C abkühlen

lassen. 5 ml dieser Lösung ergeben

mit 5 ml Trinitrophenollösung (1 g

wasserfreies Trinitrophenol in

100 ml heißem Wasser gelöst)

innerhalb von 10 Minuten keine

Trübung

Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 1,0%

Heißwasser

Flüchtige Anteile nicht mehr als 20% nach

fünfstündigem Trocknen bei 105

Grad C

Stärke und Dextrine 100 mg Agar-Agar in 100 ml Wasser

kochen. Abkühlen und einige

Tropfen Jodlösung (36 g KJ und

14 g J in 100 ml Wasser) und

3 Tropfen HCl zusetzen und auf

1 000 ml auffüllen. Es tritt keine

Blau- oder Rotfärbung auf

Wasserabsorption 5 g Agar-Agar in einen

100-ml-Meßzylinder geben, bis zur

Marke mit Wasser auffüllen,

vermischen und bei ungefähr 25

Grad C 24 Stunden stehenlassen.

Den Inhalt des Zylinders durch

feuchte Glaswolle geben, das

Wasser in einen zweiten

100-ml-Meßzylinder abtropfen

lassen. Dabei laufen nicht mehr

als 75 ml Wasser durch

E 400 Alginsäure

Aussehen praktisch geruch- und geschmackloses

weißes bis gelbliches faseriges

Pulver

Gehalt nicht weniger als 20% und nicht mehr

als 23% Kohlendioxyd, entsprechend

91 bis 104,5% Alginsäure

(Äquivalentgewicht 200)

Asche nicht mehr als 4% in der

Trockensubstanz nach vierstündigem

Trocknen bei 105 Grad C und

Glühen bei 600 Grad C

Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%

verdünnter NaOH

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%

unlösliche Asche

E 401 Natriumalginat

Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder

körniges Pulver. Praktisch geruch-

und geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 18% und nicht mehr

als 21% Kohlendioxyd, entsprechend

90,8% bis 106% Natriumalginat

(Äquivalentgewicht 222)

Asche zwischen 18% und 27% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C und Glühen bei 600 Grad C

Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%

verdünnter NaOH

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%

unlösliche Asche

E 402 Kaliumalginat

Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder

körniges Pulver. Praktisch geruch-

und geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 16,5% und nicht

mehr als 19,5% Kohlendioxyd,

entsprechend 89,2% bis 105,5%

Kaliumalginat (Äquivalentgewicht

238)

Asche nicht weniger als 23% und nicht mehr

als 32% nach vierstündigem

Trocknen bei 105 Grad C und

Glühen bei 600 Grad C

Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%

verdünnter NaOH

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%

unlösliche Asche

E 404 Calciumalginat

Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder

körniges Pulver. Praktisch geruch-

und geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 18% und nicht mehr

als 21% Kohlendioxyd, entsprechend

89,6% bis 104,5% Calciumalginat

(Äquivalentgewicht 219)

Asche zwischen 15% und 24% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C und Glühen bei 600 Grad C

Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%

verdünnter NaOH (unter

Zusatz von

Natriumpolyphosphat E 450 c)

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%

unlösliche Asche

E 405 Propylenglykol-Alginat

Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder

körniges Pulver. Praktisch geruch-

und geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 16% und nicht mehr

als 20% Kohlendioxyd

Asche nicht mehr als 10% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C und Glühen bei 600 Grad C

Gesamt-Propylenglykolgehalt nicht weniger als 15% und nicht mehr

als 36%

Gehalt an freiem nicht mehr als 12%

Propylenglykol

Unlösliche Bestandteile in nicht mehr als 0,5%

verdünnter NaOH

Flüchtige Anteile nicht mehr als 20% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%

unlösliche Asche

E 407 Carrageen und Carrageenate

Das Carrageen darf nicht der Hydrolyse unterzogen werden noch

sonstwie chemisch verändert werden. Das Molekulargewicht muß mehr als

100000 betragen.

Aussehen gelbliches bis farbloses

grobkörniges bis feines Pulver,

praktisch geruchlos und mit

schleimigem Geschmack

Flüchtige Anteile nicht mehr als 12% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

Sulfate nicht weniger als 15% und nicht mehr

als 40% ausgedrückt in SO4

In 1%iger Schwefelsäure nicht mehr als 2%

unlösliche

Asche (v/v)

Asche nicht weniger als 15% und nicht mehr

als 40% bei 550 Grad C

Methanol-, Äthanol-, zusammen oder getrennt nicht mehr

Isopropanolgehalt als 1%

Viskosität nicht weniger als 5 cp, bestimmt in

einer 1,5%igen Lösung bei 75 Grad

C

E 412 Guarkernmehl, Guargummi

Aussehen weißes bis weiß-gelbliches praktisch

geruchloses Pulver

Galaktomannangehalt nicht weniger als 75%

In Schwefelsäure (0,4 n) nicht mehr als 4% nach

unlösliche sechsstündigem Digerieren

Bestandteile

Asche nicht mehr als 1,5%, bestimmt bei

800 Grad C

Flüchtige Anteile nicht mehr als 14% nach Trocknen bei

102-105 Grad C

Proteine (Nx6,25) nicht mehr als 7%

E 414 Gummi arabicum

Aussehen Flocken, Körnchen oder Pulver von

weißer oder gelblich-weißer Farbe

Asche nicht mehr als 4% bei 550 Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C

unlösliche Asche

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 1%

unlösliche Bestandteile

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

fünfstündigem Trocknen bei 105

Grad C

Stärke oder Dextrin 1 : 50-Lösung des Gummis kochen und

abkühlen. Dazu werden einige

Tropfen Jodlösung gegeben (36 g KJ

und 14 g Jod in 100 ml Wasser,

dazu 3 Tropfen HCl auf 1 000 ml

verdünnt). Keine bläuliche oder

rötliche Färbung tritt ein

Tannin 10 ml einer

1 : 50-Gummi-arabicum-Lösung und

zirka 0,1 ml Eisenchloridlösung

(9 g FeCl3 6H2O in 100 ml der

Lösung) ergeben keine schwärzliche

Färbung oder Ausfällung

E 410 Johannisbrotkernmehl

Aussehen weißes bis gelblich weißes,

praktisch geruchloses Pulver

Galaktomannangehalt nicht weniger als 75%

In Schwefelsäure (0,4 n) nicht mehr als 4% nach

unlösliche sechsstündigem Digerieren

Bestandteile

Asche nicht mehr als 1,2% bei 800 Grad C

Flüchtige Anteile nicht mehr als 14% nach Trocknen bei

105 Grad C

Proteine (N x 6,25) nicht mehr als 7%

E 440 i Pektin

Aussehen weißes, hellgelbes, hellgraues oder

hellbraunes Pulver

Galakturonsäure nicht weniger als 65%, berechnet auf

der Grundlage aschefreier und von

flüchtigen Bestandteilen freier

Substanz (Waschen mit Säure und

Alkohol)

Flüchtige Anteile nicht mehr als 12% nach

zweistündigem Trocknen bei 105

Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 1%

unlösliche Asche

Freier Methyl-, Äthyl- und zusammen oder getrennt nicht mehr

Isopropylalkohol als 1%

Schwefeldioxid nicht mehr als 50 mg pro kg

Stickstoff nicht mehr als 0,5% (Kjeldahl) nach

dem Waschen mit Säure und Alkohol

E 440 ii Amidiertes Pektin

Besondere Reinheitskriterien wie E 440 i Pektin, ausgenommen:

Stickstoff nicht mehr als 2,5% (Kjeldahl) nach

dem Waschen mit Säure und Alkohol

Amidierungsgrad nicht mehr als 25% der gesamten

Carboxylgruppen

E 1410 Monostärkephosphat

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 2%

Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 1,0%

pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

E 1411 Distärkephosphat

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1%

Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 0,14%

pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 2%

Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 1,0%

pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,5%

Acetylgruppen nicht mehr als 2,5%

Gesamtphosphat (als P) nicht mehr als 0,14%

pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

E 415 Xanthan

Gehalt nicht weniger als 4,2% und nicht

mehr als 5% Kohlendioxid,

entsprechend 91% bis 108% Xanthan

Asche nicht mehr als 16% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C und Glühen bei 600 Grad C

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen bei 105

Grad C

Isoproylalkohol nicht mehr als 750 mg pro kg

E 1420 Stärkeacetat (verestert mit Essigsäureanhydrid)

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,5%

Acetylgruppen nicht mehr als 2,5%

pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,5%

Acetylgruppen nicht mehr als 2,5%

pH-Wert (1%ig) 5,0-6,0

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

Citratstärke

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1,0%

pH-Wert (5%ige Aufkochung) 4,6-6,5

SO2 nicht mehr als 50 mg pro kg

E 413 Tragant

Aussehen Tragant-Pulver ist weiß bis

gelblich-weiß

Viskosität nicht weniger als 250 cp, gemessen

in der 1%igen Lösung bei 25 Grad C

Asche nicht mehr als 3,5% bei 550 Grad C

In Salzsäure (etwa 3n) nicht mehr als 0,5%

unlösliche Asche

Karaya-Gummi 1 g mit 20 ml Wasser so lange

kochen, bis sich Schleim bildet.

5 ml konzentrierte Salzsäure

hinzufügen, Mischung erneut

5 Minuten lang kochen. Es

entwickelt sich keine dauerhafte

Rosa- oder Rotfärbung

E 461 Methylzellulose

Aussehen schwach hygroskopisches weißes bis

gelbliches oder leicht grau

gefärbtes, gekörntes oder

faseriges Pulver

Gehalt der Substituenten nicht weniger als 25% und nicht mehr

als 33% Methoxylgruppen (-OCH3).

Nicht mehr als 5%

Hydroxyäthoxylgruppen (-OCH2CH2OH)

Flüchtige Anteile nicht mehr als 10% nach Trocknung

bis zur Gewichtskonstanz bei 105

Grad C

Sulfatasche nicht mehr als 1,5% nach Glühen bei

800 Grad C25 Grad C

pH der 1%igen Lösung nicht weniger als 5,0 und nicht mehr

als 8,0

Molekulargewicht 20000-380000

E 466 Natriumcarboxymethylzellulose

Aussehen schwach hygroskopisches weißes bis

gelbliches oder leicht grau

gefärbtes, geschmack- und

geruchloses, körniges oder

faseriges Pulver

Gehalt nicht weniger als 99,5%

Carboxymethylzellulose

Natriumchlorid und zusammen nicht mehr als 0,5% und

Natriumglykolat nicht mehr als 0,4% an

Natriumglykolat

Substitutionsgrad zwischen 0,2 und 1,0

Carboxymethylgruppen (-CH2COOH) je

Anhydroglukoseeinheit

Natrium nicht mehr als 9,7%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 12% nach Trocknung

bei 105 Grad C

pH der 1%igen Lösung nicht weniger als 6,0 und nicht mehr

als 8,5

Molekulargewicht 17.000-1,500.000

Karayagummi

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 1%

In 1n Salzsäure Unlösliches nicht mehr als 3%

(1 g in 100 ml)

Stärke 100 mg Karayagummi in 100 ml Wasser

kochen. Abkühlen und einige

Tropfen Jodlösung (36 g KJ und

14 g J2 in 100 ml Wasser) und

3 Tropfen HCl zusetzen und auf

1 000 ml auffüllen. Es tritt keine

Blau- oder Rotfärbung auf

Aufgeschlossenes Milcheiweiß

Aussehen weißes bis gelblich-weißes Pulver

Eiweiß nicht weniger als 92%

Milchzucker nicht mehr als 0,5%

Wasser (105 Grad C) nicht mehr als 6%

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 5%

pH-Wert (1%ig) nicht über 7,0

Wasserunlösliche Bestandteile nicht mehr als 5%

Petrolätherlösliche nicht mehr als 2%

Bestandteile

Aufgeschlossenes Pflanzeneiweiß

Aussehen weißes bis gelblich-weißes Pulver

Proteingehalt (N x 5,75) nicht weniger als 85%

Wasser nicht mehr als 7%

Asche (550 Grad C) nicht mehr als 7%

pH-Wert (10%ig) nicht über 8,0