Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)
Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)
(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.
(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
(3) Dem Antrag auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,
grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;
Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;
ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)
(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:
das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;
Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)
(5) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 haben
der Antragsteller,
die betroffenen Grundeigentümer,
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).
(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)
(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
Sicherheitsvorkehrungen;
Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.
(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.
(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)
(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(14) Werden Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
(16) Der Landeshauptmann ist in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.
(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen.
(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden. Abweichend von den vorstehenden Anordnungen bestimmt sich die Anpassung bestehender Deponien (Abs. 1 Z 4 und 6), die dem § 31b WRG 1959 unterliegen, an gemäß Abs. 18 erlassenen Verordnungen nach einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen.
(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.
Abkürzung
AWG
Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,
Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,
Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)
(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.
(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
(3) Dem Antrag auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens,
grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers;
Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte;
ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)
(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:
das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;
Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)
(5) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 haben
der Antragsteller,
die betroffenen Grundeigentümer,
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).
(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/1998)
(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
Sicherheitsvorkehrungen;
Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.
(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.
(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)
(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(14) Werden Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
(16) Der Landeshauptmann ist in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen.
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen.
(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden. Abweichend von den vorstehenden Anordnungen bestimmt sich die Anpassung bestehender Deponien (Abs. 1 Z 4 und 6), die dem § 31b WRG 1959 unterliegen, an gemäß Abs. 18 erlassenen Verordnungen nach einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen.
(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.
Abkürzung
AWG
§ 29a. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.
Abkürzung
AWG
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(IPPC)
§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d anzuwenden.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen;
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z 1, 2 und 9.
(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen beim Landeshauptmann während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
die Energie wird effizient eingesetzt;
die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu nehmen.
(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);
erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 (Deponie); § 30d Abs. 6 bleibt unberührt.
(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung der Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden.
Abkürzung
AWG
Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage
§ 29c. (1) Wenn
die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b Abs. 5 über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 oder §§ 30b Abs. 1 und 29b Abs. 4) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Abkürzung
AWG
Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage
§ 29d. (1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
Abkürzung
AWG
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 29e. Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3, in deren Betrieb die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann.
Abkürzung
AWG
Öffentliche Sammelstellen
§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen, wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen einer Kontrolle desselben durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.
(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.
Abkürzung
AWG
Öffentliche Sammelstellen
§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
die Übernahme jener Abfälle unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen,
der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.
(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.
Abkürzung
AWG
Öffentliche Sammelstellen
§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
die Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen,
der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.
(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.
Abkürzung
AWG
Bestimmungen für Deponien
§ 30a. (1) Unbeschadet des § 29 Abs. 2 sind auf Deponien (Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) erforderlichenfalls die §§ 60 bis 67, 69, 70, 72, 111 Abs. 1 und 4, 117 bis 119, 122 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend zu § 29 Abs. 1 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde.
Abkürzung
AWG
Verfahrensbestimmungen für Deponien
§ 30b. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben über den Standort einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens einschließlich Angaben betreffend den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene Gesamtvolumen;
grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;
ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu machen;
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwartenden Immissionen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;
eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;
die für die Stilllegung des Deponiebetriebes vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Art und Höhe der Sicherstellung;
Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebes, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie;
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt.
(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundesgesetz haben:
der Antragsteller;
die betroffenen Grundeigentümer;
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasserrechtsgesetz 1959 gefährdet werden könnten;
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
Nachbarn;
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende Gemeinde;
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959).
(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernissen der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:
das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;
die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L werden eingehalten;
Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2);
die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;
der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten;
die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung erscheint sichergestellt;
es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;
hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen;
die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern;
es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen;
es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;
es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;
es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;
es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet § 30f Abs. 1 Anwendung.
(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien festlegen.
(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;
Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG) und die Information des Landeshauptmanns;
Sicherheitsvorkehrungen;
Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung (Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungsberechtigte für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.
Abkürzung
AWG
Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers
§ 30c. (1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
AWG
Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 30d. (1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 29 Abs. 20), einzuhalten.
(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunternehmen), über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer), dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.
(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art, Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden.
(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen:
die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes;
die Stilllegung des Deponiebetriebes;
Änderungen der Anlagen(teile);
Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik. Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.
(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponiebetreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.
(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landeshauptmanns mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.
(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.
(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert werden.
Abkürzung
AWG
Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
§ 30e. (1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.
(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.
(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.
Abkürzung
AWG
Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 30f. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von Deponien.
(3a) Abweichend zu Abs. 3 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung dieser Deponie.
(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.
(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Abkürzung
AWG
§ 30g. (1) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes.
Abkürzung
AWG
Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen
§ 31. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen Maße bereitstehen.
(2) Stehen im Inland derartige Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu sorgen.
(3) Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.
Abkürzung
AWG
VII. ABSCHNITT
Behandlungsaufträge, Kontrollrechte
Behandlungsaufträge
§ 32. (1) Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.
(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
Abkürzung
AWG
VII. ABSCHNITT
Behandlungsaufträge, Kontrollrechte
Behandlungsaufträge
§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.
(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
Abkürzung
AWG
VII. ABSCHNITT
Behandlungsaufträge, Kontrollrechte
Behandlungsaufträge
§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 11 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 oder 1a Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, 4 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.
(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 keine Anwendung.
Abkürzung
AWG
Kontrollbefugnisse
§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe der öffentlichen Aufsicht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befinden oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen, sodann Personen, in deren Gewahrsame sich die betreffenden Abfälle oder Altöle befanden, schließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 sind befugt, Proben der Abfälle und Altöle sowie von Sachen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie derartige Abfälle oder Altöle sind, in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.
Abkürzung
AWG
Kontrollbefugnisse
§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind
die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40,
Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40a
und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 sind befugt, Proben der Abfälle und Altöle sowie von Sachen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie derartige Abfälle oder Altöle sind, in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.
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