Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG)(NR: GP XVII RV 1317 AB 1432 S. 151. BR: 3942 AB 3946 S. 533.)
(9) Die Zulassungsinhaber der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel haben die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zweiter Satz und gemäß § 14 Abs. 1 und 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dreifacher Ausfertigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich zu melden.
(10) Das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz gemäß § 13 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz tritt 12 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Vollziehung
§ 38. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar
hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 79 Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 29 Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen des §8 Abs. 1 Z 2 lit. b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
hinsichtlich der gemäß §§ 3 Abs. 2,6 Abs. 7, 10 Abs. 3 und 35 Abs. 6 und 8 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
hinsichtlich der gemäß §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister fürArbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich der gemäß § 29 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und
hinsichtlich des § 25 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 1 bis 3 und des § 33, soweit diese Bestimmung die Zollämter betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Anlage
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(zu § 35 Abs. 3a)
Pflanzenschutzmittelregister-Nummer: Handelsbezeichnung:
1577 Atranex kombi
1583 Gesaprim 500 flüssig,
Suspension
1656 Lentazin 80
1740 Lentazin flüssig
1751 Atranex 50
1770 Bladazin
1804 Primextra 500 flüssig
1828 Chemazin flüssig
1912 Bladazin flüssig
1934 Eprozin 500 flüssig
1948 Atrazin flüssig Siegfried
1972 Lasso/Atrazin flüssig
2040 VLG-Atrazin 50 WP
2060 Fanoprim 500 flüssig
2087 Herbatranex
2151 Laddok
2174 CL 8563 dry flowable
2176 Prado
2221 Gesaprim Quick
2290 Tristar
2291 Atrazin flüssig AFA
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