Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Dezember 1988 über die Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989)
einschließlich ihrer
Verbindungen,
zusammen .............. 5,0 3,0 2,0
```
Arsen, Cobalt, Nickel
```
einschließlich ihrer
Verbindungen .......... 1,0 0,7 0,5
```
Cadmium und seine
```
Verbindungen .......... 0,1 0,05 0,05
```
Quecksilber und seine
```
Verbindungen .......... 0,1 0,1 0,05
```
Organische Stoffe,
```
angegeben als
Gesamtkohlenstoff ........ 20,0 20,0 20,0
(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.
(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.
(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.
(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.
Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.
Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Abkürzung
LRV-K 1989
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung
§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß der in Anlage 17 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2000, Ausgabe Oktober 1992, hausmüllähnlicher Abfall sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird.
(1a) Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens zwei Sekunden bei mindestens 6% Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 °C erreichen.
(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr als 15 000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 15 000 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):
Klein- mittlere Groß-
anlagen Anlagen anlagen
in mg/m3
```
Staubförmige Emissionen .. 50,0 20,0 15,0
```
```
Gasförmige Emissionen:
```
```
Chlorwasserstoff (HCl),
```
angegeben als Cl- ..... 30,0 15,0 10,0
```
Fluorwasserstoff (HF),
```
angegeben als F- ...... 0,7 0,7 0,7
```
Schwefeldioxid (SO2) .. - 100 50,0
```
```
Kohlenmonoxid (CO) .... 100 50,0 50,0
```
```
Stickoxide, angegeben
```
als Stickstoffdioxid .. - 300 100
```
Emissionen in Dampf-
```
und/oder Partikelform:
```
Blei, Zink und Chrom
```
einschließlich ihrer
Verbindungen,
zusammen .............. 5,0 3,0 2,0
```
Arsen, Cobalt, Nickel
```
einschließlich ihrer
Verbindungen .......... 1,0 0,7 0,5
```
Cadmium und seine
```
Verbindungen .......... 0,1 0,05 0,05
```
Quecksilber und seine
```
Verbindungen .......... 0,1 0,1 0,05
```
Organische Stoffe,
```
angegeben als
Gesamtkohlenstoff ........ 20,0 20,0 20,0
(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.
(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.
(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.
Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Abs. 1a festgelegten Mindesttemperatur von 850 °C ist mindestens einmal beim Abnahmeversuch der Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.
(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.
Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.
Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Abkürzung
LRV-K 1989
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen derKrankenhausabfallverbrennung
§ 18a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß ÖNORM S 2104, Ausgabe März 1988, als Brennstoff verwendet werden.
(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
mg/m3
```
Staubförmige Emissionen: 20,0
```
```
Gasförmige Emissionen:
```
```
Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0
```
```
Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7
```
```
Kohlenmonoxid (CO) 50,0
```
```
Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
```
```
Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,
```
zusammen 3,0
```
Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer
```
Verbindungen 0,7
```
Cadmium und seine Verbindungen 0,05
```
```
Quecksilber und seine Verbindungen 0,1
```
```
Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0
```
(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.
(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
LRV-K 1989
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen derKrankenhausabfallverbrennung
§ 18a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird.
(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
mg/m3
```
Staubförmige Emissionen: 20,0
```
```
Gasförmige Emissionen:
```
```
Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0
```
```
Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7
```
```
Kohlenmonoxid (CO) 50,0
```
```
Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
```
```
Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,
```
zusammen 3,0
```
Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer
```
Verbindungen 0,7
```
Cadmium und seine Verbindungen 0,05
```
```
Quecksilber und seine Verbindungen 0,1
```
```
Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0
```
(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.
(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
LRV-K 1989
Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oderHolzresten befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 19. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Staubförmige Emissionen:
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 2 MW .................................... 150 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3
```
Kohlenmonoxid-Emissionen:
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW ................................ 250 mg/m3
```
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
```
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
ab 3 MW bis 300 MW .......................... 300 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 300 MW ........................... 200 mg/m3
```
Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als
```
Kohlenstoff:
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 0,5 MW .................................. 150 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 0,5 MW bis 1 MW .................. 100 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 1 MW ............................. 50 mg/m3
(2) Die Grenzwerte nach Abs. 1 sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten
Dampfkesselanlagen
§ 19. (1) Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Staubförmige Emissionen:
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 2 MW .................................... 150 mg/m3
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3
ab 1. Jänner 1997 ........................... 50 mg/m3
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3
```
Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen:
```
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 0,1 MW bis 5 MW .................. 250 mg/m3
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 5 MW ............................. 100 mg/m3
```
Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
```
als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß
nachfolgender Tabelle 5a:
Tabelle 5a
```
```
Brennstoffwärmeleistung größer als größer als größer als
der Anlage in MW 0,1 bis 10 10 bis 50 50
```
```
Holzbrennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
```
```
Restholz von verleimten,
beschichteten oder
lackierten Holzwerkstoffen
oder Holzbauteilen ....... 500 *1) 350 200
naturbelassenes Buchen- und
Eichenholz, Rinde, Reisig
und Zapfen ............... 300 200 200
Sonstig naturbelassenes Holz 250 200 200
Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die
Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
```
Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe,
```
angegeben als Kohlenstoff (C):
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,1 MW ........................... 50 mg/m3.
Schwermetall - Emissionen:
Bei mit schwermetallpigmentierten Lacken
behandeltem Restholz sind die Bestimmungen
des § 18 Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind auf
13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(4) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
*1) Ab 1. Jänner 1997 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW ein Grenzwert von 350 mg/m3.
Abkürzung
LRV-K 1989
Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
Dampfkesselanlagen
§ 20. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl gemäß § 12 Abs. 1 befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:
```
Staubförmige Emissionen .......................... 30 mg/m3
```
```
Gasförmige Emissionen:
```
```
Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ..... 30 mg/m3
```
```
Kohlenmonoxid (CO) ............................ 65 mg/m3
```
```
organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit
```
einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW 30 mg/m3
```
Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
```
```
Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
```
Verbindungen zusammen ......................... 4 mg/m3
```
Cadmium und seine löslichen Verbindungen ...... 0,1 mg/m3
```
(2) Die in Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß § 14 zu beschränken.
(5) Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Abs. 1 Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
(6) Die Behörde hat in Abweichung von § 4 im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
Die Verbrennungsgastemperaturen sind am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend zu überwachen.
Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1 LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Die Messung der Emissionen gemäß Abs. 3 ist von der Behörde in Abhängigkeit von der Art des Altöls festzulegen.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen derZellstofferzeugung
§ 21. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
```
Sulfatprozeß: Staub .............................. 50 mg/m3
```
Schwefeldioxid ..................... 400 mg/m3
gesamte reduzierte
Schwefelverbindungen, ausgedrückt
als H2S ............................ 20 mg/m3
Stickstoffoxide, ausgedrückt als NO2 400 mg/m3
```
Sulfitprozeß: Staub 50 mg/m3
```
Schwefeldioxid:
saures Magnesiumbisulfit-Verfahren . 700 mg/m3
Magnefitverfahren .................. 300 mg/m3
Stickstoffoxide, ausgedrückt als NO2 400 mg/m3
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2) Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe Mai 1984, zu richten.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Emissionen von Abhitzekesselanlagen
§ 21a. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Staubförmige Emissionen:
```
Bei flüssigen Brennstoffen .................. 20 mg/m3
```
```
Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3
```
```
Kohlenmonoxid (CO) - Emissionen bei Nennlast:
```
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 50 MW ................................... 100 mg/m3
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 50 MW ............................ 35 mg/m3
```
Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
```
als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß
nachfolgender Tabelle 5b:
Tabelle 5b
```
```
Brennstoffwärmeleistung größer als größer als
der Anlage in MW bis 50 50 bis 200 200
```
```
Brennstoffart Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
```
```
flüssig, flüssig und gasförmig
kombiniert ................. 200 *1) 150 80
Erdgas ....................... 150 80 35
Die Emissionsgrenzwerte gelten für den eigenständigen Betrieb von Abhitzekesselanlagen mit Gasturbinen.
Für den Fall einer Erdgas-Zusatzfeuerung mit Flächenbrennern im Kessel gelten die Grenzwerte bis zu einem Anteil von höchstens 45% der Zusatzfeuerung an der zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage.
Die Grenzwerte sind auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Kolbenmaschinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Staubförmige Emissionen:
```
Bei flüssigen Brennstoffen .................. 80 mg/m3
```
```
Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3
```
```
Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen: ................. 500 mg/m3
```
```
Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
```
als Stickstoffdioxid (NO tief 2):
```
Für Anlagen mit Selbstzündungsmotoren ....... 500 mg/m3
```
```
Für Anlagen mit Fremdzündungsmotoren ........ 350 mg/m3
```
Die Grenzwerte sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
```
```
*1) Für Anlagen, die nicht länger als 200 Vollaststunden pro Jahr betrieben werden, gilt ein Grenzwert von 300 mg/m3.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Ammoniak (NH tief 3)-Emissionen
§ 21b. Bei Dampfkesselanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffoxid-Emission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 50 MW ................................... 30 mg/m3
```
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
über 50 MW .................................. 10 mg/m3.
Die Grenzwerte sind auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Abkürzung
LRV-K 1989
Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen
§ 22. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird. Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen.
(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E2 (21-B1) En (21-B1)
GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------
Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf
die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste
Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff
für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen
§ 22. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2005)
(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E2 (21-B1) En (21-B1)
GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------
Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf
die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste
Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff
für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.
Abkürzung
LRV-K 1989
VI. Abschnitt
SCHORNSTEINHÖHEN
Allgemeines
§ 23. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung sind der Ableitung der Verbrennungsgase an die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als „Fang“ bezeichnet sind.
(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal nach oben austreten können. Sind aus technischen Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.
(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß §§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
VI. Abschnitt
SCHORNSTEINHÖHEN
Allgemeines
§ 23. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung sind der Ableitung der Verbrennungsgase an die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in einschlägigen Regelwerken *1) als „Fang“ bezeichnet werden.
(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal nach oben austreten können. Sind aus technischen Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.
(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß §§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.
*1) Nähere Hinweise finden sich in ÖNORM B 8200, Ausgabe Juli 1987.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Schornsteinmindesthöhe über Dach
§ 24. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen entsprechen:
Satteldach:
Die Schornsteinmündung muß mindestens 0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter 50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe angeordnet werden kann, doch muß in diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens 1 m über der Dachfläche, im rechten Winkel zu dieser gemessen liegen.
Flachdach:
Der Schornstein muß den höchsten Punkt (Attika) eines Flachdaches um mindestens 1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt 1 m.
(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 300 kW bis 1,2 MW muß die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen:
Satteldach:
Der Schornstein muß den höchsten Teil des Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m überragen.
Flachdach:
Bei Flachdächern oder Dächern mit einem Neigungswinkel unter 20 Grad gilt als Bezugspunkt, den der Schornstein um mindestens 1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung von 20 Grad (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen Dachfläche das gesamte Gebäude berührend überdeckt.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 1,2 MW muß die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen:
Der Schornstein muß den First eines Satteldaches um mindestens 3 m überragen.
Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern die errechnete Firsthöhe eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung von 20 Grad (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen Dachfläche das gesamte Gebäude berührend überdeckt, um mindestens 3 m oder das angrenzende Gelände mindestens um die 2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an der Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt die kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch den höchsten Punkt des Daches um mindestens 5 m überragen.
Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden Wohngebäude in einem Umkreis von 50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m überragen. Geringere Schornsteinhöhen können in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen festgelegt werden, sofern hiedurch keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 2 LRG-K zu erwarten ist.
Abkürzung
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Schornsteinmindesthöhe über Gelände
§ 25. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.
(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW ist die Schornsteinmindesthöhe über dem angrenzenden Gelände gemäß der nachfolgenden Tabelle 6 zu ermitteln:
Tabelle 6
------------------------+--------+--------+--------+--------+--------
Brennstoffwärme- I bis 60 I 120 I 600 I 1 000 I 2 000
leistung (kW) I I I I I
------------------------+--------+--------+--------+--------+--------
Schornsteinhöhe I I I I I
(m).................. I 4 I 7 I 15 I 18 I 22
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe die ÖNORM M 9440, Ausgabe Juni 1982, verbindlich anzuwenden. Die Schornsteinhöhe darf jedoch nicht kleiner sein als 22 m.
(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Schornsteinmindesthöhe über Gelände
§ 25. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.
(2) Für die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhen über Gelände ist die in der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9440, Ausgabe Mai 1992, verbindlich anzuwenden. Für Anlagen, die als kleine Emittenten im Sinne der ÖNORM gelten, ist die Schornsteinmindesthöhe über Gelände gemäß nachfolgender Tabelle 6 festzulegen:
Tabelle 6
```
```
2 000
Brennstoffwärmeleistung bis 60 120 1 000 oder
in KW größer
```
```
Schornsteinhöhe (m) ........... 4 7 12 15
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)
(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.
Abkürzung
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Besondere Standortsituationen
§ 26. Abweichend von den in den §§ 24 und 25 Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist.
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Besondere Standortsituationen
§ 26. Abweichend von den in § 24 und in § 25 Abs. 2 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist.
Abkürzung
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VII. Abschnitt
EMISSIONSERKLÄRUNG, DAMPFKESSELANLAGENBUCH UND BEFUNDE
§ 27. (1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung (§ 10 Abs. 7 LRG-K) sowie das hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nr. 232 erhältliche, in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dargestellte Formular maßgeblich.
(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum) zu umfassen.
(3) Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben sind monatsweise zu erstellen.
(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(5) Für Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches (§ 10 Abs. 3 LRG-K) ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nr. 236 erhältliche, in der Anlage 2 (Anm: Anlage nicht darstellbar) dargestellte Formular maßgeblich.
(6) Für Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde (§ 7 Abs. 4 LRG-K) sind die bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nrn. 236a und 236b erhältlichen, in den Anlagen 3 und 4 (Anm: Anlage nicht darstellbar) dargestellten Formulare maßgeblich.
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
VIII. Abschnitt
§ 28. Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN, DIN-Normen (Normen des Deutschen Institutes für Normung e. V.) und ASTM-Normen (American Society for Testing and Materials) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
IX. Abschnitt
§ 29. Die §§ 1 Abs. 1a, 18, 18a und 20 (einschließlich ihrer Überschriften) treten mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.
Abkürzung
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Anlage 1
```
```
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Anlage 2
```
```
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Anlage 3
```
```
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Anlage 4
```
```
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 5
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 6
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 7
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 8
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 9
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 10
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 11
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 12
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 13
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 14
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 15
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 16
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 17
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 18
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 19
(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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