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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 4. Jänner 1990 über das Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles

Geltender Text a fecha 1990-01-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Die Einfuhr der in der Anlage angeführten vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus Staaten, welche Nichtvertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989), sind, ist verboten. Dies gilt auch für Zubereitungen, die ausschließlich solche Stoffe enthalten.

Anlage

Stoffe, deren Einfuhr aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls verboten ist:

CCl3F (R 11)
CCl2F2 (R 12)
C2Cl3F3 (R 113)
C2Cl2F4 (R 114)
C2ClF5 (R 115)
CBrClF2 (Halon 1211)
CBrF3 (Halon 1301)
C2Br2F4 (Halon 2402)