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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung - ChemV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

I. ABSCHNITT

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über

1.

die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG,

2.

die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG (§ 17 Abs. 1 und 2 ChemG),

3.

die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 17 Abs. 3 und 4 ChemG) und

4.

die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 18 ChemG).

II. ABSCHNITT

Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

Gefährliche Eigenschaften

§ 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen.

Einstufung gefährlicher Stoffe

§ 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat zu erfolgen:

1.

nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste, Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar)

2.

für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Eigenschaften nach der vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mit Verordnung gemäß § 23 ChemG erlassenen Giftliste,

3.

für die in den Listen gemäß Z 1 und 2 nicht enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten gefährlichen Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2.

(2) Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, sind nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.

Zu Abs. 2:

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Juli 1991 außer

Kraft (vgl. § 23).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:

1.

nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder

2.

für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Juli 1991 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Zu Abs. 2:

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1992 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 274/1992).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:

1.

nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder

2.

für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1992 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Zu Abs. 2:

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:

1.

nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder

2.

für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1993 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Lösungsmitteln

§ 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet werden sollen und die

1.

einen oder mehrere der in Anhang C, Punkt II (Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,

2.

außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder in der Giftliste bezeichnet sind, oder

3.

außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen,

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit

31.

Dezember 1993 außer Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen von

Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 6. Zubereitungen, die

1.

zur Verwendung als

a)

Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben, Beschichtungsmittel, Klebstoffe, Dichtungs- und Spachtelmassen, Kitte, Fugenvergußmassen, Isoliergrund, Abbeizmittel, Entfettungsmittel, Industriereiniger, Künstlerfarben und Trennmittel,

b)

Oberflächenschutzmittel einschließlich Holzbeizen

2.

für die Herstellung oder Verarbeitung der in Z 1 genannten Zubereitungen notwendig sind,

Grundsätze und Grundlagen der Einstufung

§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.

(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:

1.

physikalisch-chemische Daten,

2.

Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,

3.

das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.

(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.

(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:

1.

0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,

2.

1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.

(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.

(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln.

(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.

(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2 Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen.

(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist.

Grundsätze und Grundlagen der Einstufung

§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.

(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:

1.

physikalisch-chemische Daten,

2.

Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,

3.

das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.

(2a) Zur Einstufung einer Zubereitung ist deren Prüfung im Tierversuch (§ 3 Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989) nicht erforderlich, sofern nicht der begründete Verdacht einer größeren Gefährlichkeit der Zubereitung besteht, als sich aus der Anwendung des Berechnungsverfahrens gemäß Anhang B, Punkt 3, ergibt. Soweit Tierversuche auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt.

(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.

(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:

1.

0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,

2.

1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.

(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.

(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in möglichst umfassender Weise widerspiegeln. Am Menschen dürfen Versuche nicht vorgenommen werden; allenfalls vorliegende Ergebnisse derartiger Versuche dürfen nicht herangezogen werden, um den Nachweis der Ungefährlichkeit oder einer geringeren Gefährlichkeit zu führen, als sich aus den nach dieser Verordnung vorgesehenen Einstufungsverfahren ergibt.

(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.

(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2 Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen.

(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist.

Neueinstufung

§ 8. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder für die Vermarktung erforderliche Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.

(2) Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 15 ChemG ist zu überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß

1.

die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste oder in den Tabellen in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9., angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,

2.

Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Masseanteilen - eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten:

```

```

Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge der

Konzentration des Stoffes ursprünglichen Konzentration des

Stoffes

```

```

= 2,5% +- 15 %

2,5% = 10 % +- 10 %

10 % = 25 % +- 6 %

25 % = 50 % +- 5 %

50 % = 100 % +- 2,5%

```

```

oder

3.

ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG sind.

III. ABSCHNITT

Verpackung

Verpackungspflicht, Anforderungen

§ 9. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.

(3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden.

(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter einer Verpackungspflicht unterliegen, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 für Versandstücke, die entsprechend diesen Vorschriften verpackt sind, als erfüllt, sofern bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist.

(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen dürfen

1.

keine besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können,

2.

keine Aufmachung aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erweckt,

3.

keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht giftig'', „nicht umweltgefährlich'' oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich'', enthalten.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer besonderen Form, Aufmachung oder Bezeichnung für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.

Ausnahmen

§ 10. (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.

(2) Die Bestimmungen über die Verpackung gelten nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen von über 1 000 l.

(3) Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften geeignete Behältnisse abgegeben werden. Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.

(4) Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.

Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

§ 11. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Z 2 müssen jedenfalls Verpackungen von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet werden:

1.

mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet und

2.

mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

Z 1 gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am 1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs E entsprechen.

IV. ABSCHNITT

Kennzeichnung

1.

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht

§ 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein.

(2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des gefährlichen Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe und ihr Masseanteil nach Maßgabe des § 13;

2.

Name (Firma), Adresse und Telephonnummer des Herstellers oder des Importeurs; wird der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung in der Originalverpackung des ausländischen Herstellers abgegeben, so ist auch dieser anzugeben;

3.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren (Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des § 14;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe des § 15;

5.

Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge (S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.) nach Maßgabe des § 16;

6.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nach Maßgabe des § 17;

7.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach Maßgabe des § 18.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß § 5 Abs. 1 ChemG von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff'' zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen Verpackung kann bei gleicher Einstufung das Gefahrensymbol gemäß Abs. 2 Z 3 durch das entsprechende Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.

(5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben am 1. August 1987, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben ist, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, und eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.

(7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Bei der Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

(8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in andere als die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung eine vollständige Kennzeichnung aufweisen, wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung auf den Einzelverpackungen eine eindeutige Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen; diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrstaates erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in Tankcontainern, Tankfahrzeugen oder Kesselwagen ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

IV. ABSCHNITT

Kennzeichnung

1.

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht

§ 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein.

(2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des gefährlichen Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe und ihr Masseanteil nach Maßgabe des § 13;

2.

Name (Firma), Adresse und Telephonnummer des Herstellers oder des Importeurs; wird der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung in der Originalverpackung des ausländischen Herstellers abgegeben, so ist auch dieser anzugeben;

3.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren (Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des § 14;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe des § 15;

5.

Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge (S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.) nach Maßgabe des § 16;

6.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nach Maßgabe des § 17;

7.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach Maßgabe des § 18.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß § 5 Abs. 1 ChemG von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff'' zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen Verpackung kann bei gleicher Einstufung das Gefahrensymbol gemäß Abs. 2 Z 3 durch das entsprechende Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.

(5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben am 1. Jänner 1991, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben ist, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, und eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.

(7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Bei der Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

(8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in andere als die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung eine vollständige Kennzeichnung aufweisen, wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung auf den Einzelverpackungen eine eindeutige Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen; diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrstaates erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in Tankcontainern, Tankfahrzeugen oder Kesselwagen ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

Name und Masseanteil des Stoffes

§ 13. (1) Der Name des gefährlichen Stoffes oder bei Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 ChemG die Namen der Stoffe, die zur Einstufung der Zubereitung nach diesen gefährlichen Eigenschaften führen, sind nach den Bezeichnungen in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder, wenn sie in diesen Listen nicht bezeichnet sind, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, anzugeben.

(2) Der Name der mindergiftigen Stoffe, denen die Standardaufschrift R 20, R 21 oder R 22 zuzuordnen ist, sowie der Name der reizenden Stoffe, denen die Standardaufschrift R 36, R 37, R 38 oder R 41 zuzuordnen ist, kann in der Kennzeichnung von durch diese Stoffe als mindergiftig oder reizend eingestuften Zubereitungen durch die Angabe der wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale ersetzt werden, wenn diese Zubereitungen ausschließlich zur gewerblichen Verwendung als Additive für Schmiermittel oder als Härter oder Katalysatoren für Kunstharze, Lacke oder Klebstoffe bestimmt sind. Die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale sind in einer Weise anzuführen, die die Beurteilung der toxischen Wirkungen des Stoffes und entsprechender Schutzmaßnahmen ermöglicht.

(3) Bei Zubereitungen, die auf Grund des Gehaltes an sehr giftigen oder giftigen Stoffen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind, sind die Masseanteile dieser Stoffe in Hundertsätzen oder Prozentsatzbereichen anzugeben. Für die Angabe der Prozentsatzbereiche gilt folgende Abstufung:

Masseanteil = 1%

1% Masseanteil = 5%

5% Masseanteil = 10%

10% Masseanteil = 25%

25% Masseanteil = 50%

50% Masseanteil = 75%

Masseanteil 75%

(4) Krebserzeugende Zubereitungen sind mit der Zusatzbezeichnung „Gruppe I (sehr stark gefährdend)'', „Gruppe II (stark gefährdend)'' oder „Gruppe III (gefährdend)'' zu versehen, wenn die in ihnen enthaltenen krebserzeugenden Stoffe in Anhang F angeführt sind und ihr Masseanteil den dort angegebenen Mindestgrenzwert für die jeweilige Zusatzbezeichnung erreicht oder überschreitet. Ergeben sich daraus mehrere Zusatzbezeichnungen, so ist diejenige anzugeben, die den höheren bzw. den höchsten Grad der Gefährdung zum Ausdruck bringt. Die Zusatzbezeichnung ist in Verbindung mit dem R-Satz (§ 15) anzubringen, der sich auf die krebserzeugende Eigenschaft der Zubereitung bezieht.

(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2, und von Zubereitungen, die nach § 7 Abs. 3 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung maßgeblich sind, angegeben werden. Für chemische Elemente und chemische Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile anzugeben.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben,

Gefahrenbezeichnungen

§ 14. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen (Anhang B, Punkt 4.1.) (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) hat entsprechend der Einstufung der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Zubereitungen nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste oder nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu erfolgen.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann

1.

bei Kennzeichnungen als „sehr giftig'' die Kennzeichnung als „giftig'', „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,

2.

bei Kennzeichnungen als „giftig'' die Kennzeichnung als „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,

3.

bei Kennzeichnung als „ätzend'' die Kennzeichnung als „reizend'' oder „mindergiftig'' entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig'' ergibt sich aus der Einstufung nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) Punkt 2., 4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich'' die Kennzeichnung

5.

bei Kennzeichnung als „mindergiftig'' die Kennzeichnung als „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste nicht anderes bestimmt ist.

Hinweise auf besondere Gefahren

(R-Sätze)

§ 15. (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.

(2) In der Regel müssen nicht mehr als vier R-Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.

(3) Die R-Sätze „hochentzündlich'' (R 12) oder „leichtentzündlich'' (R 11) müssen nicht angebracht werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol (Anhang B, Punkt 4.1.) (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) auf der Kennzeichnung befindet.

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§ 16. (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben.

(2) Auf Grund der Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2., sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Die S-Sätze müssen sich auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall

§ 17. Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu geben, welche Maßnahmen der Verwender oder Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer Verwendung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben, um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung

§ 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur industriellen oder gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben am 1. Juni 1983, und S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

(2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden kann oder dafür nicht geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5 angeführten Piktogramme (Anm.: Piktogramme nicht darstellbar) in der Kennzeichnung deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen. Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung des Abgebers gemäß § 34 Abs. 2 ChemG hinzuweisen.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung

§ 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur industriellen oder gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, und S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

(2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden kann oder dafür nicht geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5 angeführten Piktogramme (Anm.: Piktogramme nicht darstellbar) in der Kennzeichnung deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen. Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung des Abgebers gemäß § 34 Abs. 2 ChemG hinzuweisen.

Ausführung der Kennzeichnung

§ 19. (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung

1.

bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,

2.

von mehr als 0,125 l bis 3 l mindestens dem Format 52 mmx74 mm,

3.

von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mmx105 mm,

4.

von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mmx148 mm,

5.

von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mmx210 mm entsprechen.

(2) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall sind die Abmessungen nach Abs. 1 entsprechend zu vergrößern.

(3) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol deutlich davon abhebt.

(4) Die Schriftgröße der Angaben hat mindestens 1,8 mm zu betragen. Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist.

(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild angebracht sein.

(6) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen, die gemäß § 10 Abs. 4 unverpackt abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung anzubringen. Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen.

(6a) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern) gemäß § 10 Abs. 3, sofern diese aus ortsfesten Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden, und auf solchen Abgabevorrichtungen (Abs. 6) muß keine Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 enthalten. In der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden Kennzeichnung können überdies die Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 entfallen. Sofern die abgegebenen Stoffe und Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag ,Nie zu Reinigungszwecken verwenden!' zu versehen.

(7) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher, Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann die Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder Lieferung erfolgen.

(8) Die Kennzeichnung und der Beipacktext von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen.

(9) Die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und die Hinweise zur schadlosen Beseitigung müssen bei Stoffen und Zubereitungen mit brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen und reizenden, ausgenommen sensibilisierenden, Eigenschaften in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 0,125 l enthält und eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für die gleiche Menge von mindergiftigen Stoffen oder Zubereitungen, soweit sie nicht im Einzelhandel für Letztverbraucher erhältlich sind.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmittel treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

2.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Lösungsmittel

§ 20. Für Lösungsmittel (§ 5) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben sind:

1.

Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen sehr giftigen oder giftigen Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2% enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen nach folgenden Abstufungen:

Masseanteil = 1%

1% Masseanteil = 5%

5% Masseanteil = 20%

20% Masseanteil = 50%

Masseanteil 50%

Der Name und der Masseanteil müssen nicht angegeben werden, wenn

die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig ist.

2.

Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C, Punkt I (1), wenn ihr Masseanteil folgende Prozentsätze übersteigt:

3.

Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr Masseanteil den niedrigsten in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt II) für den jeweiligen Stoff angegebenen Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in der Tabelle IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten Konzentrationsgrenzen erreicht bzw. überschreitet.

4.

Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen R 42, R 43 oder

5.

Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.

Die besondere Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit

31.

Dezember 1993 außer Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

für Oberflächenbehandlungsmittel

§ 21. (1) Für Oberflächenbehandlungsmittel (§ 6) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben sind:

1.

Der Name der sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder ätzenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt II), in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder in den Tabellen I bis IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.1. bis 3.9.4., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen bzw. überschreiten.

2.

Der Name der reizenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt II), der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder in den Tabellen IV und V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4. und 3.9.5., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten und die Zubereitung außerdem keine sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffe enthält.

3.

Der Name der sehr giftigen oder giftigen Lösungsmittel (Anhang C), die in einem Masseanteil von mehr als 0,2% in der Zubereitung enthalten sind.

4.

Der Name der mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Lösungsmittel nach § 20 Z 2 bis 4. 5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die

Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.

(2) Enthält die Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten, wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D), der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Tabelle V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,

cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige

Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:

2.

Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:

3.

Isocyanathaltige Zubereitungen:

4.

Epoxidhaltige Zubereitungen:

5.

Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,

cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige

Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:

2.

Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:

3.

Isocyanathaltige Zubereitungen:

4.

Epoxidhaltige Zubereitungen:

5.

Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:

6.

Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten:

7.

Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen):

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von

Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992 zulässig.

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von

Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Dezember 1993 zulässig.

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von

Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 30. Juni 1994 zulässig.

Übergangsbestimmungen

§ 24. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1991 abgegeben werden.

ANHANG A

Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

(Stoffliste)

I. Erläuterungen zur Stoffliste

In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und gefährlichen Zubereitungen ist für jeden Stoff angegeben:

In Spalte 1

die Bezeichnung des Stoffes; die Liste ist in alphabetischer Ordnung erstellt. Sind für einen Stoff zwei mögliche Bezeichnungen vorhanden, so wird zusätzlich auf die andere Bezeichnung hingewiesen. Die Angaben zur Kennzeichnung werden nur bei den Stoffbezeichnungen geführt, die vorzugsweise verwendet werden sollen. Bestehen für bestimmte Stoffe der Liste mehrere Möglichkeiten der Einstufung (das ist der Fall bei allgemeinen Bezeichnungen wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .''), dann ist die Einstufung nach Maßgabe des höchsten Gefahrengrades vorzunehmen.

Bestimmte Stoffe werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht.

Bei verschiedenen Stoffen der Liste ist in Spalte 1 eine „Anmerkung'' (Anm.) enthalten. Die Anmerkungen haben folgende

Bedeutung:

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.

Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'', oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben

zB für BeCl2 : Berylliumchlorid.

Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.

Anmerkung B:

Manche Stoffe zB Säuren, Basen usw., werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet wie

„Salpetersäure . . .%''

so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben;

Beispiel: Salpetersäure 45%.

Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.

Die in Spalte 1 angeführten Masseanteile oder Masseanteilsbereiche sind die Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung gemäß den gefährlichen Eigenschaften in Spalte 3.

Die Verwendung zusätzlicher Angaben (zB spezifisches Gewicht, Grad Baume usw.) oder beschreibender Formulierungen (zB rauchendes Konzentrat) ist zulässig.

Anmerkung C:

Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet wie

„Xylol'',

hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung anzugeben, um welches der Isomere (a) es sich handelt, oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.

Beispiel: a) o-Xylol

b)

Xylol (Isomeren-Gemisch)

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In dieser Form sind sie in der Liste geführt. Manchmal werden solche Stoffe auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder diejenige Person, die einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert'' anzufügen.

Beispiel: Methacrylsäure (nicht stabilisiert)

Anmerkung E:

Für folgende Stoffe als solche oder als Bestandteile einer Zubereitung gilt die Einstufung als krebserzeugend (R 45) nur dann, wenn beim Inverkehrsetzen oder bei der Verwendung der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann:

Antimontrioxid, Asbest, Chrom-III-Chromat.

In Spalte 2

die Nummer des Stoffes nach der Liste des Anhangs I der Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien.

Zur Sicherstellung der Identität der chemischen Verbindung ist für jeden Stoff außerdem die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service Number) angegeben.

In Spalte 3

durch einen Kennbuchstaben (zB F oder Xi) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhangs B, Punkt 4.1. (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar)

Bei Stoffen, denen auf Grund ihrer krebserzeugenden Eigenschaft in der Stoffliste der Kennbuchstabe „T'' oder „Xn'' zugeordnet ist und die auch sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind, wird der diesen Stoffen in der Giftliste (§ 23 ChemG) zugeordnete Kennbuchstabe in Klammer angeführt, wenn die ihnen in den beiden Listen hinsichtlich ihrer Kanzerogenität bzw. Giftigkeit zugeordneten Kennbuchstaben voneinander abweichen. In solchen Fällen ist für die Kennzeichnung des Stoffes jeweils jener Kennbuchstabe maßgeblich, der die höhere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt.

Beispiele:

aldrin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: Xn;

In Spalte 4

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhangs B, Punkt 4.2.1. (R-Sätze).

In Spalte 5

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhangs B, Punkt 4.2.2. (S-Sätze).

Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt. Es bedeuten:

In Spalte 6

der Verweis auf die Anhänge der Verordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D) geregelt ist.

In Spalte 7

bei den mit * gekennzeichneten Stoffen, die zusätzlich zu den in der Stoffliste angeführten gefährlichen Eigenschaften auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG aufweisen, der Verweis auf die zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe in der Giftliste (§ 23 ChemG).

In Spalte 8

bei Stoffen, denen die Standardaufschrift R 45 nach Anhang B Punkt 2.1.a oder b dieser Verordnung zugeordnet wurde, die festgelegten Konzentrationsgrenzen, ab denen Zubereitungen dieser Stoffe gemäß Anhang B, Punkt 3.6., als krebserzeugend einzustufen und als giftig zu kennzeichnen sind.

In Spalte 9

die festgelegten Konzentrationsgrenzen zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe.

II. Stoffliste


Stoffliste nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


ANHANG A

Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

(Stoffliste)

I. Erläuterungen zur Stoffliste

In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und gefährlichen Zubereitungen ist für jeden Stoff angegeben:

In Spalte 1

die Bezeichnung des Stoffes; die Liste ist in alphabetischer Ordnung erstellt. Sind für einen Stoff zwei mögliche Bezeichnungen vorhanden, so wird zusätzlich auf die andere Bezeichnung hingewiesen. Die Angaben zur Kennzeichnung werden nur bei den Stoffbezeichnungen geführt, die vorzugsweise verwendet werden sollen. Bestehen für bestimmte Stoffe der Liste mehrere Möglichkeiten der Einstufung (das ist der Fall bei allgemeinen Bezeichnungen wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .''), dann ist die Einstufung nach Maßgabe des höchsten Gefahrengrades vorzunehmen.

Bestimmte Stoffe werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht.

Bei verschiedenen Stoffen der Liste ist in Spalte 1 eine „Anmerkung'' (Anm.) enthalten. Die Anmerkungen haben folgende

Bedeutung:

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.

Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'', oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben

zB für BeCl2 : Berylliumchlorid.

Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.

Anmerkung B:

Manche Stoffe zB Säuren, Basen usw., werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet wie

„Salpetersäure . . .%''

so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben;

Beispiel: Salpetersäure 45%.

Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.

Die in Spalte 1 angeführten Masseanteile oder Masseanteilsbereiche sind die Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung gemäß den gefährlichen Eigenschaften in Spalte 3.

Die Verwendung zusätzlicher Angaben (zB spezifisches Gewicht, Grad Baume usw.) oder beschreibender Formulierungen (zB rauchendes Konzentrat) ist zulässig.

Anmerkung C:

Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet wie

„Xylol'',

hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung anzugeben, um welches der Isomere (a) es sich handelt, oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.

Beispiel: a) o-Xylol

b)

Xylol (Isomeren-Gemisch)

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In dieser Form sind sie in der Liste geführt. Manchmal werden solche Stoffe auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder diejenige Person, die einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert'' anzufügen.

Beispiel: Methacrylsäure (nicht stabilisiert)

Anmerkung E:

Für folgende Stoffe als solche oder als Bestandteile einer Zubereitung gilt die Einstufung als krebserzeugend (R 45) nur dann, wenn beim Inverkehrsetzen oder bei der Verwendung der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann:

Antimontrioxid, Asbest, Chrom-III-Chromat.

In Spalte 2

die Nummer des Stoffes nach der Liste des Anhangs I der Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien.

Zur Sicherstellung der Identität der chemischen Verbindung ist für jeden Stoff außerdem die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service Number) angegeben.

In Spalte 3

durch einen Kennbuchstaben (zB F oder Xi) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhangs B, Punkt 4.1. (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar)

Bei Stoffen, denen auf Grund ihrer krebserzeugenden Eigenschaft in der Stoffliste der Kennbuchstabe „T'' oder „Xn'' zugeordnet ist und die auch sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind, wird der diesen Stoffen in der Giftliste (§ 23 ChemG) zugeordnete Kennbuchstabe in Klammer angeführt, wenn die ihnen in den beiden Listen hinsichtlich ihrer Kanzerogenität bzw. Giftigkeit zugeordneten Kennbuchstaben voneinander abweichen. In solchen Fällen ist für die Kennzeichnung des Stoffes jeweils jener Kennbuchstabe maßgeblich, der die höhere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt.

Beispiele:

aldrin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: Xn;

In Spalte 4

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhangs B, Punkt 4.2.1. (R-Sätze).

In Spalte 5

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhangs B, Punkt 4.2.2. (S-Sätze).

Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt. Es bedeuten:

In Spalte 6

der Verweis auf die Anhänge der Verordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D) geregelt ist.

In Spalte 7

bei den mit * gekennzeichneten Stoffen, die zusätzlich zu den in der Stoffliste angeführten gefährlichen Eigenschaften auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG aufweisen, der Verweis auf die zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe in der Giftliste (§ 23 ChemG).

In Spalte 8

bei Stoffen, denen die Standardaufschrift R 45 nach Anhang B Punkt 2.1.a oder b dieser Verordnung zugeordnet wurde, die festgelegten Konzentrationsgrenzen, ab denen Zubereitungen dieser Stoffe gemäß Anhang B, Punkt 3.6., als krebserzeugend einzustufen und als giftig zu kennzeichnen sind.

In Spalte 9

die festgelegten Konzentrationsgrenzen zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe.

II. Stoffliste


Stoffliste nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


ANHANG B

Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche

Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)

Inhalt:

1.

Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG.

2.

Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

5.

Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

a)

LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.

b)

LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.

1.

Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze

1.1. Explosionsgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. lit. b und 1.2. lit. a genannten Ausnahmen.

b)

besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.

1.2. Brandfördernd (§ 2 Abs. 5 Z 2 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.

b)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.

c)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).

1.3. Hochentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG)

Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:

R 12 Hochentzündlich

1.4. Leichtentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:

a)

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

b)
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
c)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

d)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.

e)

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

f)

Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

1.5. Entzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:

R 10 Entzündlich

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (§ 2 Abs. 5 Z 6 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

1.7. Giftig (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden durch Dosen in der Größenordnung von

f)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

1.9. Ätzend (§ 2 Abs. 5 Z 9 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

b)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

1.10. Reizend (§ 2 Abs. 5 Z 10 ChemG)

Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xi und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.

b)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

c)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

d)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

e)

die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.

1.11. Umweltgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 11 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.

Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.

1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.

2.

Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen

2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)

Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 45 Kann Krebs erzeugen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.

2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)

Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)

Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

2.4. Einstufung von Zubereitungen

Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+)

Summe (---) = 1

(LT+)

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.2. Als giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT )

Summe (--- + ---) = 1

(LT+ LT')

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LT' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT PXn )

Summe (--- + ---- + ----) = 1

(LXn LXn' LXn")

Dabei ist:

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PXn der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LXn der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LXn' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert,

LXn" der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:

e)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.4. Ätzend

3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35)

Summe (------) = 1

(LC,R35)

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

LC,R35 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer

Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen

ist).

3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 )

Summe (------ + -------) = 1

(LC,R34 LC,R34')

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

LC,R34 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

niedrigere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung

einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34

zuzuteilen ist),

LC,R34' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5. Reizend

3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R41)

Summe (------- + -------- + -------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36' LXi,R41)

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in

der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35

zugeteilt wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R41 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R38 )

Summe (------- + -------- + --------) = 1

(LXi,R38 LXi,R38' LXi,R38")

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R38 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt

wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38 der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist;

c)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R41 PXi,R36 )

Summe (------- + --------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36')

Dabei ist:

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

PXi,R36 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R37)

Summe (-------) = 1

(LXi,R37)

PXi,R37 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt

wurde,

LXi,R37 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.6. Krebserzeugend

3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. lit. a oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. lit. c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7. Fruchtschädigend

3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. lit. b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)

3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. lit. b oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.9. Tabellen

3.9.1. Akut letale Wirkungen

Tabelle I bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.

Tabelle I

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ mit R 26, Konz.= 7% 1% = Konz. 7% 0,1% = Konz. 1%

R 27, R 28

```

```

T mit R 23, Konz.= 25% 3% = Konz. 25%

R 24, R 25

```

```

Xn mit R 20, Konz. = 25%

R 21, R 22

```

```

3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle II

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ Konz. = 10% 1% = Konz. 10% 0,1% = Konz. 1%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

T Konz. = 10% 1% = Konz. 10%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

Xn Konz. = 10%

mit R 40 R 40 *1) zwingend

```

```

*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle III

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T Xn

```

```

T mit Konz. = 10% 1% = Konz. 10%

R 48 R 48 *2) zwingend R 48 *2) zwingend

```

```

Xn mit Konz. = 10%

R 48 R 48 *2) zwingend

```

```

*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle IV

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

Einstufung --------------------------------------------------------

des Stoffes mindestens C mindestens C mindestens Xi mindestens Xi

und R-Satz mit R 35 mit R 34 mit R 41 mit R 36, 37,

38

```

```

mindestens Konz. =10% 5% = Konz. 10% 1% = Konz. 5%

C mit R 35 R 35 R 34 R 36/38

zwingend zwingend zwingend

```

```

mindestens C Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 34 R 34 R 36/38

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 41 R 41 R 36

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz.= 20%

mit R 36, R 36, R 37

37, 38 bzw. R 38

zwingend je

nach

Konzentration

sofern sie

für den

betreffenden

Stoff gelten

```

```

3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen

Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle V

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz mindestens Xn mit R 42 mindestens Xi mit R 43

```

```

Xn mit R 42 Konz. = 1%

R 42 zwingend

```

```

Xi Konz. = 1%

mit R 43 R 43 zwingend

```

```

Xn Konz. = 1%

mit R 42/43 R 42/43 zwingend

```

```

3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.

Tabelle VI

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als

Einstufung krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,

des Stoffes Gefahrensymbol und R-Satz

Gefahren-

symbol und

R-Satz -------------------------------------------------------

T Xn

```

```

krebserzeugende

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 oder R 45 zwingend

2 mit T und R 45

```

```

krebserzeugende

Stoffe 1%

der Kategorie 3 R 40 zwingend

mit Xn und R 40

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 0,5%

Kategorie 1 mit T R 47 zwingend

und R 47

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 5%

Kategorie 2 mit Xn R 47 zwingend

und R 47

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 mit T R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 2 mit Xn R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 1%

Kategorie 3 mit Xn R 40 zwingend

und R 40

```

```

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise

4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen


Gefahrensymbole nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


4.2. Liste der R- und S-Sätze

4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

explosionsgefährlich

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

besonders explosionsgefährlich

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche

Metallverbindungen

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

R 7 Kann Brand verursachen

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

R 10 Entzündlich

R 11 Leichtentzündlich

R 12 Hochentzündlich

R 13 Hochentzündliches Flüssiggas

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher

Gase

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

R 17 Selbstentzündlich an der Luft

R 18 Bei Gebrauch Bildung

explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische

möglich

R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Staub-Luftgemische möglich

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

R 23 Giftig beim Einatmen

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

R 25 Giftig beim Verschlucken

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

R 34 Verursacht Verätzungen

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

R 36 Reizt die Augen

R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 38 Reizt die Haut

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 40 Irreversibler Schaden möglich

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

R 45 Kann Krebs erzeugen

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition

Kombination der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht

entzündlicher Gase

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und

leichtentzündlicher Gase

R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit

der Haut

R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und

Berührung mit der Haut

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der

Haut

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

mit der Haut

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

S 1 Unter Verschluß aufbewahren

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3 Kühl aufbewahren

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten

S 5 Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom

Hersteller anzugeben)

S 6 Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

S 7 Behälter dicht geschlossen halten

S 8 Behälter trocken halten

S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln

fernhalten

S 14 Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom

Hersteller anzugeben)

S 15 Vor Hitze schützen

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22 Staub nicht einatmen

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete

Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser

abspülen und Arzt konsultieren

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel

. . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30 Niemals Wasser hinzugießen

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34 Schlag und Reibung vermeiden

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise

beseitigt werden

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .

reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät

anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller

anzugeben)

S 43 Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden

(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser

verwenden)

S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,

dieses Etikett vorzeigen)

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn

möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und

Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47 Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren

(vom Hersteller anzugeben)

S 48 Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom

Hersteller anzugeben)

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50 Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu

verwenden

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere

Anweisungen einholen

S 53a Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

Kombination der S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,

gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die

Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom

Hersteller anzugeben)

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .

aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden

werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort aufbewahren

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort, entfernt von . . . aufbewahren (die Stoffe, mit

denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller

anzugeben)

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort

aufbewahren

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzkleidung tragen

S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,

Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht

über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze

4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze

Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:

1.

Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff

2.

Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure

3.

Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure 50 vH.

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

```

4.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur

```

instabil sind, zB Acetylen

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

```

5.

Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,

```

Natriumdithionit

R 7 Kann Brand verursachen

```

6.

Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser

```

reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

```

7.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden

```

Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

```

8.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche

Bestandteile enthalten

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Dampf-Luftgemische möglich

```

9.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide

```

bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

```

10.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser

```

oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher

Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

```

11.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust

nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich

werden können

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

```

12.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in

```

gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,

Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit

benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit

. . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

```

13.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige

```

Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der

Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der

Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht

mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet

werden

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

14.

Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.

15.

Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden

4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.

Hierzu folgende Erläuterungen:

1.

Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.

2.

Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.

3.

Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.

S 1: Unter Verschluß aufbewahren

- Anwendungsbereich

Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für

die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3: Kühl aufbewahren

S 4: Von Wohnplätzen fernhalten

S 5: Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder

weißer Phosphor.

S 6: Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt

werden müssen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte

metallorganische Verbindungen.

S 7: Behälter dicht geschlossen halten

S 8: Behälter trocken halten

S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)

S 15: Vor Hitze schützen

S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen

S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22: Staub nicht einatmen

S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24: Berührung mit der Haut vermeiden

S 25: Berührung mit den Augen vermeiden

S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30: Niemals Wasser hinzugießen

S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34: Schlag und Reibung vermeiden

S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom

Hersteller anzugeben)

- Anwendungsbereich

Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur

instabil werden.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische

Peroxide).

S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller

anzugeben)

S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden

S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden

S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

5.

Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 18 Abs. 2)


Pictogramme nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


ANHANG B

Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche

Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)

Inhalt:

1.

Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG.

2.

Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

5.

Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

a)

LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.

b)

LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.

1.

Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze

1.1. Explosionsgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. lit. b und 1.2. lit. a genannten Ausnahmen.

b)

besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.

1.2. Brandfördernd (§ 2 Abs. 5 Z 2 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.

b)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.

c)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).

1.3. Hochentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG)

Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:

R 12 Hochentzündlich

1.4. Leichtentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:

a)

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

b)
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
c)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

d)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.

e)

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

f)

Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

1.5. Entzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:

R 10 Entzündlich

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (§ 2 Abs. 5 Z 6 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

1.7. Giftig (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden durch Dosen in der Größenordnung von

f)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

1.9. Ätzend (§ 2 Abs. 5 Z 9 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

b)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

1.10. Reizend (§ 2 Abs. 5 Z 10 ChemG)

Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xi und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.

b)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

c)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

d)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

e)

die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.

1.11. Umweltgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 11 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.

Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.

1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.

2.

Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen

2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)

Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 45 Kann Krebs erzeugen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.

2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)

Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)

Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

2.4. Einstufung von Zubereitungen

Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+)

Summe (---) = 1

(LT+)

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.2. Als giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT )

Summe (--- + ---) = 1

(LT+ LT')

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LT' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT PXn )

Summe (--- + ---- + ----) = 1

(LXn LXn' LXn")

Dabei ist:

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PXn der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LXn der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LXn' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert,

LXn" der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:

e)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.4. Ätzend

3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35)

Summe (------) = 1

(LC,R35)

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

LC,R35 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer

Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen

ist).

3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 )

Summe (------ + -------) = 1

(LC,R34 LC,R34')

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

LC,R34 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

niedrigere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung

einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34

zuzuteilen ist),

LC,R34' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5. Reizend

3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R41)

Summe (------- + -------- + -------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36' LXi,R41)

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in

der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35

zugeteilt wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R41 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R38 )

Summe (------- + -------- + --------) = 1

(LXi,R38 LXi,R38' LXi,R38")

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R38 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt

wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38 der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist;

c)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R41 PXi,R36 )

Summe (------- + --------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36')

Dabei ist:

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

PXi,R36 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R37)

Summe (-------) = 1

(LXi,R37)

PXi,R37 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt

wurde,

LXi,R37 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.6. Krebserzeugend

3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. lit. a oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. lit. c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7. Fruchtschädigend

3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. lit. b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)

3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. lit. b oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.9. Tabellen

3.9.1. Akut letale Wirkungen

Tabelle I bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.

Tabelle I

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ mit R 26, Konz.= 7% 1% = Konz. 7% 0,1% = Konz. 1%

R 27, R 28

```

```

T mit R 23, Konz.= 25% 3% = Konz. 25%

R 24, R 25

```

```

Xn mit R 20, Konz. = 25%

R 21, R 22

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.

Tabelle I A

```

```

Einstufung des

Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) -----------------------------------------------------

T+ T Xn

```

```

T+ mit R 26 Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1% 0,02% = Konz. 0,2%

```

```

T+ mit R 23 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%

```

```

Xn mit R 20 Konz.= 5%

```

```

3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle II

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ Konz. = 10% 1% = Konz. 10% 0,1% = Konz. 1%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

T Konz. = 10% 1% = Konz. 10%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

Xn Konz. = 10%

mit R 40 R 40 *1) zwingend

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkung hervorrufen (R 39 - R 40), bestimmen

die in Tabelle II A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen

Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung

und den jeweils anwendbaren R-Satz

Tabelle II A

```

```

Einstufung des

Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) -------------------------------------------------------

T+ T Xn

```

```

T+ mit R 39 Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1% 0,02% = Konz. 0,2%

R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

T mit R 39 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%

R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

Xn mit R 40 Konz.= 5%

R 40 *1) zwingend

```

```

3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle III

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T Xn

```

```

T mit Konz.= 10% 1% = Konz. 10%

R 48 R 48 *2) zwingend R 48 *2) zwingend

```

```

Xn mit Konz. = 10%

R 48 R 48 *2) zwingend

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III A als Volumen/Volumenprozentsätze anzugebenden Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.

Tabelle III A

```

```

Einstufung des

Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) -------------------------------------------------------

T Xn

```

```

T mit R 48 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%

R 48 *3) zwingend R 48 *3) zwingend

```

```

Xn mit R 48 Konz.= 5%

R 48 *3) zwingend

```

```

3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle IV

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

Einstufung --------------------------------------------------------

des Stoffes mindestens C mindestens C mindestens Xi mindestens Xi

und R-Satz mit R 35 mit R 34 mit R 41 mit R 36, 37,

38

```

```

mindestens Konz. =10% 5% = Konz. 10% 1% = Konz. 5%

C mit R 35 R 35 R 34 R 36/38

zwingend zwingend zwingend

```

```

mindestens C Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 34 R 34 R 36/38

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 41 R 41 R 36

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz.= 20%

mit R 36, R 36, R 37

37, 38 bzw. R 38

zwingend je

nach

Konzentration

sofern sie

für den

betreffenden

Stoff gelten

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35) oder (R 36, R 37, R 38, R 41), bestimmen die in Tabelle IV A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.

Tabelle IV A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) und R-Satz,der --------------------------------------------

auf die jeweilige Mindestens C Mindestens C

Gefahr hinweist mit R 35 mit R 34

```

```

Mindestens C Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1%

mit R 35 R 35 zwingend R 34 zwingend

```

```

Mindestens C Konz.= 5%

mit R 34 R 34 zwingend

```

```

Mindestens Xi

mit R 41

```

```

Mindestens Xi

mit R 36, R 37,

R 38

```

```

Tabelle IV A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) und R-Satz, der --------------------------------------------

auf die jeweilige Mindestens Xi Mindestens Xi

Gefahr hinweist mit R 41 mit R 36, R 37

oder R 38

```

```

Mindestens C 0.02% = Konz.

mit R 35 0.2%

R 37 zwingend

```

```

Mindestens C 0.5% = Konz.

mit R 34 5%

R 37 zwingend

```

```

Mindestens Xi Konz.= 5% 0.5% = Konz.

mit R 41 R 34 zwingend 5%

R 36 zwingend

```

```

Mindestens Xi Konz.= 5%

mit R 36, R 37, R 36, R 37, R 38

R 38 zwingend je nach Fall

```

```

3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen

Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle V

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz mindestens Xn mit R 42 mindestens Xi mit R 43

```

```

Xn mit R 42 Konz. = 1%

R 42 zwingend

```

```

Xi Konz. = 1%

mit R 43 R 43 zwingend

```

```

Xn Konz. = 1%

mit R 42/43 R 42/43 zwingend

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Gase, die derartige Wirkungen hervorrufen, sind mindestens als mindergiftig (Xn) einzustufen und je nach Fall mit R 42 bis R 42/43 zu kennzeichnen.

Die in Tabelle V A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.

Tabelle V A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) ----------------------------------------------

Mindestens Xn mit R 42

```

```

Mindestens Xn mit R 42 Konz.= 0,2%

R 42 zwingend

```

```

Mindestens Xn mit R 42/43 Konz.= 0,2%

R 42/43 zwingend

```

```

3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.

Tabelle VI

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als

Einstufung krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,

des Stoffes Gefahrensymbol und R-Satz

Gefahren-

symbol und

R-Satz -------------------------------------------------------

T Xn

```

```

krebserzeugende

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 oder R 45 zwingend

2 mit T und R 45

```

```

krebserzeugende

Stoffe 1%

der Kategorie 3 R 40 zwingend

mit Xn und R 40

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 0,5%

Kategorie 1 mit T R 47 zwingend

und R 47

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 5%

Kategorie 2 mit Xn R 47 zwingend

und R 47

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 mit T R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 2 mit Xn R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 1%

Kategorie 3 mit Xn R 40 zwingend

und R 40

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren zwingend vorgeschriebenen R-Satz.

Tabelle VI A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) ----------------------------------------------

Mindestens T Mindestens Xn

```

```

Mindestens T mit R 45 Konz.= 0,1%

bei krebserregenden R 45 zwingend

Stoffen der

Kategorie 1 oder 2

```

```

Mindestens Xn mit R 40 Konz.= 1%

bei krebserregenden R 40 zwingend

Stoffen der Kategorie 3

```

```

Mindestens T mit R 46 Konz.= 0,1%

bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend

der Kategorie 1

```

```

Mindestens Xn mit R 46 Konz.= 0,1%

bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend

der Kategorie 2

```

```

Mindestens Xn mit R 40 Konz.= 1%

bei mutagenen Stoffen R 40 zwingend

der Kategorie 3

```

```

Mindestens T mit R 47 Konz.= 0,2%

bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend

der Kategorie 1

```

```

Mindestens Xn mit R 47 Konz.= 1%

bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend

der Kategorie 2

```

```

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise

4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen


Gefahrensymbole nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


4.2. Liste der R- und S-Sätze

4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

explosionsgefährlich

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

besonders explosionsgefährlich

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche

Metallverbindungen

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

R 7 Kann Brand verursachen

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

R 10 Entzündlich

R 11 Leichtentzündlich

R 12 Hochentzündlich

R 13 Hochentzündliches Flüssiggas

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher

Gase

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

R 17 Selbstentzündlich an der Luft

R 18 Bei Gebrauch Bildung

explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische

möglich

R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Staub-Luftgemische möglich

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

R 23 Giftig beim Einatmen

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

R 25 Giftig beim Verschlucken

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

R 34 Verursacht Verätzungen

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

R 36 Reizt die Augen

R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 38 Reizt die Haut

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 40 Irreversibler Schaden möglich

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

R 45 Kann Krebs erzeugen

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition

Kombination der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht

entzündlicher Gase

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und

leichtentzündlicher Gase

R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit

der Haut

R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und

Berührung mit der Haut

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der

Haut

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

mit der Haut

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei

Berührung mit der Haut

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Verschlucken

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen und durch Verschlucken

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 39/23/24/25 Giftig: Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen

R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut

R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Verschlucken

R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen und durch Verschlucken

R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen

R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens bei Berührung mit der Haut

R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Verschlucken

R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der

Haut

R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken

R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens bei Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und

durch Verschlucken

R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen

R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Berührung mit der Haut

R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Verschlucken

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen und durch Berührung mit der Haut

R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen und durch Verschlucken

R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen

R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Berührung mit der Haut

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Verschlucken

R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen und durch

Berührung mit der Haut

R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen und durch

Verschlucken

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Berührung mit der Haut

und durch Verschlucken

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit

der Haut und durch Verschlucken.

4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

S 1 Unter Verschluß aufbewahren

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3 Kühl aufbewahren

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten

S 5 Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom

Hersteller anzugeben)

S 6 Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

S 7 Behälter dicht geschlossen halten

S 8 Behälter trocken halten

S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln

fernhalten

S 14 Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom

Hersteller anzugeben)

S 15 Vor Hitze schützen

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22 Staub nicht einatmen

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete

Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser

abspülen und Arzt konsultieren

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel

. . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30 Niemals Wasser hinzugießen

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34 Schlag und Reibung vermeiden

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise

beseitigt werden

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .

reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät

anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller

anzugeben)

S 43 Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden

(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser

verwenden)

S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,

dieses Etikett vorzeigen)

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn

möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und

Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47 Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren

(vom Hersteller anzugeben)

S 48 Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom

Hersteller anzugeben)

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50 Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu

verwenden

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere

Anweisungen einholen

S 53a Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

Kombination der S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,

gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die

Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom

Hersteller anzugeben)

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .

aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden

werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort aufbewahren

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort, entfernt von . . . aufbewahren (die Stoffe, mit

denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller

anzugeben)

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort

aufbewahren

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzkleidung tragen

S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,

Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht

über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze

4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze

Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:

1.

Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff

2.

Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure

3.

Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure 50 vH.

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

```

4.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur

```

instabil sind, zB Acetylen

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

```

5.

Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,

```

Natriumdithionit

R 7 Kann Brand verursachen

```

6.

Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser

```

reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

```

7.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden

```

Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

```

8.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche

Bestandteile enthalten

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Dampf-Luftgemische möglich

```

9.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide

```

bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

```

10.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser

```

oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher

Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

```

11.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust

nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich

werden können

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

```

12.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in

```

gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,

Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit

benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit

. . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

```

13.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige

```

Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der

Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der

Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht

mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet

werden

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

14.

Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.

15.

Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden

4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.

Hierzu folgende Erläuterungen:

1.

Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.

2.

Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.

3.

Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.

S 1: Unter Verschluß aufbewahren

- Anwendungsbereich

Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für

die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3: Kühl aufbewahren

S 4: Von Wohnplätzen fernhalten

S 5: Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder

weißer Phosphor.

S 6: Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt

werden müssen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte

metallorganische Verbindungen.

S 7: Behälter dicht geschlossen halten

S 8: Behälter trocken halten

S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)

S 15: Vor Hitze schützen

S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen

S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22: Staub nicht einatmen

S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24: Berührung mit der Haut vermeiden

S 25: Berührung mit den Augen vermeiden

S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30: Niemals Wasser hinzugießen

S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34: Schlag und Reibung vermeiden

S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom

Hersteller anzugeben)

- Anwendungsbereich

Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur

instabil werden.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische

Peroxide).

S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller

anzugeben)

S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden

S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden

S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

5.

Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 18 Abs. 2)


Pictogramme nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, soweit dies nicht bereits auf Grund einer akuten Toxizität erforderlich ist.

*3) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

ANHANG B

Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche

Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)

Inhalt:

1.

Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG.

2.

Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

5.

Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

a)

LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.

b)

LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.

1.

Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze

1.1. Explosionsgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. lit. b und 1.2. lit. a genannten Ausnahmen.

b)

besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.

1.2. Brandfördernd (§ 2 Abs. 5 Z 2 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.

b)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.

c)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).

1.3. Hochentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG)

Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:

R 12 Hochentzündlich

1.4. Leichtentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:

a)

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

b)
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
c)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

d)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.

e)

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

f)

Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

1.5. Entzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:

R 10 Entzündlich

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (§ 2 Abs. 5 Z 6 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können.

1.7. Giftig (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxozität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können.

```

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger

```

funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von

toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer

Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden

durch Dosen in der Größenordnung von

- oral, Ratte: = 50 mg/kg (Körpergewicht)/Tag

- dermal, Ratte oder Kaninchen: = 100 mg/kg

(Körpergewicht)/Tag

- inhalativ, Ratte: = 0,25 mg/l 6h/Tag

Diese Richtwerte können unmittelbar gelten, wenn

schwerwiegende Wirkungen bei einer subchronischen (90 Tage)

Toxizitätsstudie beobachtet wurden. Werden die Ergebnisse

einer subakuten (28 Tage) Toxizitätsstudie bewertet, sind die

Werte etwa um das Dreifache zu erhöhen. Liegt eine chronische

(2 Jahre) Toxizitätsstudie vor, sollte eine fallweise

Bewertung vorgenommen werden. Stehen Ergebnisse von Studien

mit unterschiedlichen Untersuchungszeiträumen zur Verfügung,

sollten in der Regel die Ergebnisse der Studie mit dem

längsten Untersuchungszeitraum verwendet werden.

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 48 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden:

R 48/20, R 48/21, R 48/22, R 48/20/21, R 48/20/22, R 48/21/22,

R 48/20/21/22.

f)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

1.9. Ätzend (§ 2 Abs. 5 Z 9 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

b)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

1.10. Reizend (§ 2 Abs. 5 Z 10 ChemG)

Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xi und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.

b)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

c)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

d)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

e)

die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.

1.11. Umweltgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 11 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.

Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.

1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.

2.

Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen

2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)

Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 45 Kann Krebs erzeugen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.

2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)

Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)

Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

2.4. Einstufung von Zubereitungen

Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+)

Summe (---) = 1

(LT+)

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.2. Als giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT )

Summe (--- + ---) = 1

(LT+ LT')

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LT' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT PXn )

Summe (--- + ---- + ----) = 1

(LXn LXn' LXn")

Dabei ist:

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PXn der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LXn der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LXn' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert,

LXn" der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:

e)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.4. Ätzend

3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35)

Summe (------) = 1

(LC,R35)

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

LC,R35 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer

Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen

ist).

3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 )

Summe (------ + -------) = 1

(LC,R34 LC,R34')

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

LC,R34 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

niedrigere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung

einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34

zuzuteilen ist),

LC,R34' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5. Reizend

3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R41)

Summe (------- + -------- + -------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36' LXi,R41)

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in

der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35

zugeteilt wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R41 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R38 )

Summe (------- + -------- + --------) = 1

(LXi,R38 LXi,R38' LXi,R38")

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R38 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt

wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38 der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist;

c)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R41 PXi,R36 )

Summe (------- + --------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36')

Dabei ist:

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

PXi,R36 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R37)

Summe (-------) = 1

(LXi,R37)

PXi,R37 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt

wurde,

LXi,R37 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.6. Krebserzeugend

3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. lit. a oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. lit. c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7. Fruchtschädigend

3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. lit. b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)

3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. lit. b oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.9. Tabellen

3.9.1. Akut letale Wirkungen

Tabelle I bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.

Tabelle I

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ mit R 26, Konz.= 7% 1% = Konz. 7% 0,1% = Konz. 1%

R 27, R 28

```

```

T mit R 23, Konz.= 25% 3% = Konz. 25%

R 24, R 25

```

```

Xn mit R 20, Konz. = 25%

R 21, R 22

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.

Tabelle I A

```

```

Einstufung des

Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) -----------------------------------------------------

T+ T Xn

```

```

T+ mit R 26 Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1% 0,02% = Konz. 0,2%

```

```

T+ mit R 23 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%

```

```

Xn mit R 20 Konz.= 5%

```

```

3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle II

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ Konz. = 10% 1% = Konz. 10% 0,1% = Konz. 1%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

T Konz. = 10% 1% = Konz. 10%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

Xn Konz. = 10%

mit R 40 R 40 *1) zwingend

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkung hervorrufen (R 39 - R 40), bestimmen

die in Tabelle II A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen

Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung

und den jeweils anwendbaren R-Satz

Tabelle II A

```

```

Einstufung des

Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) -------------------------------------------------------

T+ T Xn

```

```

T+ mit R 39 Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1% 0,02% = Konz. 0,2%

R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

T mit R 39 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%

R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

Xn mit R 40 Konz.= 5%

R 40 *1) zwingend

```

```

3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle III

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T Xn

```

```

T mit Konz.= 10% 1% = Konz. 10%

R 48 R 48 *2) zwingend R 48 *2) zwingend

```

```

Xn mit Konz. = 10%

R 48 R 48 *2) zwingend

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III A als Volumen/Volumenprozentsätze anzugebenden Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.

Tabelle III A

```

```

Einstufung des

Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) -------------------------------------------------------

T Xn

```

```

T mit R 48 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%

R 48 *3) zwingend R 48 *3) zwingend

```

```

Xn mit R 48 Konz.= 5%

R 48 *3) zwingend

```

```

3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle IV

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

Einstufung --------------------------------------------------------

des Stoffes mindestens C mindestens C mindestens Xi mindestens Xi

und R-Satz mit R 35 mit R 34 mit R 41 mit R 36, 37,

38

```

```

mindestens Konz. =10% 5% = Konz. 10% 1% = Konz. 5%

C mit R 35 R 35 R 34 R 36/38

zwingend zwingend zwingend

```

```

mindestens C Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 34 R 34 R 36/38

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 41 R 41 R 36

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz.= 20%

mit R 36, R 36, R 37

37, 38 bzw. R 38

zwingend je

nach

Konzentration

sofern sie

für den

betreffenden

Stoff gelten

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35) oder (R 36, R 37, R 38, R 41), bestimmen die in Tabelle IV A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.

Tabelle IV A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) und R-Satz,der --------------------------------------------

auf die jeweilige Mindestens C Mindestens C

Gefahr hinweist mit R 35 mit R 34

```

```

Mindestens C Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1%

mit R 35 R 35 zwingend R 34 zwingend

```

```

Mindestens C Konz.= 5%

mit R 34 R 34 zwingend

```

```

Mindestens Xi

mit R 41

```

```

Mindestens Xi

mit R 36, R 37,

R 38

```

```

Tabelle IV A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) und R-Satz, der --------------------------------------------

auf die jeweilige Mindestens Xi Mindestens Xi

Gefahr hinweist mit R 41 mit R 36, R 37

oder R 38

```

```

Mindestens C 0.02% = Konz.

mit R 35 0.2%

R 37 zwingend

```

```

Mindestens C 0.5% = Konz.

mit R 34 5%

R 37 zwingend

```

```

Mindestens Xi Konz.= 5% 0.5% = Konz.

mit R 41 R 34 zwingend 5%

R 36 zwingend

```

```

Mindestens Xi Konz.= 5%

mit R 36, R 37, R 36, R 37, R 38

R 38 zwingend je nach Fall

```

```

3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen

Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle V

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz mindestens Xn mit R 42 mindestens Xi mit R 43

```

```

Xn mit R 42 Konz. = 1%

R 42 zwingend

```

```

Xi Konz. = 1%

mit R 43 R 43 zwingend

```

```

Xn Konz. = 1%

mit R 42/43 R 42/43 zwingend

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Gase, die derartige Wirkungen hervorrufen, sind mindestens als mindergiftig (Xn) einzustufen und je nach Fall mit R 42 bis R 42/43 zu kennzeichnen.

Die in Tabelle V A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.

Tabelle V A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) ----------------------------------------------

Mindestens Xn mit R 42

```

```

Mindestens Xn mit R 42 Konz.= 0,2%

R 42 zwingend

```

```

Mindestens Xn mit R 42/43 Konz.= 0,2%

R 42/43 zwingend

```

```

3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.

Tabelle VI

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als

Einstufung krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,

des Stoffes Gefahrensymbol und R-Satz

Gefahren-

symbol und

R-Satz -------------------------------------------------------

T Xn

```

```

krebserzeugende

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 oder R 45 zwingend

2 mit T und R 45

```

```

krebserzeugende

Stoffe 1%

der Kategorie 3 R 40 zwingend

mit Xn und R 40

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 0,5%

Kategorie 1 mit T R 47 zwingend

und R 47

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 5%

Kategorie 2 mit Xn R 47 zwingend

und R 47

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 mit T R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 2 mit Xn R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 1%

Kategorie 3 mit Xn R 40 zwingend

und R 40

```

```

Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren zwingend vorgeschriebenen R-Satz.

Tabelle VI A

```

```

Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung

(Gas) ----------------------------------------------

Mindestens T Mindestens Xn

```

```

Mindestens T mit R 45 Konz.= 0,1%

bei krebserregenden R 45 zwingend

Stoffen der

Kategorie 1 oder 2

```

```

Mindestens Xn mit R 40 Konz.= 1%

bei krebserregenden R 40 zwingend

Stoffen der Kategorie 3

```

```

Mindestens T mit R 46 Konz.= 0,1%

bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend

der Kategorie 1

```

```

Mindestens Xn mit R 46 Konz.= 0,1%

bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend

der Kategorie 2

```

```

Mindestens Xn mit R 40 Konz.= 1%

bei mutagenen Stoffen R 40 zwingend

der Kategorie 3

```

```

Mindestens T mit R 47 Konz.= 0,2%

bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend

der Kategorie 1

```

```

Mindestens Xn mit R 47 Konz.= 1%

bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend

der Kategorie 2

```

```

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise

4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen


Gefahrensymbole nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


4.2. Liste der R- und S-Sätze

4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

explosionsgefährlich

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

besonders explosionsgefährlich

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche

Metallverbindungen

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

R 7 Kann Brand verursachen

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

R 10 Entzündlich

R 11 Leichtentzündlich

R 12 Hochentzündlich

R 13 Hochentzündliches Flüssiggas

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher

Gase

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

R 17 Selbstentzündlich an der Luft

R 18 Bei Gebrauch Bildung

explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische

möglich

R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Staub-Luftgemische möglich

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

R 23 Giftig beim Einatmen

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

R 25 Giftig beim Verschlucken

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

R 34 Verursacht Verätzungen

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

R 36 Reizt die Augen

R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 38 Reizt die Haut

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 40 Irreversibler Schaden möglich

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

R 45 Kann Krebs erzeugen

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition

Kombination der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht

entzündlicher Gase

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und

leichtentzündlicher Gase

R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit

der Haut

R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und

Berührung mit der Haut

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der

Haut

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

mit der Haut

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei

Berührung mit der Haut

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Verschlucken

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen und durch Verschlucken

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 39/23/24/25 Giftig: Gefahr irreversiblen Schadens durch

Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen

R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut

R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Verschlucken

R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen und durch Verschlucken

R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens

durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen

R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens bei Berührung mit der Haut

R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Verschlucken

R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der

Haut

R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken

R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens bei Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen

Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und

durch Verschlucken

R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen

R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Berührung mit der Haut

R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Verschlucken

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen und durch Berührung mit der Haut

R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen und durch Verschlucken

R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster

Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen

R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Berührung mit der Haut

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Verschlucken

R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen und durch

Berührung mit der Haut

R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen und durch

Verschlucken

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Berührung mit der Haut

und durch Verschlucken

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei

längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit

der Haut und durch Verschlucken.

4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

S 1 Unter Verschluß aufbewahren

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3 Kühl aufbewahren

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten

S 5 Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom

Hersteller anzugeben)

S 6 Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

S 7 Behälter dicht geschlossen halten

S 8 Behälter trocken halten

S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln

fernhalten

S 14 Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom

Hersteller anzugeben)

S 15 Vor Hitze schützen

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22 Staub nicht einatmen

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete

Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser

abspülen und Arzt konsultieren

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel

. . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30 Niemals Wasser hinzugießen

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34 Schlag und Reibung vermeiden

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise

beseitigt werden

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .

reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät

anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller

anzugeben)

S 43 Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden

(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser

verwenden)

S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,

dieses Etikett vorzeigen)

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn

möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und

Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47 Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren

(vom Hersteller anzugeben)

S 48 Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom

Hersteller anzugeben)

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50 Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu

verwenden

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere

Anweisungen einholen

S 53a Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

Kombination der S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,

gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die

Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom

Hersteller anzugeben)

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .

aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden

werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort aufbewahren

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort, entfernt von . . . aufbewahren (die Stoffe, mit

denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller

anzugeben)

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort

aufbewahren

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzkleidung tragen

S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,

Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht

über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze

4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze

Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:

1.

Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff

2.

Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure

3.

Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure 50 vH.

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

```

4.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur

```

instabil sind, zB Acetylen

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

```

5.

Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,

```

Natriumdithionit

R 7 Kann Brand verursachen

```

6.

Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser

```

reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

```

7.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden

```

Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

```

8.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche

Bestandteile enthalten

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Dampf-Luftgemische möglich

```

9.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide

```

bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

```

10.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser

```

oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher

Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

```

11.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust

nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich

werden können

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

```

12.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in

```

gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,

Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit

benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit

. . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

```

13.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige

```

Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der

Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der

Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht

mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet

werden

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

14.

Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.

15.

Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden

4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.

Hierzu folgende Erläuterungen:

1.

Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.

2.

Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.

3.

Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.

S 1: Unter Verschluß aufbewahren

- Anwendungsbereich

Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für

die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3: Kühl aufbewahren

S 4: Von Wohnplätzen fernhalten

S 5: Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder

weißer Phosphor.

S 6: Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt

werden müssen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte

metallorganische Verbindungen.

S 7: Behälter dicht geschlossen halten

S 8: Behälter trocken halten

S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)

S 15: Vor Hitze schützen

S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen

S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22: Staub nicht einatmen

S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24: Berührung mit der Haut vermeiden

S 25: Berührung mit den Augen vermeiden

S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30: Niemals Wasser hinzugießen

S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34: Schlag und Reibung vermeiden

S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom

Hersteller anzugeben)

- Anwendungsbereich

Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur

instabil werden.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische

Peroxide).

S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller

anzugeben)

S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden

S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden

S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

5.

Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 18 Abs. 2)


Pictogramme nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, soweit dies nicht bereits auf Grund einer akuten Toxizität erforderlich ist.

*3) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

ANHANG C

Inhalt:

I. Einstufungsrichtlinie für gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln (§ 5), die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 3-10 und 12 ChemG enthalten.

II. Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel.

I. Einstufung der Zubereitungen:

(1) Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe werden nach der Liste unter Punkt II in Klassen und Unterklassen eingestuft. Jeder Unterklasse ist ein Kennwert I1 und ein Kennwert für die Freistellung I2 zugeteilt, die sich aus der folgenden Tabelle ergeben:

```

```

Kennwert Kennwert für die

Stoffklasse I1 Freistellung

I2

```

```

sehr giftig und giftig:

I/a 500 500

I/b 100 100

I/c 25 25

```

```

mindergiftig:

II/a 5 20

II/b 2 8

II/c 1 4

II/d 0,5 2

```

```

Stoffe, die nicht in der Liste unter Punkt II dieses Anhangs sondern in der Giftliste (§ 23 ChemG) angeführt sind, werden

1.

falls sie als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, wie diejenigen der Klasse I/a behandelt,

2.

falls sie als mindergiftig eingestuft sind, wie diejenigen der Klasse II/a behandelt.

(2) Als giftig gelten Zubereitungen, wenn

Summe (P x I1) 500.

Dabei sind

P der Masseanteil jedes einzelnen sehr giftigen, giftigen

oder mindergiftigen Stoffes in Hundertsätzen der

Zubereitung,

I1 der jedem Stoff zugeteilte Kennwert aus der Tabelle nach

Absatz 1.

(3) Als mindergiftig gelten Zubereitungen, wenn

Summe (P x I1) = 500

und

Summe (P x I2) 100.

Dabei sind

P der Masseanteil jedes einzelnen sehr giftigen, giftigen

oder mindergiftigen Stoffes in Hundertsätzen der

Zubereitung,

I1 und I2 die jedem Stoff zugeteilten Kennwerte aus der Tabelle

nach Absatz 1.

(4) Weder als giftig noch als mindergiftig gelten Zubereitungen,

wenn

Summe (P x I2) = 100.

Dabei sind

P der Masseanteil jedes einzelnen sehr giftigen, giftigen

oder mindergiftigen Stoffes in Hundertsätzen der

Zubereitung,

I2 der jedem Stoff zugeteilte Kennwert aus der Tabelle nach

Absatz 1.

(5) Als ätzend gelten Zubereitungen, die

```

1.

nur solche ätzenden Stoffe enthalten, die in der Liste unter

```

Punkt II angeführt sind, wenn

P

Summe -- 1.

Pc

Dabei sind

P der Masseanteil jedes einzelnen ätzenden Stoffes in

Hundertsätzen der Zubereitung,

Pc der für jeden ätzenden Stoff in der Liste unter

Punkt II festgelegte Berechnungswert in Hundertsätzen

der Masse;

2.

ätzende Stoffe nach Anhang A enthalten, die nicht in der Liste unter Punkt II angeführt sind, wenn sie die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) erfüllen.

(6) Als reizend gelten Zubereitungen, die

1.

nur solche reizenden Stoffe enthalten, die in der Liste unter Punkt II angeführt sind, wenn

P

Summe --- 1.

Pxi

Dabei sind

P der Masseanteil jedes einzelnen ätzenden oder

reizenden Stoffes in Hundertsätzen der Zubereitung,

Pxi der für jeden ätzenden oder reizenden Stoff in der

Liste unter Punkt II festgelegte Berechnungswert in

Hundertsätzen der Masse;

2.

reizende Stoffe nach Anhang A enthalten, die nicht in der Liste unter Punkt II angeführt sind, wenn sie die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) erfüllen.

(7) Als hochentzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.3., erfüllen.

(8) Als leichtentzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.4., erfüllen.

(9) Als entzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.5., erfüllen.

(10) Als krebserzeugend gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 2, erfüllen.

II. Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel

Klasse I

```

```

Bezeichnung des Stoffes

```

```

Sehr giftige und giftige Stoffe

Klasse I/a

Anilin

Benzol

2-Chlor-ethanol (Ethylenchlorhydrin)

1,2-Dibromethan (Ethylendibromid)

Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)

Nitrobenzol

Pentachlorethan

2-Propen-1-ol (Allylalkohol)

1,1,2,2-Tetrabromethan (Acetylentetrabromid)

1,1,2,2-Tetrachlorethan

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

Klasse I/b

2,2'-Dichlor-diethylether

2-Furyl-methanal (Furfural)

Kresol

Phenol

Piperidin

Klasse I/c

Acetonitril

1-Brompropan (Propylbromid)

2-Hexanon (Methylbutylketon)

Methanol (Methylalkohol)

Klasse II

```

```

Bezeichnung des Stoffes

```

```

Mindergiftige Stoffe

Klasse II/a

Chlorbenzol

1-Chlor-1-nitropropan

1,2-Dichlorbenzol (o-Dichlorbenzol)

1,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid)

1,4-Dioxan

Furfurylalkohol

Hexan, Isomerengemisch mit mehr als 5% n-Hexan *1)

4-Methyl-pent-3-en-2-on (Mesityloxid)

1-Nitropropan

2-Nitropropan

Pyridin

1,1,2-Trichlorethan

Trichlormethan (Chloroform)

Klasse II/b

2-Butoxy-ethanol (Butylglykol)

Dibrommethan (Methylenbromid)

1,1-Dichlorethan (Ethylidenchlorid)

1,1-Dichlorethen (1,1-Dichlorethylen)

1,2-Dichlorethen (1,2-Dichlorethylen)

Dichlorpropan

N,N-Dimethylacetamid

N,N-Dimethylformamid

Nitroethan

Nitromethan

Tetrachlorethen (Perchlorethylen)

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Klasse II/c

Benzylalkohol

Chlorpropan

Cyclohexanon

Dimethylcarbonat

Ethylbenzol

2-Ethylbutanol

2-Methoxy-ethanol (Methylglykol)

2-Methyl-cyclohexanon

o-Methylstyrol (2-Vinyl-toluol)

Monochlorpentan (Amylchlorid)

2,4-Pentandion

Terpentinöl

Toluol

1,1,1-Trichlorethan

Xylol

Klasse II/d

Amylakohol, ausgenommen: tert-Pentanol

Butanol, ausgenommen: tert-Butanol (Butylalkohol)

2-Butoxy-ethylacetat (Butylglykolacetat)

1-(2-Butoxypropoxy)-2-propanol

Cyclohexanol

Dichlormethan (Methylenchlorid)

Ethandiol (Glykol)

2-Ethoxy-ethylacetat (Ethylglykolacetat)

2-Heptanon

1-Hexanol

2-Isopropoxy-ethanol (Isopropylglykol)

2-Methoxy-ethylacetat (Methylglykolacetat)

2-Methylbutanol-2 (tert-Pentanol)

2-Methylcyclohexanol

2-Methylpropanol-2 (tert-Butylalkohol)

Tetrahydrothiophen-1,1-dioxid (Sulfolan)

```

```

Bezeichnung des Stoffes Berechnungswert,

bei dem der

Zubereitung

das angegebene

Symbol zugeordnet

wird *2)

```

```

C (Pc) Xi (Pxi)

```

```

Ätzende Stoffe

1,2-Diamino-ethan (Ethylendiamin) 10 = 2

Essigsäureanhydrid (Acetanhydrid) 20 = 8

Propionsäureanhydrid 25 = 10

Reizende Stoffe

2,5-Bis-(hydroxymethyl)-tetrahydrofuran = 10

3-Butoxy-2-propanol = 25

1,1-Diethoxy-ethan (Acetal) = 10

2,6-Dimethyl-heptan-4-on (Diisobutylketon) = 10

Di-n-butylether = 10

2-Ethoxy-ethanol (Ethylglykol) = 25

4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol) = 10

Isopropenylbenzol (a-Methylstyrol) = 25

Isopropylbenzol (Cumol) = 25

p-Menthadien-1,8(9) (Dipenten) = 25

Mesitylen (1,3,5-Trimethylbenzol) = 25

5-Methyl-3-heptanon = 10

2-Methyl-2,4-pentandiol = 10

4-Methyl-pentan-2-ol (Methylamylalkohol) = 25

N-Methyl-2-pyrrolidon = 10

Propylbenzol = 25

Styrol = 25

Tetrahydrofuran = 25

Tetrahydrofurfurylalkohol

(2-Hydroxymethyltetrahydrofuran) = 10

3,5,5-Trimethyl-2-cyclohexen-(1)-on = 25

```

```

*1) Für die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach Punkt I ist die zu berücksichtigende Konzentration die Konzentration von n-Hexan in der Zubereitung.

*2) Die angegebenen Berechnungswerte sind Hundertteile der Masse, bezogen auf die Gesamtmasse der Zubereitungen.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit

31.

Dezember 1993 außer Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

ANHANG D

Inhalt:

I. Einstufungsrichtlinie für gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 6)

II. Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe in Oberflächenbehandlungsmitteln

I. Einstufung der Zubereitungen

(1) Als giftig gelten Zubereitungen, die

1.

ein Lösungsmittel oder eine Lösungsmittelzubereitung enthalten, das oder die nach Anhang C als giftig eingestuft worden ist, wobei die Voraussetzungen nach Anhang C, Punkt I, Absatz 1 und 2 erfüllt sein müssen,

2.

mindestens einen der in der Liste unter Punkt II als giftig eingestuften Stoffe in einem Masseanteil enthalten, der die dort angegebenen Grenzwerte für die Einstufung als giftig überschreitet, oder

3.

einen oder mehrere der Stoffe enthalten, die weder in der Liste unter Punkt II, noch in Anhang C angeführt, aber in der Giftliste als sehr giftig oder giftig eingestuft sind und deren Gesamtmasseanteil 1 von Hundert überschreitet. Bei der Berechnung der Gesamtmasse wird jeder Stoff nur berücksichtigt, wenn sein Masseanteil 0,2 von Hundert überschreitet.

(2) Als mindergiftig gelten Zubereitungen, die

1.

ein Lösungsmittel oder eine Lösungsmittelzubereitung enthalten, das oder die nach Anhang C als mindergiftig eingestuft worden ist, wobei die Voraussetzungen nach Anhang C, Punkt I, Absatz 1 und 3 erfüllt sein müssen,

2.

mindestens einen der in der Liste unter Punkt II als mindergiftig eingestuften Stoffe in einem Masseanteil enthalten, der innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als mindergiftig liegt, oder

3.

einen oder mehrere der Stoffe enthalten, die weder in der Liste unter Punkt II, noch in Anhang C angeführt, aber in der Giftliste als mindergiftig eingestuft sind und deren Gesamtmasseanteil 10 von Hundert überschreitet. Bei der Berechnung der Gesamtmasse wird jeder Stoff nur berücksichtigt, wenn sein Masseanteil 1 von Hundert überschreitet.

(3) Als ätzend gelten Zubereitungen, die

1.

ein Lösungsmittel oder eine Lösungsmittelzubereitung enthalten, das oder die nach Anhang C als ätzend eingestuft worden ist, wobei die Voraussetzungen nach Anhang C, Punkt I, Absatz 5 erfüllt sein müssen,

2.

mindestens einen der in der Liste unter Punkt II als ätzend eingestuften Stoffe in einem Masseanteil enthalten, der die dort angegebenen Grenzwerte für die Einstufung als ätzend überschreitet, oder

3.

einen oder mehrere der Stoffe enthalten, die weder in der Liste unter Punkt II, noch in Anhang C angeführt, aber in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) als ätzend eingestuft sind und deren Gesamtmasseanteil 5 von Hundert überschreitet. Bei der Berechnung der Gesamtmasse wird jeder Stoff nur berücksichtigt, wenn sein Masseanteil 1 von Hundert überschreitet.

(4) Als reizend gelten Zubereitungen, die

1.

ein Lösungsmittel oder eine Lösungsmittelzubereitung enthalten, das oder die nach Anhang C als reizend eingestuft worden ist, wobei die Voraussetzungen nach Anhang C, Punkt I, Absatz 6 erfüllt sein müssen,

2.

mindestens einen der in der Liste unter Punkt II als reizend eingestuften Stoffe in einem Masseanteil enthalten, der innerhalb der dort angegebenen Grenzwerte für die Einstufung als reizend liegt, oder

3.

einen oder mehrere der Stoffe enthalten, die weder in der Liste unter Punkt II, noch in Anhang C angeführt, aber in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) als reizend eingestuft sind und deren Gesamtmasseanteil 5 von Hundert überschreitet. Bei der Berechnung der Gesamtmasse wird jeder Stoff nur berücksichtigt, wenn sein Masseanteil 2 von Hundert überschreitet.

(5) Als brandfördernd gelten Zubereitungen, die

1.

mindestens einen der in der Liste unter Punkt II angeführten und in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) als brandfördernd eingestuften Stoff in einem Masseanteil enthalten, der innerhalb der in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) in Spalte 1 angeführten Grenzwerte für die Einstufung als brandfördernd liegt, oder

2.

einen oder mehrere der Stoffe enthalten, die nicht in der Liste unter Punkt II angeführt sind, aber in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder gemäß der Allgemeinen Einstufungsrichtline (Anhang B) als brandfördernd eingestuft sind und deren Gesamtmasseanteil 25 von Hundert überschreitet.

(6) Als hochentzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.3., erfüllen.

(7) Als leichtentzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.4., erfüllen.

(8) Als entzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.5., erfüllen.

(9) Als krebserzeugend gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 2, erfüllen.

II. Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe

Erläuterungen (Fußnoten zur Liste)

1) Die angegebenen Masseanteile sind Hundertsätze bezogen auf die Gesamtmasse der Zubereitung.

2) Die angegebenen Masseanteile sind Hundertsätze des Metalls, bezogen auf die Gesamtmasse der Zubereitung.

3) Die angegebenen Isocyanat-Masseanteile sind Hundertsätze der freien Monomere, bezogen auf die Gesamtmasse der Zubereitung.

4) Die angegebenen Masseanteile sind Hundertsätze des im Wasser löslichen CrO4-Ions, bezogen auf die Gesamtmasse der Zubereitung.

5) Für die so identifizierten Stoffe entspricht die Referenznummer der Richtlinie 67/584/EWG wäßriger Lösungen. Im Falle des vorliegenden Anhangs sind die angegebenen Masseanteile jedoch Hundertsätze des betreffenden Stoffes, beztsen auf die Gesamtmasse der Zubereitung.

6) Die so definierte Konzentrationsmethode basiert auf der Norm DIN ISO 6713. Die Grenzkonzentration könnte im Zusammenhang mit eventuellen Änderungen dieser Norm überprüft werden.

7) Ausgenommen die namentlich im Anhang A, der Giftliste oder in dieser Liste bezeichneten.

```

```

Masseanteil,

bei dem der

Zubereitung

Bezeichnung des Stoffes das angegebene

Symbol zugeordnet

wird 1)

```

```

T Xn

```

```

Sehr giftige und giftige Stoffe

A. Schwermetallverbindungen 2)

Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure

und deren Salze (Arsenite, Arsenate) 0,2 0,1 - 0,2

Arsenverbindungen 7) 0,2 0,1 - 0,2

Bleialkyle 0,1 0,05 - 0,1

Quecksilberalkyle 0,1 0,05 - 0,1

Quecksilberverbindungen, anorganische, mit

Ausnahme von Quecksilber(II)-sulfid

(Zinnober) 7) 0,5 0,1 - 0,5

Quecksilberverbindungen, organische 7) 0,5 0,05 - 0,5

Phenylquecksilber-Salze 0,5 0,05 - 0,5

Tributylzinn-Verbindungen 7) 1,0 0,25 - 1,0

Triethylzinn-Verbindungen 7) 0,1 0,05 - 0,1

Trimethylzinn-Verbindungen 7) 0,1 0,05 - 0,1

Triphenylzinn-Verbindungen 7) 1,0 0,25 - 1,0

Tripropylzinn-Verbindungen 7) 0,5 0,1 - 0,5

Diarsentrioxid (Arsentrioxid) 0,2 0,1 - 0,2

B. Andere Stoffe

Acrylnitril 1,0 0,2 - 1,0

Alkalihexafluorosilicate (Na, K, NH4) 10,0 1,0 -10,0

1,3-Bis(2,3-epoxypropoxy)benzol

(Resorcinoldiglycidylether) 0,1 0,025- 0,1

1-Chlor-2,3-epoxy-propan (Epichlorhydrin) 0,1 0,025- 0,1

Dicyclohexylmethan-4,4'-diisocyanat 3) 2,0 0,5 - 2,0

1,2,3,4-Diepoxybutan (Butadiendiepoxid) 0,1 0,025- 0,1

N,N-Diethylanilin 5,0 1,0 - 5,0

Diethylenglykoldiacrylat 2,0 0,2 - 2,0

2,4-Diisocyanat-toluol (1) 3)

2,6-Diisocyanat-toluol (2) 3)

Mischungen von (1) und (2) 2,0 0,5 - 2,0

N,N-Dimethyl-anilin 5,0 1,0 - 5,0

2,2-Dimethylpropandiol-1,3-diacrylat

(Neopentylglykoldiacrylat) 5,0 0,2 - 5,0

N,N-Dimethyltoluidin 5,0 1,0 - 5,0

1-Epoxyethyl-3,4-epoxycyclohexan

(Vinylcyclohexandiepoxid) 0,1 0,025- 0,1

2,3-Epoxy-1-propanol (Glycidol) 5,0 1,0 - 5,0

2,3-Epoxypropylacrylat (Glycidylacrylat) 2,0 0,2 - 2,0

Fluorwasserstoffsäure 5) (Flußsäure) 0,5

Formaldehyd 5) 30,0

Hexamethylen-1,6-diisocyanat 3) 2,0 0,5 - 2,0

2-Hydroxy-ethyl-acrylat 2,0 0,2 - 2,0

Hydroxypropylacrylate (Gemisch) 2,0 0,2 - 2,0

3-Isocyanatmethyl-3,5,5-

trimethylcyclohexylisocyanat 3)

(Isophorondiisocyanat) 2,0 0,5 - 2,0

Kaliumnitrit 5,0 1,0 - 5,0

Methacrylnitril (2-Methyl-2-propennitril) 1,0 0,2 - 1,0

2,2'-Methylen-bis-(3,4,6-trichlorphenol)

(Hexachlorophen) 2,0 0,2 - 2,0

Monochloressigsäure 5) 5,0 0,5 - 5,0

Natriumnitrit 5,0 1,0 - 5,0

Pentachlorphenol 5,0 0,5 - 5,0

Pentachlorphenol-Alkalisalze 5,0 0,5 - 5,0

Phenylendiamin 5,0 1,0 - 5,0

2,3,4,6-Tetrachlorphenol 5,0 0,5 - 5,0

Thioglykolsäure 5) 2,0 0,2 - 2,0

Trikresylphosphate (Mischungen mit mehr

als 1% verestertem o-Kresol) 1,0 0,2 - 1,0

2,2,4-Trimethylhexamethylen-

1,6-diisocyanat (1) 3)

2,4,4-Trimethylhexamethylen-

1,6-diisocyanat (2) 3)

Mischungen von (1) und (2) 2,0 0,5 - 2,0

Mindergiftige Stoffe

A. Schwermetallverbindungen löslich

in HCl 0,07 N 2)

Antimonverbindungen, ausgenommen:

Antimontrioxid (Sb2O3), Diantimontetraoxid

(Sb2O4), Diantimonpentoxid,

Diantimontrisulfid (Sb2S3),

Diantimonpentasulfid (Sb2S5) 7) = 0,25

Barium-Salze, ausgenommen: Bariumsulfat 7) = 1,0

Bleiverbindungen 6) = 1,0

Cadmiumverbindungen, ausgenommen: Cadmiumsulfid

(CdS), Cadmiumselenosulfid (xCdS x yCdSe) und

Mischungen von Cadmium- und Zinksulfid

(xCdS x yZnS) sowie Mischungen von Cadmium-

und Quecksilbersulfid (xCdS x yHgS) 7) = 0,1

B. Schwermetallverbindungen 2)

Tributylzinnaphthenat = 2,0

Tributylzinnlinoleat = 2,0

Tributylzinnoleat = 2,0

Tricyclohexylzinn-Verbindungen 7) = 1,0

Trihexylzinn-Verbindungen 7) = 1,0

Tripentylzinn-Verbindungen 7) = 1,0

C. Andere Stoffe

1-Allyloxy-2,3-epoxypropan

(Allylglycidylether) = 1,0

1,4-Bis-(2,3-epoxypropoxy)butan

(1,4-Butandiol-diglycidylether) = 1,0

1-Butoxy-2,3-epoxypropan (n-Butylglycidylether) = 1,0

4-Chlor-3-methylphenol (4-Chlor-m-kresol) = 5,0

Diallylphthalat = 25,0

Dichlorisocyanursäure, Natriumsalz = 10,0

Dichlorisocyanursäure, Kaliumsalz = 10,0

Dicyclohexylammoniumnitrit = 10,0

2-Diethylaminoethylmethacrylat = 10,0

1,3-Dihydroxybenzol (Resorcin) = 10,0

2-Dimethylaminoethylmethacrylat = 10,0

Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (1) 3)

Diphenylmethan-2,4'-diisocyanat (2) 3)

Diphenylmethan-2,2'-diisocyanat (3) 3)

Mischungen von (1), (2) und (3) = 2,0

4,4'-Diphenylmethandiisocyanat, Isomeren und

Homologen, Mischungen 3) = 2,0

1,2-Epoxy-3-phenoxypropan (Phenylglycidylether) = 1,0

2,3-Epoxypropylmethacrylat (Glycidylmetacrylat) = 10,0

Hexafluorosilikate 7) = 3,0

1-Methyl-5-norbornen-2,3-dicarbonsäureanhydrid = 10,0

2-Methylpropylacrylat = 10,0

2-Norbornylacrylat = 10,0

Oxalsäure = 5,0

Oxalsäure-Salze = 5,0

2,4,5-Trichlorphenol

2,4,6-Trichlorphenol = 5,0

1,2,3-Trihydroxybenzol (Pyrogallol) = 10,0

Trikresylphosphate (Mischungen mit höchstens

1%-verestertem o-Kresol) = 5,0

Tris(2-chlorethyl)-phosphat = 25,0

```

```

Masseanteil,

bei dem der

Zubereitung

Bezeichnung des Stoffes das angegebene

Symbol zugeordnet

wird 1)

```

```

C Xi

```

```

Ätzende Stoffe

A. Säuren

Acrylsäure 25,0 2,0-25,0

Ameisensäure 5) 25,0 10,0-25,0

Essigsäure 5) 25,0 10,0-25,0

Fluorwasserstoffsäure 5) (Flußsäure) 0,5 0,1-0,5

Hexafluorokieselsäure 5)

(Kieselfluorwasserstoffsäure) 25,0 10,0-25,0

Methacrylsäure 25,0 2,0-25,0

Peroxyessigsäure 5) (Peressigsäure) 10,0 2,0-10,0

Phosphorsäure 5) 25,0 10,0-25,0

Propionsäure 5) 25,0 10,0-25,0

Salpetersäure 5) 20,0 5,0-20,0

Salzsäure 5) 25,0 10,0-25,0

Schwefelsäure 5) 15,0 5,0-15,0

Tetrafluorborsäure 5)

(Borfluorwasserstoffsäure) 25,0 10,0-25,0

p-Toluolsulfonsäure (mit mehr

als 5% H2SO4) 25,0 10,0-25,0

Trichloressigsäure 5,0 1,0- 5,0

Trifluoressigsäure 5) 10,0 2,0-10,0

B. Laugen

Ammoniaklösung 5) 35,0 10,0-35,0

Kaliumhydroxid (Ätzkali) 5,0 1,0- 5,0

Natriumhydroxid, wasserfrei (Ätznatron) 5,0 1,0- 5,0

C. Andere Stoffe

Ammoniumhydrogendifluorid 1,0 0,1- 1,0

Ammoniumpolysulfide 5,0 1,0- 5,5

3-Azapentan-1,5-diamin (Diethylentriamin) 10,0 1,0-10,0

4-Azaheptan-1,7-diamin (Dipropylentriamin) 10,0 1,0-10,0

1,3-Butandioldiacrylat 10,0 1,0-10,0

1,4-Butandioldiacrylat 10,0 1,0-10,0

Chromtrioxid (Chromsäureanhydrid) 5,0 0,5- 5,0

Cyclohexylamin 10,0 2,0-10,0

1,2-Diamino-ethan (Ethylendiamin) 10,0 2,0-10,0

3,6-Diazaoctan-1,8-diamin

(Triethylentetramin) 10,0 1,0-10,0

Dicyclohexylamin 10,0 2,0-10,0

N,N-Diethyl-1,3-diaminopropan

(3-Diethylamino-propylamin) 10,0 1,0-10,0

N,N-Dimethyl-1,3-diaminopropan

(3-Dimethylamino-propylamin) 10,0 1,0-10,0

Essigsäureanhydrid (Acetanhydrid) 20,0 8,0-20,0

Isophorondiamin

(3-Aminomethyl-3,5,5-

trimethylcyclohexylamin) 10,0 2,0-10,0

Kaliumhydrogendifluorid 1,0 0,1- 1,0

Morpholin 10,0 1,0-10,0

Natriumhydrogendifluorid 1,0 0,1- 1,0

Polyethylenamine; C 4 bis C 16 Kettenlänge 10,0 2,0-10,0

3,6,9,12-Tetraazatetradecan-1,14-diamin

(Pentaethylenhexamin) 10,0 2,0-10,0

3,6,9-Triazaundecan-1,11-diamin

(Tetraethylenpentamin) 10,0 1,0-10,0

Reizende Stoffe

Acrylate 7) =10,0

2-Amino-2-methyl-propanol =10,0

Ammoniumdichromat 4) = 0,5

3,3,4,4'-Benzophenontetracarbonsäuredianhydrid

(4,4'-Carbonyldiphthalsäureanhydrid) = 1,0

Bernsteinsäureanhydrid = 1,0

2,2-Bis-(4-(2,3-epoxypropoxy)-phenyl)-propan

(Bis(4,4'-glycidyloxyphenyl-propan) = 1,0

Bisphenol-A - Epichlorhydrin-Reaktionsprodukt

(Epoxidharze mit einem durchschnittlichen

Molekulargewicht = 700) = 1,0

2-tert-Butylaminoethylmethacrylat =10,0

1,2-Cyclohexandicarbonsäureanhydrid

(Hexahydrophthalsäureanhydrid) = 1,0

Cyclohexylacrylat =10,0

1,2,3,4-Cyclopentantetracarbonsäuredianhydrid = 1,0

Diethanolamin =10,0

1,2-Epoxy-3-(tolyloxy)-propan

(Kresylglycidylether) = 2,0

Ethan-1,2-dioldimethacrylat

(Ethylenglykoldimethacrylat) =10,0

Ethylacrylat = 5,0

1-(2-Ethylcyclohexanoxy)-2,3-epoxypropan

(Ethylcyclohexylglycidylether) = 2,0

2-Ethylhexylacrylat = 1,0

Formaldehyd 5,0-30,0

Glyoxal =10,0

1,4,5,6,7,7-Hexachlorobicyclo-(2.2.1)-

5-hept-5-en-2,3-dicarbonsäureanhydrid = 1,0

1,6-Hexandioldiacrylat = 1,0

2-Hydroxyethylmethacrylat = 1,0

Hydroxypropylmethacrylat (Gemisch) =10,0

Kaliumchromat 4) = 0,5

Kaliumdichromat 4) = 0,5

Maleinsäureanhydrid = 1,0

Methacrylate 7) =10,0

Methylacrylat = 5,0

Methyl-methacrylat =10,0

2-Methylpropylmethacrylat =10,0

Methyltrichlorsilan = 1,0

Natriumdichromat 4) = 0,5

5-cis-Norbornen-2,3-dicarbonsäureanhydrid = 1,0

Pentaerythrittetraacrylat = 1,0

Pentaerythrittriacrylat = 1,0

Phthalsäureanhydrid = 5,0

Pyromellitsäuredianhydrid = 1,0

Tetrahydrophthalsäureanhydrid = 1,0

p-Toluolsulfonsäure (mit höchstens 5% H2SO4) =75,0

4-Toluensulfonylisocyanat (Tosylisocyanat) = 5,0

Triethylenglykoldiacrylat = 1,0

1,1,1-Trihydroxymethylpropyltriacrylat

(Trimethylolpropantriacrylat) = 1,0

Trimellitsäureanhydrid

(1,2,4-Benzoltricarbonsäureanhydrid) = 0,3

Trioctylzinn-Verbindungen 7) = 1,0

Triphenylphosphit = 5,0

ANHANG E

Inhalt:

I. Begriffsbestimmungen

II. Tastbares Symbol

I. Begriffsbestimmungen

(1) Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis im Sinne des § 11 versehen sind Verpackungen, die das unter Punkt II beschriebene tastbare Symbol

1.

als integralen Bestandteil der Verpackung oder

2.

auf einem Klebeetikett oder sonst in geeigneter Anbringungsweise auf der Verpackung

(2) Im Sinne dieses Anhangs sind

1.

Boden: die Standfläche der Verpackung;

2.

Handhabungsfläche: die Fläche der Verpackung, die vom Benutzer während des üblichen Gebrauchs, dh beim Aufheben und Handhaben während des Öffnens und Entleerens des Inhalts der Packung berührt wird;

3.

untere Kante: der Bereich, in dem sich die aufrecht stehenden Oberflächen und der Boden treffen.

II. Tastbares Symbol

1.

Symbolform, Symbolmaße

1.1. Übliches Maß

Das Symbol ist ein gleichseitiges Dreieck mit spitzen oder abgerundeten Ecken.

An den Ecken sollen die Seiten entweder verbunden oder mit 1,0 mm

abgetrennt sein, nach Wahl des Herstellers.

Die Länge L der Seite soll 18 mm +-2 betragen.

Das Dreieck soll aus einem Rahmen bestehen, dessen Breite B

1,7 mm +-0,2 betragen soll.

Die Höhe H des Rahmenquerschnitts soll zwischen 0,25 mm und 0,5 mm betragen.

Die Form des Querschnitts - siehe Ausschnitt A-A - kann zum Beispiel rechtwinklig oder halbkreisförmig sein. Die Minimumfläche soll sein: 1/2 H x B.


Bild 1 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


1.2. Reduziertes Maß

Für flexible Verpackungen mit integrierten Symbolen kann ein tastbares Symbol mit reduzierten Abmessungen benutzt werden.

L = 9 mm +- 1

B = 1 mm +- 0,1

H = 0,25 mm bis 0,5 mm.

2.

Anordnung des Symbols

2.1. Allgemeine Anforderungen

Das tastbare Symbol soll stets so aufgebracht werden, daß es keine Verwechslung mit anderen erhabenen Mustern erzeugt.

Müssen nach Abschnitt 3. zwei Symbole aufgebracht werden, müssen diese entlang der Oberfläche der Verpackung in beiden Richtungen zueinander den gleichen Abstand aufweisen.

2.2. Verpackung mit Boden

Das tastbare Symbol soll vollflächig auf der aufrechten Oberfläche nahe der unteren Kante innerhalb des in Bild 2 gezeigten Feldes aufgebracht sein.

2.3. Verpackung ohne Boden

Das tastbare Symbol soll auf der Handhabungsfläche so nah wie möglich an dem Öffnungssystem oder an den üblichen (natürlichen) Öffnungspunkten angebracht sein.

2.4. Kleine Verpackungen

Ist die Verpackung zu klein, um ein tastbares Symbol normaler Größe gemäß Abschnitt 1.1. aufzunehmen, ist ein Symbol reduzierter Größe nach Abschnitt 1.2. zu benutzen. Der Anbringungsplatz obliegt der Wahl des Herstellers.


Bild 2 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


3.

Anzahl der Symbole

3.1. Verpackung mit Boden

3.1.1. Rechteckige und quadratische Verpackungen:

Ein Symbol ist auf einer der kurzen Seiten, die eine Länge bis zu 110 mm hat, aufzubringen.

Bei mehr als 110 mm Länge ist ein Symbol auf jeder der kurzen Seiten aufzubringen, bei quadratischen Verpackungen auf zwei gegenüberliegenden Seiten.

3.1.2. Runde Verpackungen

Ein Symbol ist aufzubringen, wenn der Durchmesser der Verpackung bis zu 110 mm beträgt. Bei größerem Durchmesser müssen insgesamt zwei Symbole aufgebracht werden.

3.1.3. Verpackung anderer Form

Ein Symbol ist aufzubringen, wenn der Umfang der Verpackung an der unteren Kante bis zu 345 mm beträgt.

Falls größer, sind insgesamt zwei Symbole aufzubringen.

3.2. Verpackung ohne Boden

Ein Symbol ist aufzubringen, wenn das Volumen der Verpackung bis zu 1,5 l beträgt.

Falls größer, sind insgesamt zwei Symbole aufzubringen.

4.

Haltbarkeit des tastbaren Symbols

Das Symbol soll während der zu erwartenden Benutzungsperiode der Verpackung unter normalen Handhabungsbedingungen tastbar bleiben.

ANHANG F

Liste der krebserzeugenden Stoffe, die als Bestandteile von Zubereitungen die Angabe einer Zusatzbezeichnung erfordern

```

```

Krebserzeugender Stoff Gruppen

```

```

I II III

(sehr stark (stark (gefährdend)

gefährdend) gefährdend)

```

```

Masseanteile in der Zubereitung in vH

```

```

Acrylnitril = 1 1 -0,1

o-Aminoazotoluol = 0,1 0,1 -0,01

4-Aminobiphenyl = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Salze von 4-Aminobiphenyl = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Antimontrioxid = 1 1 -0,1

Arsenpentoxid,

arsenige Säure, Arsensäure

und deren Salze

(Arsenite, Arsenate) = 3 3 -0,3

Asbest = 1 1 -0,1

Benzidin (4,4'-

Diaminobiphenyl) = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Salze von Benzidin = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Benzol = 1

Benzo(a)pyren = 0,1 0,1 -0,005

Beryllium = 1 1 -0,1

Berylliumverbindungen = 1 1 -0,1

Bis(chlormethyl)ether = 0,05 0,05 -0,005 0,005-0,0005

1,3-Butadien = 1

Cadmiumchlorid = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Calciumchromat = 1 1 -0,1

1-Chlor-2,3-epoxypropan

(Epichlorhydrin) = 1

N-Chlorformyl-morpholin = 0,005 0,005-0,0005

Chlormethyl-methylether

(Chlordimethylether) = 1 -0,1 0,1 -0,01

Chrom-III-Chromate = 1 1 -0,1

Cobalt (als Cobaltmetall,

Cobaltoxid und

Cobaltsulfid) = 1 1 -0,1

Diarsentrioxid

(Arsentrioxid) = 3 3 -0,3

Diazomethan = 1 1 -0,1

1,2-Dibrom-3-chlorpropan = 1 1 -0,1

1,2-Dibromethan

(Ethylendibromid) = 1 1 -0,1

Dichloracethylen = 1 1 -0,1

3,3'-Dichlorbenzidin = 1 1 -0,1

Salze von 3,3'-

Dichlorbenzidin = 1 1 -0,1

1,4-Dichlorbuten-2 = 0,1 0,1 -0,01

2,2'-Dichlor-4,4'-

methylendianilin (4,4'-

Methylen-bis(2-

chloranilin)) = 1 1 -0,1

Salze von 2,2'-Dichlor-

4,4'-methylendianilin

(Salze von 4,4'-Methylen-

bis(2-chloranilin)) = 1 1 -0,1

Diethylsulfat = 1 1 -0,1

3,3'-Dimethoxybenzidin

(o-Dianisidin) = 0,5 0,5 -0,05

Salze von

3,3'-Dimethoxybenzidin

(Salze von o-Dianisidin) = 0,5 0,5 -0,05

3,3'-Dimethylbenzidin

(o-Tolidin) = 0,5 0,5 -0,05

Salze von 3,3'-

Dimethylbenzidin

(Salze von o-Tolidin) = 0,5 0,5 -0,05

Dimethylcarbamoylchlorid = 0,05 0,05 -0,005 0,005-0,0005

3,3'-Dimethyl-4,4'-

diaminodiphenylmethan = 1 1 -0,1

N,N-Dimethylhydrazin = 5

1,2-Dimethylhydrazin = 0,1 0,1 -0,01

Dimethylnitrosamin

(N-Nitrosodimethylamin) = 0,01 0,01 -0,001 0,001-0,0001

Dimethylsulfamoylchlorid = 1

Dimethylsulfat = 1 1 -0,1

1,2-Epoxypropan

(1,2-Propylenoxid) = 1

Ethylcarbamat = 1 1 -0,1

Ethylenimin = 1 1 -0,1

Ethylenoxid = 0,1

Hexamethylphosphor-

säuretriamid = 0,05 0,05 -0,005 0,005-0,0005

Hydrazin = 5

2-Methylaziridin

(Propylenimin) = 1 1 -0,1

2-Naphthylamin = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Salze von 2-Naphthylamin = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Nickel (als Nickelmetall,

Nickelsulfid und

sulfidische

Erze, Nickeloxid und

Nickelcarbonat) sowie

Nickelverbindungen in

Form atembarer Tröpfchen = 5 5 -0,5

Nickeltetracarbonyl = 1 1 -0,1

5-Nitroacenaphthen = 1 1 -0,1

4-Nitrodiphenyl = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

2-Nitronaphthalin = 1 1 -0,1

2-Nitropropan = 1 1 -0,1

1,3-Propansulton = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

3-Propanolid

(1,3-Propiolacton) = 1 1 -0,1

Strontiumchromat = 1 1 -0,1

2,3,4-Trichlorbuten-1 = 0,1 0,1 -0,01

Vinylchlorid = 1 1 -0,1

Zinkchromate

(einschließlich

Zinkkaliumchromat) = 1 1 -0,1

ANHANG F

Liste der krebserzeugenden Stoffe, die als Bestandteile von

Zubereitungen die Angabe einer Zusatzbezeichnung erfordern

```

```

Krebserzeugender Stoff Gruppen

```

```

I II III

(sehr stark (stark (gefährdend)

gefährdend) gefährdend)

```

```

Masseanteile in der Zubereitung in vH

```

```

Acrylnitril = 1 1 -0,1

o-Aminoazotoluol = 0,1 0,1 -0,01

4-Aminobiphenyl = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Salze von 4-Aminobiphenyl = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Antimontrioxid *1) = 1 1 -0,1

Arsenpentoxid,

arsenige Säure, Arsensäure

und deren Salze

(Arsenite, Arsenate) = 3 3 -0,3

Asbest (Chrysotil) *1) = 2 2 -0,2 0,2 -0,02

Benzidin (4,4'-

Diaminobiphenyl) = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Salze von Benzidin = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Benzol = 1

Benzo(a)pyren = 0,1 0,1 -0,005

Beryllium = 1 1 -0,1

Berylliumverbindungen = 1 1 -0,1

Bis(chlormethyl)ether = 0,05 0,05 -0,005 0,005-0,0005

1,3-Butadien = 1

Cadmiumchlorid = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Calciumchromat = 1 1 -0,1

1-Chlor-2,3-epoxypropan

(Epichlorhydrin) = 1

N-Chlorformyl-morpholin = 0,005 0,005-0,0005

Chlormethyl-methylether

(Chlordimethylether) = 1 -0,1 0,1 -0,01

Chrom-III-Chromate *1) = 1 1 -0,1

Cobalt (als Cobaltmetall,

Cobaltoxid und

Cobaltsulfid) *1) = 1 1 -0,1

Diarsentrioxid

(Arsentrioxid) = 3 3 -0,3

Diazomethan = 1 1 -0,1

1,2-Dibrom-3-chlorpropan = 1 1 -0,1

1,2-Dibromethan

(Ethylendibromid) = 1 1 -0,1

Dichloracethylen = 1 1 -0,1

3,3'-Dichlorbenzidin = 1 1 -0,1

Salze von 3,3'-

Dichlorbenzidin = 1 1 -0,1

1,4-Dichlorbuten-2 = 0,1 0,1 -0,01

2,2'-Dichlor-4,4'-

methylendianilin (4,4'-

Methylen-bis(2-

chloranilin)) = 1 1 -0,1

Salze von 2,2'-Dichlor-

4,4'-methylendianilin

(Salze von 4,4'-Methylen-

bis(2-chloranilin)) = 1 1 -0,1

Diethylsulfat = 1 1 -0,1

3,3'-Dimethoxybenzidin

(o-Dianisidin) = 0,5 0,5 -0,05

Salze von

3,3'-Dimethoxybenzidin

(Salze von o-Dianisidin) = 0,5 0,5 -0,05

3,3'-Dimethylbenzidin

(o-Tolidin) = 0,5 0,5 -0,05

Salze von 3,3'-

Dimethylbenzidin

(Salze von o-Tolidin) = 0,5 0,5 -0,05

Dimethylcarbamoylchlorid = 0,05 0,05 -0,005 0,005-0,0005

3,3'-Dimethyl-4,4'-

diaminodiphenylmethan = 1 1 -0,1

N,N-Dimethylhydrazin = 5

1,2-Dimethylhydrazin = 0,1 0,1 -0,01

Dimethylnitrosamin

(N-Nitrosodimethylamin) = 0,01 0,01 -0,001 0,001-0,0001

Dimethylsulfamoylchlorid = 1

Dimethylsulfat = 1 1 -0,1

1,2-Epoxypropan

(1,2-Propylenoxid) = 1

Ethylcarbamat = 1 1 -0,1

Ethylenimin = 1 1 -0,1

Ethylenoxid = 0,1

Hexamethylphosphor-

säuretriamid = 0,05 0,05 -0,005 0,005-0,0005

Hydrazin = 5

2-Methylaziridin

(Propylenimin) = 1 1 -0,1

2-Naphthylamin = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Salze von 2-Naphthylamin = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

Nickel (als Nickelmetall, *1)

Nickelsulfid und

sulfidische

Erze, Nickeloxid und

Nickelcarbonat) sowie

Nickelverbindungen in

Form atembarer Tröpfchen = 5 5 -0,5

Nickeltetracarbonyl = 1 1 -0,1

5-Nitroacenaphthen = 1 1 -0,1

4-Nitrodiphenyl = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

2-Nitronaphthalin = 1 1 -0,1

2-Nitropropan = 1 1 -0,1

1,3-Propansulton = 1 1 -0,1 0,1 -0,01

3-Propanolid

(1,3-Propiolacton) = 1 1 -0,1

Strontiumchromat = 1 1 -0,1

2,3,4-Trichlorbuten-1 = 0,1 0,1 -0,01

Vinylchlorid = 1 1 -0,1

Zinkchromate

(einschließlich

Zinkkaliumchromat) = 1 1 -0,1

```

```

*1) Krebserzeugend nach Maßgabe des Anhangs A, Anmerkung E bzw. Anmerkungen in der Stoffliste.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu § 22 und zu den Anhängen A, B und F,

BGBl. Nr. 208/1989)

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit auf Grund des Art. 1 Z 8,9 und 11 bis 17 Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen erforderlich sind, ist die Abgabe der nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.