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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom19. Juli 1990 über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen fürLebensmittel

Geltender Text a fecha 1991-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Verpackungen von Lebensmitteln dürfen nur mit Etiketten in Verkehr gebracht werden, die

1.

mit Druckfarben bedruckt sind, die höchstens 20% organische Lösungsmittel enthalten,

2.

keine toxischen Schwermetalle enthalten und

3.

durch Lösungsmittel auf wässriger Basis entfernbar sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.