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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Dezember 1988 über die Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989)

Geltender Text a fecha 2002-10-25

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 7 Abs. 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

LRV-K 1989

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Anwendungsbereich undDefinitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Betimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden die §§ 1, 3 Abs. 1 bis 6, 4 bis 6, 10, 13 bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.

(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.

(4) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen (§ 13 Abs. 3 und 4).

(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).

(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.

(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit

1.

Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2.

Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.

Der Meßwert ergibt sich

a)

als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,

b)

aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),

c)

als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;

3.

Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;

4.

Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.

(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß herrührenden Gasekomponenten.

(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.

Abkürzung

LRV-K 1989

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Anwendungsbereich undDefinitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K.

(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.

(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW werden die Grenzwerte für staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (§ 13 Abs. 4).

(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).

(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.

(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit

1.

Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2.

Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.

Der Meßwert ergibt sich

a)

als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,

b)

aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),

c)

als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;

3.

Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;

4.

Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.

(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.

(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.

Abkürzung

LRV-K 1989

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Anwendungsbereich und Definitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K.

(1a) Sofern in Kesselanlagen nicht gefährliche Abfälle (gemäß AWG) mit Ausnahme von Abfällen, die unter Biomasse gemäß Abs. 1b fallen, verbrannt oder mitverbrannt werden, gilt diese Verordnung nur für Kesselanlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002

1.

rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder

2.

in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.

Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.

(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.

(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW werden die Grenzwerte für staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (§ 13 Abs. 4).

(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).

(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.

(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit

1.

Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2.

Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.

Der Meßwert ergibt sich

a)

als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,

b)

aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),

c)

als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;

3.

Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;

4.

Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.

(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.

(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.

Abkürzung

LRV-K 1989

Brennstoffe

§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:

1.

feste Brennstoffe:

a)

Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),

b)

alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),

c)

alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),

d)

veredelte Brennstoffe:

aa) Braunkohlenbriketts,

bb) Steinkohlenbriketts,

cc) Koks;

2.

flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;

3.

gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.

(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.

(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.

(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Oktober 1987; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Jänner 1983.

(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.

Abkürzung

LRV-K 1989

Brennstoffe

§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:

1.

feste Brennstoffe:

a)

Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),

b)

alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),

c)

alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),

d)

veredelte Brennstoffe:

aa) Braunkohlenbriketts,

bb) Steinkohlenbriketts,

cc) Koks;

2.

flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;

3.

gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.

(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.

(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.

(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990.

(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Brennstoffe

§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:

1.

feste Brennstoffe:

a)

Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),

b)

alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),

c)

alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),

d)

veredelte Brennstoffe:

aa) Braunkohlenbriketts,

bb) Steinkohlenbriketts,

cc) Koks;

2.

flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;

3.

gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.

(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.

(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.

(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990.

(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.

(6) Biomasse bezeichnet Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, wie

a)

pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;

b)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

c)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

d)

Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer

halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

e)

Korkabfälle;

Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

II. Abschnitt

MESSTECHNIK

§ 2a.(1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Die in Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9415-1, Ausgabe Mai 1991, und die in Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9415-3, Ausgabe Mai 1991, sind verbindlich anzuwenden.

Abkürzung

LRV-K 1989

II. Abschnitt

MESSTECHNIK

Emissionseinzelmessungen

§ 3. (1) Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird.

(2) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.

(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist (siehe ÖNORM M 7532, Ausgabe Dezember 1981).

(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.

(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickstoffoxidkonzentration sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

(7) Zur Bestimmung des 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalentes (§ 18 Abs. 4) sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener Äquivalenz-Faktor

2, 3, 7, 8 - TCDD 1

1, 2, 3, 7, 8 - PeCDD 0,5

1, 2, 3, 4, 7, 8 - HxCDD 0,1

1, 2, 3, 7, 8, 9 - HxCDD 0,1

1, 2, 3, 6, 7, 8 - HxCDD 0,1

1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 - HpCDD 0,01

OCDD 0,001

2, 3, 7, 8 - TCDF 0,1

2, 3, 4, 7, 8 - PeCDF 0,5

1, 2, 3, 7, 8 - PeCDF 0,05

1, 2, 3, 4, 7, 8 - HxCDF 0,1

1, 2, 3, 7, 8, 9 - HxCDF 0,1

1, 2, 3, 6, 7, 8 - HxCDF 0,1

2, 3, 4, 6, 7, 8 - HxCDF 0,1

1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 - HpCDF 0,01

1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 - HpCDF 0,01

OCDF 0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massekonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massekonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 (Anm.: Das Zeichen ist nicht darstellbar.) anzunehmen. Das Meßergebnis ist auf den für den verwendeten Brennstoff hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte geltenden Bezugswert der Volumenkonzentration an Sauerstoff (O2) im Verbrennungsgas zu beziehen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2).

(8) Zur Bestimmung der Emissionskonzentration von Kohlenmonoxid im Verbrennungsgas sind drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte aufzunehmen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Emissionseinzelmessungen

§ 3. (1) Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird.

(2) Für die Durchführung der Emissionseinzelmessungen ist die in Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9415-2, Ausgabe Mai 1991, verbindlich anzuwenden.

(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei aufeinanderfolgenden Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß der in Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, zu erfolgen.

(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßwerte sind als aufeinanderfolgende Einzelwerte innerhalb eines Zeitraumes von jeweils höchstens einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist (siehe ÖNORM M 7532, Ausgabe Dezember 1981).

(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.

(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickstoffoxidkonzentration sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind bei dem Brennstoff Kohle mindestens sechs Meßwerte, bei den übrigen Brennstoffen mindestens drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte zu bilden, die als Meßergebnis jeweils einzeln zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

(7) Zur Bestimmung des 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalentes (§ 18 Abs. 4) sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener Äquivalenz-Faktor

2, 3, 7, 8 - TCDD 1

1, 2, 3, 7, 8 - PeCDD 0,5

1, 2, 3, 4, 7, 8 - HxCDD 0,1

1, 2, 3, 7, 8, 9 - HxCDD 0,1

1, 2, 3, 6, 7, 8 - HxCDD 0,1

1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 - HpCDD 0,01

OCDD 0,001

2, 3, 7, 8 - TCDF 0,1

2, 3, 4, 7, 8 - PeCDF 0,5

1, 2, 3, 7, 8 - PeCDF 0,05

1, 2, 3, 4, 7, 8 - HxCDF 0,1

1, 2, 3, 7, 8, 9 - HxCDF 0,1

1, 2, 3, 6, 7, 8 - HxCDF 0,1

2, 3, 4, 6, 7, 8 - HxCDF 0,1

1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 - HpCDF 0,01

1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 - HpCDF 0,01

OCDF 0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massekonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massekonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 (Anm.: Das Zeichen ist nicht darstellbar.) anzunehmen. Das Meßergebnis ist auf den für den verwendeten Brennstoff hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte geltenden Bezugswert der Volumenkonzentration an Sauerstoff (O2) im Verbrennungsgas zu beziehen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2).

(8) Zur Bestimmung der Emissionskonzentration von Kohlenmonoxid im Verbrennungsgas sind drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte aufzunehmen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Kontinuierliche Emissionsmessungen

§ 4. (1) Die im § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Kesselanlage folgende Werte überschreitet:

```

a)

für feste und flüssige Brennstoffe

```

bei Emissionen an Staub und Schwefeldioxid 10 MW,

bei Emissionen an Kohlenmonoxid .......... 5 MW,

bei Emissionen an Stickstoffoxiden ....... 50 MW;

```

b)

für gasförmige Brennstoffe

```

bei Emissionen für Kohlenmonoxid ......... 10 MW.

(2) Die Vornahme kontinuierlicher Emissionsmessungen kann entfallen, wenn durch andere Prüfungen, zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen, mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.

(3) Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission (§ 8 Abs. 1 LRG-K) haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden. Bei Mischfeuerungen (§ 22 Abs. 1) ist zusätzlich das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.

(4) Bei der Messung von gasförmigen Luftschadstoffen ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden.

(5) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens eines befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls vor Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.

(6) Die im § 10 Abs. 4 LRG-K normierte Pflicht des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:

1.

Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.

2.

Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.

3.

Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.

Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6 LRG-K) sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird, bleiben unberücksichtigt.

Abkürzung

LRV-K 1989

Kontinuierliche Emissionsmessungen

§ 4. (1) Die in § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Kesselanlage folgende Werte überschreitet:

```

1.

bei festen und flüssigen Brennstoffen für Emissionen

```

an Staub und Kohlenmonoxid ......................... 10 MW,

für Emissionen an Schwefeldioxid und

Stickstoffoxiden ................................... 30 MW;

```

2.

bei gasförmigen Brennstoffen für Emissionen an

```

Kohlenmonoxid ...................................... 10 MW,

für Emissionen an Stickstoffoxiden ................. 30 MW.

(2) Die Vornahme kontinuierlicher Emissionsmessungen kann entfallen, wenn durch andere Prüfungen, zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen, mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.

(3) Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission (§ 8 Abs. 1 LRG-K) haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden. Bei Mischfeuerungen (§ 22 Abs. 1) ist zusätzlich das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.

(4) Bei der Messung von gasförmigen Luftschadstoffen ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden.

(5) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens eines befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls vor Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.

(6) Die im § 10 Abs. 4 LRG-K normierte Pflicht des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:

1.

Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.

2.

Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.

3.

Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.

Anfahr- bzw. Abfahrzeiten sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausgenommen jene Zeiträume des An- bzw. Abfahrens der Anlage, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird. Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6 LRG-K) bleiben unberücksichtigt.

Abkürzung

LRV-K 1989

§ 5. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:

1.

Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

2.

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.

3.

Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik entsprechen.

4.

Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach dem Anfahren des Dampfkessels bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von 16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen sind im Einzelfall von der Behörde zu treffen.

5.

Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren.

6.

Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.

Abkürzung

LRV-K 1989

§ 5. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:

1.

Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

2.

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.

3.

Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik entsprechen.

4.

Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach dem Anfahren des Dampfkessels bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von 16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen sind im Einzelfall von der Behörde zu treffen.

5.

Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken *1) zu erfolgen.

6.

Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.


*1) Als solche sind VDI-Richtlinien, zB VDI 2066 Blatt 4 und Blatt 6, sowie VDI 3950 Blatt 1E, anzusehen.

Abkürzung

LRV-K 1989

§ 6. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 4 sind während des Betriebes folgende Größen gemäß § 8 Abs. 3 LRG-K laufend zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschrieben sind:

1.

Elektrische Abscheider:

a)

Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,

b)

Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;

2.

Filternde Abscheider:

a)

Druckabfall in der Filteranlage,

b)

Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,

c)

Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;

3.

Massenkraftabscheider:

Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit Druckdifferenzen;

4.

Naßarbeitende Abscheider:

Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert. Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach § 5 zu erfolgen.

Abkürzung

LRV-K 1989

§ 7. (1) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Meßgeräten mindestens einmal wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion gegeben ist.

(2) Die Meßgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle drei Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Sachverständige hat im Rahmen der Überwachung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 zu kontrollieren und in begründeten Fällen die Richtigkeit der Anzeige der Meßgeräte durch Vergleichsmessungen zu überprüfen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 7a. Werden Dampfkesselanlagen mit kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmessgeräten und -systemen ausgestattet, müssen diese der in Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM M 9410, Ausgabe Jänner 1991, sowie der in Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM M 9411, Ausgabe April 1990, entsprechen.

Abkürzung

LRV-K 1989

III. Abschnitt

AUSRÜSTUNG

§ 8. (1) Ölzerstäubungsbrenner mit einer oberen Leistungsgrenze (Brennstoffwärmemenge bei Höchstleistung) bis 3 MW müssen der ÖNORM M 7540, Ausgabe Dezember 1984, Gasgebläsebrenner müssen der ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, entsprechen.

(2) Die Erstprüfung von Brennern nach Abs. 1 mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat zusätzlich die Prüfung der Emissionen an Stickstoffoxiden (NOx) gemäß § 3 Abs. 6 zu umfassen, wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung zu vermerken ist.

(3) Ein Brenner nach Abs. 1 ist als NOx-arm zu bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas bei der Erstprüfung von

1.

Ölzerstäubungsbrennern für Heizöl extra leicht 200 mg/m3, ab 1. Jänner 1992 jedoch 160 mg/m3, für Heizöl leicht 400 mg/m3,

2.

Gasgebläsebrennern 160 mg/m3 für Erdgas

nicht überschreitet.

(4) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 3 sind bei Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:

Tabelle 1

-----------------------+---------------------------------------------

I Heizöl (Masseanteil in %)

+---------------------+-----------------------

I extra leicht I leicht

-----------------------+---------------------+-----------------------

Asphaltene ........... I - I 4,0

Stickstoff ........... I 0,01-0,02 I 0,17-0,20

(5) Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen hat nach DIN 51595, Ausgabe Dezember 1978, die Bestimmung des Gehaltes an Stickstoff hat nach ASTM D 3228-83, Letztapproval November 1983, zu erfolgen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

III. Abschnitt

AUSRÜSTUNG

§ 8.(1) Werden Dampfkesselanlagen mit Brennern ausgerüstet, die in den Anwendungsbereich nachstehender ÖNORMEN fallen, so sind diese ÖNORMEN verbindlich anzuwenden:

1.

Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl extra leicht bis zu einer höchsten Brennstoffwärmeleistung von 1,2 MW, die in Anlage 13 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM EN 267, Ausgabe November 1991, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 5.3.2 der NO tief x-Gehalt in den trockenen Abgasen höchstens 150 mg/m3, ab 1. Jänner 1996 höchstens 130 mg/m3 betragen darf;

2.

Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl leicht, mittel oder schwer die in Anlage 14 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7540-1, Ausgabe Jänner 1994;

3.

Für Gas-Gebläsebrenner die in Anlage 15 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, sowie die in Anlage 16 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7455, Ausgabe Juni 1990, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 3 A der ON M 7455 die NO tief x-Emissionen (berechnet als NO tief 2) pro m3 Abgas unter Prüfbedingungen am Prüfflammrohr für alle Meßpunkte des vorgegebenen Arbeitsfeldes nicht mehr als 100 mg/m3 betragen.

(2) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:

Tabelle 1

```

```

Heizöl (Masseanteil in %)

```

```

extra leicht leicht

```

```

Asphaltene ................... - bis 1,00

Stickstoff ................... 0,01 - 0,02 0,17 - 0,20

Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen bzw. an Stickstoff hat nach einschlägigen technischen Regelwerken *1) zu erfolgen.

```

```

*1) Als solche gelten: DIN 51595, Ausg. Dezember 1978, Bestimmung des Asphaltengehalts und ASTM D 4629-91, Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes im Brennstoff.

Abkürzung

LRV-K 1989

IV. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE

BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit solchen Heizölen (§ 2 Abs. 4) befeuert werden, deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet:

```

1.

bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl ................... 0,20 %

```

```

2.

bei Heizöl leicht ...................................... 0,30 %

```

```

3.

bei Heizöl mittel ...................................... 0,60 %

```

```

4.

bei Heizöl schwer ...................................... 2,00 %

```

ab 1. Jänner 1992 ...................................... 1,00 %

Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat nach ÖNORM EN 41, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen.

(2) Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Abs. 1.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.

(4) Soweit Heizöle von den in § 2 Abs. 4 zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1 zuzuordnen.

(5) Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (§ 2 Abs. 1 lit. d LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) nachzuweisen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

IV. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE

BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit Heizölen befeuert werden, die hinsichtlich ihres Gehaltes an Gesamtschwefel den Anforderungen der ÖNORMEN C 1108 und C 1109 (§ 2 Abs. 4) entsprechen.

(2) Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Abs. 1.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.

(4) Soweit Heizöle von den in § 2 Abs. 4 zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1 zuzuordnen.

(5) Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (§ 2 Abs. 1 lit. d LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) nachzuweisen.

Abkürzung

LRV-K 1989

§ 10. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2 enthaltenen Werte nicht überschreitet:

Tabelle 2

Schwefelgehalt

---------------+-----------------------------------------------------

I Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

Brennstoffart +-----------------+-----------------+-----------------

I bis 2,0 I größer als I größer als

I I 2,0 bis 5,0 I 5,0 bis 10,0

---------------+-----------------+-----------------+-----------------

flüssig ...... I 0,2% I 0,3% I 0,6%

fest ......... I 0,4 g/MJ I 0,5 g/MJ I 0,6 g/MJ

Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle.

(2) Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.

(3) § 9 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 10. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2 enthaltenen Werte nicht überschreitet:

Tabelle 2

Schwefelgehalt

```

```

Brennstoffwärmeleistung

in MW

Brennstoffart ------------------------------------------------

größer als

bis 5 5 bis 10

```

```

flüssig ............ 0,20% 0,60%

fest ............... 0,20g/MJ

Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle.

(2) Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.

(3) § 9 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 11. Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen darf grundsätzlich nicht mit Holzresten, Hackgut oder Rinde erfolgen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen behandelt sind, es sei denn, die Dampfkesselanlage verfügt über eine geeignete, von der Behörde hiefür bewilligte Rauchgasreinigungsanlage.

Abkürzung

LRV-K 1989

§ 12. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem § 2 Abs. 1 bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 handelt.

(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 12. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW übersteigt und die verwendeten Altöle den Bestimmungen des § 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 entsprechen.

(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.

Abkürzung

LRV-K 1989

V. Abschnitt

EMISSIONSBEGRENZUNG

Grenzwerte für staubförmige

Emissionen

§ 13. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:

Tabelle 3

----------------------------------+----------------------------------

Brennstoffwärmeleistung (MW) I Emissionsgrenzwert (mg/m3)

----------------------------------+----------------------------------

bis 5 .................... I 150

größer als 5 .................... I 50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:

Tabelle 4

---------------------+---------------+---------------+---------------

Brennstoffwärme- I bis 10 I größer als I größer als

leistung (MW) I I 10 bis 50 I 50

---------------------+---------------+---------------+---------------

Brennstoffe I Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

---------------------+---------------+---------------+---------------

Heizöl schwer ...... I 110 I 80 I 50

Heizöl mittel ...... I 80 I 60 I 50

Heizöl leicht ...... I 50 I 50 I 50

Heizöl extra leicht I 30 I 30 I 30

Gas (Rechenwert) ... I 10 I 10 I 10

Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) bezogen.

(3) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala *1). Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1 Abs. 3) 150 mg/m3 nicht überschreitet.

(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.


*1) Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

V. Abschnitt

EMISSIONSBEGRENZUNG

Grenzwerte für staubförmige

Emissionen

§ 13. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:

Tabelle 3

```

```

Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwert

in MW (mg/m3)

```

```

bis 2 ............. 150

größer als 2 ............. 50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:

Tabelle 4

```

```

Brennstoffwärmeleistung größer als größer als

in MW bis 30 30 bis 50 50

```

```

Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

```

```

Heizöl schwer und

Heizöl mittel ................ 60 50 35

Heizöl leicht .................. 50 35 35

Heizöl extra leicht ............ 30 30 30

Gas (Rechenwert) ............... 5 5 5

Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) im Verbrennungsgas bezogen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)

(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Schwefeldioxid

(SO2)-Emissionen

§ 14. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5:

Tabelle 5

---------------------+---------------+---------------+---------------

Brennstoffwärme- I größer als I größer als I größer

leistung (MW) I 10 bis 50 I 50 bis 300 I als 300

---------------------+---------------+---------------+---------------

Brennstoffe I Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

---------------------+---------------+---------------+---------------

Braunkohle ......... I 400 I 400 I 400

sonstige feste ..... I 400 I 200 I 200

flüssige ........... I 1 700 I 350 I 200

Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.

(2) Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten in Abweichung von § 22 Abs. 1 auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.

(3) Können die geforderten Grenzwerte des Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 auf Grund eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen nicht eingehalten werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß § 4 Abs. 6 einzuhalten sind.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 15. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid dürfen ausnahmsweise nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c LRG-K auf Antrag von der Behörde befristet um bis zu 50% höher als gemäß § 14 Abs. 1 festgesetzt werden, wenn nachweislich die für die Auslegung der Dampfkesselanlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und auch nicht bezogen werden können und deshalb die gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte während eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten nicht eingehalten werden können.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Kohlenmonoxid

(CO)

§ 16. Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:

```

1.

feste Brennstoffe ................................... 250 mg/m3

```

```

2.

flüssige Brennstoffe ................................ 175 mg/m3

```

```

3.

Brenngas ............................................ 100 mg/m3

```

Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen

§ 16. Für CO-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten folgende Grenzwerte:

```

1.

Bei festen Brennstoffen

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 1 MW .................................... 1 000 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 1 MW ................................... 150 mg/m3

```

2.

Bei flüssigen Brennstoffen

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 1 MW .................................... 100 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 1 MW ................................... 80 mg/m3

```

3.

Bei gasförmigen Brennstoffen

```

```

a)

bei Flüssiggas .............................. 100 mg/m3

```

```

b)

bei Erdgas .................................. 80 mg/m3

```

Die Grenzwerte sind bei festen Brennstoffen auf 6%, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickstoffoxide (NOx)

§ 17. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 0,5 MW bis 3 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:

1.

Verwendung von NOx-armen Brennern;

2.

Wirbelschichtverfahren;

3.

Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;

4.

Stufenverbrennung.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 3 MW für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):

```

1.

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 50 MW

```

```

a)

für Kohle ........................................ 500 mg/m3

```

```

b)

für Heizöl extra leicht .......................... 250 mg/m3

```

```

c)

für Heizöl leicht, mittel und schwer ............. 450 mg/m3

```

```

d)

für gasförmige Brennstoffe ....................... 200 mg/m3

```

```

2.

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW

```

bis 150 MW

```

a)

für Kohle ........................................ 400 mg/m3

```

```

b)

für flüssige Brennstoffe ......................... 300 mg/m3

```

```

c)

für gasförmige Brennstoffe ....................... 150 mg/m3

```

```

3.

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW

```

bis 300 MW

```

a)

für Kohle ........................................ 300 mg/m3

```

```

b)

für flüssige Brennstoffe ......................... 200 mg/m3

```

```

c)

für gasförmige Brennstoffe ....................... 100 mg/m3

```

```

4.

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 300 MW

```

```

a)

für Kohle bei Rost- oder Staubfeuerung ........... 200 mg/m3

```

```

b)

für Kohle bei Wirbelschichtfeuerung .............. 250 mg/m3

```

```

c)

für flüssige Brennstoffe ......................... 150 mg/m3

```

```

d)

für gasförmige Brennstoffe ....................... 100 mg/m3

```

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die im Abs. 2 angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.

(4) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die NOx-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen

§ 17. Für NO tief x-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,35 MW gelten folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO tief 2):

```

1.

Bei festen Brennstoffen

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 10 MW ................................... 400 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

```

c)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 200 mg/m3

```

2.

Bei Heizöl extra leicht ........................ 150 mg/m3

```

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch

gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren

Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/m3 pro 1 mg

Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

```

3.

Bei Heizöl leicht

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 10 MW ................................... 450 mg/m3,

ab 1. Jänner 1996 ........................... 400 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

```

c)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 100 mg/m3

```

4.

Bei Heizöl mittel und schwer

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 10 MW ................................... 450 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

```

c)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 100 mg/m3

```

5.

Bei gasförmigen Brennstoffen

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 3 MW .................................... 125 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 3 MW ................................... 100 mg/m3.

Die Grenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen

§ 17. Für NO tief x-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,35 MW gelten folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO tief 2):

```

1.

Bei festen Brennstoffen

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 10 MW ................................... 400 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

```

c)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 200 mg/m3

```

2.

Bei Heizöl extra leicht ........................ 150 mg/m3

```

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch

gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren

Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/m3 pro 1 mg

Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

```

3.

Bei Heizöl leicht

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 3 MW ....................................... 450 mg/m3

ab 1. Jänner 2001 .............................. 400 mg/m3,

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 3 MW bis 10 MW ............................ 400 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

```

c)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 100 mg/m3

```

4.

Bei Heizöl mittel und schwer

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 10 MW ................................... 450 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

```

c)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 100 mg/m3

```

5.

Bei gasförmigen Brennstoffen

```

```

a)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 3 MW .................................... 125 mg/m3

```

b)

für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 3 MW ................................... 100 mg/m3.

Die Grenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung

§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß ÖNORM S 2000, Ausgabe Jänner 1986, hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird.

(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr als 15 000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 15 000 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):

Klein- mittlere Groß-

anlagen Anlagen anlagen

in mg/m3

```

1.

Staubförmige Emissionen .. 50,0 20,0 15,0

```

```

2.

Gasförmige Emissionen:

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl),

```

angegeben als Cl- ..... 30,0 15,0 10,0

```

b)

Fluorwasserstoff (HF),

```

angegeben als F- ...... 0,7 0,7 0,7

```

c)

Schwefeldioxid (SO2) .. - 100 50,0

```

```

d)

Kohlenmonoxid (CO) .... 100 50,0 50,0

```

```

e)

Stickoxide, angegeben

```

als Stickstoffdioxid .. - 300 100

```

3.

Emissionen in Dampf-

```

und/oder Partikelform:

```

a)

Blei, Zink und Chrom

```

einschließlich ihrer

Verbindungen,

zusammen .............. 5,0 3,0 2,0

```

b)

Arsen, Cobalt, Nickel

```

einschließlich ihrer

Verbindungen .......... 1,0 0,7 0,5

```

c)

Cadmium und seine

```

Verbindungen .......... 0,1 0,05 0,05

```

d)

Quecksilber und seine

```

Verbindungen .......... 0,1 0,1 0,05

```

4.

Organische Stoffe,

```

angegeben als

Gesamtkohlenstoff ........ 20,0 20,0 20,0

(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.

(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.

(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.

(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:

1.

Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.

2.

Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.

(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:

1.

Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.

2.

Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.

3.

Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung

§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß der in Anlage 17 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2000, Ausgabe Oktober 1992, hausmüllähnlicher Abfall sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird.

(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr als 15 000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 15 000 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):

Klein- mittlere Groß-

anlagen Anlagen anlagen

in mg/m3

```

1.

Staubförmige Emissionen .. 50,0 20,0 15,0

```

```

2.

Gasförmige Emissionen:

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl),

```

angegeben als Cl- ..... 30,0 15,0 10,0

```

b)

Fluorwasserstoff (HF),

```

angegeben als F- ...... 0,7 0,7 0,7

```

c)

Schwefeldioxid (SO2) .. - 100 50,0

```

```

d)

Kohlenmonoxid (CO) .... 100 50,0 50,0

```

```

e)

Stickoxide, angegeben

```

als Stickstoffdioxid .. - 300 100

```

3.

Emissionen in Dampf-

```

und/oder Partikelform:

```

a)

Blei, Zink und Chrom

```

einschließlich ihrer

Verbindungen,

zusammen .............. 5,0 3,0 2,0

```

b)

Arsen, Cobalt, Nickel

```

einschließlich ihrer

Verbindungen .......... 1,0 0,7 0,5

```

c)

Cadmium und seine

```

Verbindungen .......... 0,1 0,05 0,05

```

d)

Quecksilber und seine

```

Verbindungen .......... 0,1 0,1 0,05

```

4.

Organische Stoffe,

```

angegeben als

Gesamtkohlenstoff ........ 20,0 20,0 20,0

(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.

(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.

(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.

(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:

1.

Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.

2.

Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.

(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:

1.

Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.

2.

Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.

3.

Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung

§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß der in Anlage 17 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2000, Ausgabe Oktober 1992, hausmüllähnlicher Abfall sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird.

(1a) Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens zwei Sekunden bei mindestens 6% Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 °C erreichen.

(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr als 15 000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 15 000 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):

Klein- mittlere Groß-

anlagen Anlagen anlagen

in mg/m3

```

1.

Staubförmige Emissionen .. 50,0 20,0 15,0

```

```

2.

Gasförmige Emissionen:

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl),

```

angegeben als Cl- ..... 30,0 15,0 10,0

```

b)

Fluorwasserstoff (HF),

```

angegeben als F- ...... 0,7 0,7 0,7

```

c)

Schwefeldioxid (SO2) .. - 100 50,0

```

```

d)

Kohlenmonoxid (CO) .... 100 50,0 50,0

```

```

e)

Stickoxide, angegeben

```

als Stickstoffdioxid .. - 300 100

```

3.

Emissionen in Dampf-

```

und/oder Partikelform:

```

a)

Blei, Zink und Chrom

```

einschließlich ihrer

Verbindungen,

zusammen .............. 5,0 3,0 2,0

```

b)

Arsen, Cobalt, Nickel

```

einschließlich ihrer

Verbindungen .......... 1,0 0,7 0,5

```

c)

Cadmium und seine

```

Verbindungen .......... 0,1 0,05 0,05

```

d)

Quecksilber und seine

```

Verbindungen .......... 0,1 0,1 0,05

```

4.

Organische Stoffe,

```

angegeben als

Gesamtkohlenstoff ........ 20,0 20,0 20,0

(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.

(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.

(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.

(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:

1.

Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.

2.

Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.

3.

Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Abs. 1a festgelegten Mindesttemperatur von 850 °C ist mindestens einmal beim Abnahmeversuch der Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.

(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:

1.

Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.

2.

Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.

3.

Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen derKrankenhausabfallverbrennung

§ 18a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß ÖNORM S 2104, Ausgabe März 1988, als Brennstoff verwendet werden.

(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

mg/m3

```

1.

Staubförmige Emissionen: 20,0

```

```

2.

Gasförmige Emissionen:

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0

```

```

b)

Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7

```

```

c)

Kohlenmonoxid (CO) 50,0

```

```

3.

Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:

```

```

a)

Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,

```

zusammen 3,0

```

b)

Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer

```

Verbindungen 0,7

```

c)

Cadmium und seine Verbindungen 0,05

```

```

d)

Quecksilber und seine Verbindungen 0,1

```

```

4.

Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0

```

(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.

(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen derKrankenhausabfallverbrennung

§ 18a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird.

(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

mg/m3

```

1.

Staubförmige Emissionen: 20,0

```

```

2.

Gasförmige Emissionen:

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0

```

```

b)

Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7

```

```

c)

Kohlenmonoxid (CO) 50,0

```

```

3.

Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:

```

```

a)

Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,

```

zusammen 3,0

```

b)

Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer

```

Verbindungen 0,7

```

c)

Cadmium und seine Verbindungen 0,05

```

```

d)

Quecksilber und seine Verbindungen 0,1

```

```

4.

Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0

```

(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.

(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oderHolzresten befeuerten Dampfkesselanlagen

§ 19. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1.

Staubförmige Emissionen:

```

a)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 2 MW .................................... 150 mg/m3

```

b)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3

```

c)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3

```

2.

Kohlenmonoxid-Emissionen:

```

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 2 MW ................................ 250 mg/m3

```

3.

Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

```

```

a)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

ab 3 MW bis 300 MW .......................... 300 mg/m3

```

b)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 300 MW ........................... 200 mg/m3

```

4.

Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als

```

Kohlenstoff:

```

a)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 0,5 MW .................................. 150 mg/m3

```

b)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 0,5 MW bis 1 MW .................. 100 mg/m3

```

c)

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 1 MW ............................. 50 mg/m3

(2) Die Grenzwerte nach Abs. 1 sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten

Dampfkesselanlagen

§ 19. (1) Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1.

Staubförmige Emissionen:

```

a)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 2 MW .................................... 150 mg/m3

```

b)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3

ab 1. Jänner 1997 ........................... 50 mg/m3

```

c)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3

```

2.

Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen:

```

```

a)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 0,1 MW bis 5 MW .................. 250 mg/m3

```

b)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 5 MW ............................. 100 mg/m3

```

3.

Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

```

als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß

nachfolgender Tabelle 5a:

Tabelle 5a

```

```

Brennstoffwärmeleistung größer als größer als größer als

der Anlage in MW 0,1 bis 10 10 bis 50 50

```

```

Holzbrennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

```

```

Restholz von verleimten,

beschichteten oder

lackierten Holzwerkstoffen

oder Holzbauteilen ....... 500 *1) 350 200

naturbelassenes Buchen- und

Eichenholz, Rinde, Reisig

und Zapfen ............... 300 200 200

Sonstig naturbelassenes Holz 250 200 200

Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die

Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

```

4.

Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe,

```

angegeben als Kohlenstoff (C):

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 0,1 MW ........................... 50 mg/m3.

5.

Schwermetall - Emissionen:

Bei mit schwermetallpigmentierten Lacken

behandeltem Restholz sind die Bestimmungen

des § 18 Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind auf

13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(4) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.


*1) Ab 1. Jänner 1997 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW ein Grenzwert von 350 mg/m3.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten

Dampfkesselanlagen

§ 20. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl gemäß § 12 Abs. 1 befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen .......................... 30 mg/m3

```

```

2.

Gasförmige Emissionen:

```

```

a)

Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ..... 30 mg/m3

```

```

b)

Kohlenmonoxid (CO) ............................ 65 mg/m3

```

```

c)

organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit

```

einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW 30 mg/m3

```

3.

Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:

```

```

a)

Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

```

Verbindungen zusammen ......................... 4 mg/m3

```

b)

Cadmium und seine löslichen Verbindungen ...... 0,1 mg/m3

```

(2) Die in Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.

(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß § 14 zu beschränken.

(5) Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Abs. 1 Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.

(6) Die Behörde hat in Abweichung von § 4 im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:

1.

Die Verbrennungsgastemperaturen sind am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend zu überwachen.

2.

Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1 LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Die Messung der Emissionen gemäß Abs. 3 ist von der Behörde in Abhängigkeit von der Art des Altöls festzulegen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen derZellstofferzeugung

§ 21. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

```

a)

Sulfatprozeß: Staub .............................. 50 mg/m3

```

Schwefeldioxid ..................... 400 mg/m3

gesamte reduzierte

Schwefelverbindungen, ausgedrückt

als H2S ............................ 20 mg/m3

Stickstoffoxide, ausgedrückt als NO2 400 mg/m3

```

b)

Sulfitprozeß: Staub 50 mg/m3

```

Schwefeldioxid:

saures Magnesiumbisulfit-Verfahren . 700 mg/m3

Magnefitverfahren .................. 300 mg/m3

Stickstoffoxide, ausgedrückt als NO2 400 mg/m3

Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe Mai 1984, zu richten.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Emissionen von Abhitzekesselanlagen

§ 21a. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1.

Staubförmige Emissionen:

```

a)

Bei flüssigen Brennstoffen .................. 20 mg/m3

```

```

b)

Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3

```

```

2.

Kohlenmonoxid (CO) - Emissionen bei Nennlast:

```

```

a)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 50 MW ................................... 100 mg/m3

```

b)

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

größer als 50 MW ............................ 35 mg/m3

```

3.

Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

```

als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß

nachfolgender Tabelle 5b:

Tabelle 5b

```

```

Brennstoffwärmeleistung größer als größer als

der Anlage in MW bis 50 50 bis 200 200

```

```

Brennstoffart Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

```

```

flüssig, flüssig und gasförmig

kombiniert ................. 200 *1) 150 80

Erdgas ....................... 150 80 35

Die Emissionsgrenzwerte gelten für den eigenständigen Betrieb von Abhitzekesselanlagen mit Gasturbinen.

Für den Fall einer Erdgas-Zusatzfeuerung mit Flächenbrennern im Kessel gelten die Grenzwerte bis zu einem Anteil von höchstens 45% der Zusatzfeuerung an der zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage.

Die Grenzwerte sind auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Kolbenmaschinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1.

Staubförmige Emissionen:

```

a)

Bei flüssigen Brennstoffen .................. 80 mg/m3

```

```

b)

Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3

```

```

2.

Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen: ................. 500 mg/m3

```

```

3.

Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

```

als Stickstoffdioxid (NO tief 2):

```

a)

Für Anlagen mit Selbstzündungsmotoren ....... 500 mg/m3

```

```

b)

Für Anlagen mit Fremdzündungsmotoren ........ 350 mg/m3

```

Die Grenzwerte sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

```

```

*1) Für Anlagen, die nicht länger als 200 Vollaststunden pro Jahr betrieben werden, gilt ein Grenzwert von 300 mg/m3.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Ammoniak (NH tief 3)-Emissionen

§ 21b. Bei Dampfkesselanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffoxid-Emission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

```

1.

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis 50 MW ................................... 30 mg/m3

```

2.

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 50 MW .................................. 10 mg/m3.

Die Grenzwerte sind auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen

§ 22. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird. Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen.

(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

E1 E2 (21-B1) En (21-B1)

GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------

Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)

Hiebei bedeuten:

GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf

die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste

Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff

für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

Abkürzung

LRV-K 1989

VI. Abschnitt

SCHORNSTEINHÖHEN

Allgemeines

§ 23. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung sind der Ableitung der Verbrennungsgase an die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als „Fang“ bezeichnet sind.

(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal nach oben austreten können. Sind aus technischen Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.

(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß §§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

VI. Abschnitt

SCHORNSTEINHÖHEN

Allgemeines

§ 23. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung sind der Ableitung der Verbrennungsgase an die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in einschlägigen Regelwerken *1) als „Fang“ bezeichnet werden.

(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal nach oben austreten können. Sind aus technischen Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.

(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß §§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.


*1) Nähere Hinweise finden sich in ÖNORM B 8200, Ausgabe Juli 1987.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Schornsteinmindesthöhe über Dach

§ 24. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen entsprechen:

1.

Satteldach:

Die Schornsteinmündung muß mindestens 0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter 50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe angeordnet werden kann, doch muß in diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens 1 m über der Dachfläche, im rechten Winkel zu dieser gemessen liegen.

2.

Flachdach:

Der Schornstein muß den höchsten Punkt (Attika) eines Flachdaches um mindestens 1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt 1 m.

(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 300 kW bis 1,2 MW muß die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen:

1.

Satteldach:

Der Schornstein muß den höchsten Teil des Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m überragen.

2.

Flachdach:

Bei Flachdächern oder Dächern mit einem Neigungswinkel unter 20 Grad gilt als Bezugspunkt, den der Schornstein um mindestens 1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung von 20 Grad (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen Dachfläche das gesamte Gebäude berührend überdeckt.

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 1,2 MW muß die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen:

1.

Der Schornstein muß den First eines Satteldaches um mindestens 3 m überragen.

2.

Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern die errechnete Firsthöhe eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung von 20 Grad (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen Dachfläche das gesamte Gebäude berührend überdeckt, um mindestens 3 m oder das angrenzende Gelände mindestens um die 2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an der Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt die kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch den höchsten Punkt des Daches um mindestens 5 m überragen.

3.

Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden Wohngebäude in einem Umkreis von 50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m überragen. Geringere Schornsteinhöhen können in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen festgelegt werden, sofern hiedurch keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 2 LRG-K zu erwarten ist.

Abkürzung

LRV-K 1989

Schornsteinmindesthöhe über Gelände

§ 25. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.

(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW ist die Schornsteinmindesthöhe über dem angrenzenden Gelände gemäß der nachfolgenden Tabelle 6 zu ermitteln:

Tabelle 6

------------------------+--------+--------+--------+--------+--------

Brennstoffwärme- I bis 60 I 120 I 600 I 1 000 I 2 000

leistung (kW) I I I I I

------------------------+--------+--------+--------+--------+--------

Schornsteinhöhe I I I I I

(m).................. I 4 I 7 I 15 I 18 I 22

Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe die ÖNORM M 9440, Ausgabe Juni 1982, verbindlich anzuwenden. Die Schornsteinhöhe darf jedoch nicht kleiner sein als 22 m.

(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Schornsteinmindesthöhe über Gelände

§ 25. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.

(2) Für die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhen über Gelände ist die in der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9440, Ausgabe Mai 1992, verbindlich anzuwenden. Für Anlagen, die als kleine Emittenten im Sinne der ÖNORM gelten, ist die Schornsteinmindesthöhe über Gelände gemäß nachfolgender Tabelle 6 festzulegen:

Tabelle 6

```

```

2 000

Brennstoffwärmeleistung bis 60 120 1 000 oder

in KW größer

```

```

Schornsteinhöhe (m) ........... 4 7 12 15

Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)

(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.

Abkürzung

LRV-K 1989

Besondere Standortsituationen

§ 26. Abweichend von den in den §§ 24 und 25 Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Besondere Standortsituationen

§ 26. Abweichend von den in § 24 und in § 25 Abs. 2 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist.

Abkürzung

LRV-K 1989

VII. Abschnitt

EMISSIONSERKLÄRUNG, DAMPFKESSELANLAGENBUCH UND BEFUNDE

§ 27. (1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung (§ 10 Abs. 7 LRG-K) sowie das hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nr. 232 erhältliche, in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dargestellte Formular maßgeblich.

(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum) zu umfassen.

(3) Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben sind monatsweise zu erstellen.

(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

(5) Für Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches (§ 10 Abs. 3 LRG-K) ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nr. 236 erhältliche, in der Anlage 2 (Anm: Anlage nicht darstellbar) dargestellte Formular maßgeblich.

(6) Für Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde (§ 7 Abs. 4 LRG-K) sind die bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nrn. 236a und 236b erhältlichen, in den Anlagen 3 und 4 (Anm: Anlage nicht darstellbar) dargestellten Formulare maßgeblich.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

VIII. Abschnitt

§ 28. Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN, DIN-Normen (Normen des Deutschen Institutes für Normung e. V.) und ASTM-Normen (American Society for Testing and Materials) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

IX. Abschnitt

§ 29. Die §§ 1 Abs. 1a, 18, 18a und 20 (einschließlich ihrer Überschriften) treten mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.

Abkürzung

LRV-K 1989

Anlage 1

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Anlage 2

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Anlage 3

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Anlage 4

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 5


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 6


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 7


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 8


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 9


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 10


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 11


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 12


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 13


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 14


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 15


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 16


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 17


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 18


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

LRV-K 1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 19


(Anm.: Anlage (ÖNORM) wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)