Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)
(5) Die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 betreffend Verpackungen festgelegt werden, obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Entstehen bei der Überwachung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können Verpflichtete durch Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlaß zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.
Abkürzung
AWG
Kontrollbefugnisse
§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind
die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40,
Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40a
und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.
(5) Die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 betreffend Verpackungen festgelegt werden, obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Entstehen bei der Überwachung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können Verpflichtete durch Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlaß zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.
Abkürzung
AWG
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Einfuhr
§ 34. (1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.
(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen.
Abkürzung
AWG
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Einfuhr
§ 34. (1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.
(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der eingeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Bewilligungen sind für Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, mit höchstens einem Jahr, für alle anderen Abfälle mit höchstens drei Jahren zu befristen.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen.
(7) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben.
Abkürzung
AWG
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 34. (1) Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt
durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,
unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,
zu erlassen.
Abkürzung
AWG
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 34. (1) Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt
durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,
unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,
zu erlassen.
(4) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AWG
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 34a. (1) Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
(3) Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 zu übermitteln.
(5) Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 32 Abs. 1 jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.
Abkürzung
AWG
Die Abs. 1 bis 5 und 7 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft;
vgl. Art. VIII
Ausfuhr
§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht;
eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde;
eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
der Bewilligungswerber eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und
eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von 30 Tagen sinngemäß.
Abkürzung
AWG
Zum Inkrafttreten: Durch ein Versehen fehlt in der Aufzählung im
Art. VIII Abs. 5 idF BGBl. Nr. 715/1992 der § 35 Abs. 2 Z 2.
Daraus folgt das Inkrafttreten einen Tag nach der Kundmachung.
Ausfuhr
§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde;
eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
der Bewilligungswerber eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und
eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von 30 Tagen sinngemäß.
Abkürzung
AWG
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Ausfuhr
§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in dem die umweltgerechte Behandlung der in der Notifizierung genannten Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Bestätigung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
der Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist;
eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint
und der Antragsteller oder auf sein Ersuchen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr der Abfälle der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates und den zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten notifiziert hat. Im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller ist die Notifizierung an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates und die zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Die Notifizierung hat folgende Punkte zu enthalten:
Art, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle sowie Namen des Abfallerzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedener Herkunft handelt, ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und die Namen der Abfallerzeuger, sofern diese bekannt sind;
den Namen des Empfängers, der über eine genehmigte Anlage mit einer angemessenen Kapazität verfügen muß;
den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle;
die zuständigen Behörden des Einfuhr- und Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten;
die vorgesehene Transportroute;
die vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene usw.);
die Art der vorgesehenen Verpackung;
die geschätzte Menge;
Informationen des Behandlers über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage).
Der Antragsteller hat dem Antrag Angaben zu den Punkten a bis c und e bis i anzuschließen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln oder behandeln zu lassen. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Eine Abschrift der Notifizierung im Sinne des Abs. 2 Z 9 ist bei der Beförderung der Abfälle oder Altöle bis zu deren Übergabe an den Behandler mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen.
(8) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Einfuhrstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so hat der Exporteur binnen 60 Tagen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie von der Übernahme der betreffenden Abfälle durch den ausländischen Behandler sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
Abkürzung
AWG
Ausfuhr
§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in dem die umweltgerechte Behandlung der in der Notifizierung genannten Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Bestätigung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
der Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist;
eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint
und der Antragsteller oder auf sein Ersuchen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr der Abfälle der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates und den zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten notifiziert hat. Im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller ist die Notifizierung an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates und die zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Die Notifizierung hat folgende Punkte zu enthalten:
Art, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle sowie Namen des Abfallerzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedener Herkunft handelt, ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und die Namen der Abfallerzeuger, sofern diese bekannt sind;
den Namen des Empfängers, der über eine genehmigte Anlage mit einer angemessenen Kapazität verfügen muß;
den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle;
die zuständigen Behörden des Einfuhr- und Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten;
die vorgesehene Transportroute;
die vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene usw.);
die Art der vorgesehenen Verpackung;
die geschätzte Menge;
Informationen des Behandlers über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage).
Der Antragsteller hat dem Antrag Angaben zu den Punkten a bis c und e bis i anzuschließen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Vorliegen der entscheidungsrelevanten Unterlagen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln oder behandeln zu lassen. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Eine Abschrift der Notifizierung im Sinne des Abs. 2 Z 9 ist bei der Beförderung der Abfälle oder Altöle bis zu deren Übergabe an den Behandler mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen.
(8) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Einfuhrstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so hat der Exporteur binnen 60 Tagen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie von der Übernahme der betreffenden Abfälle durch den ausländischen Behandler sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
Abkürzung
AWG
Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 35. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren (§ 35a). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 bestimmten Abfälle.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.
Abkürzung
AWG
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Ausfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 35a. (1) Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen.
(2) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen - insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind - anderes bestimmen, ist die Ausfuhr von Abfällen verboten
in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite,
in Staaten, soweit sie die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Exporteur sowie der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates innerhalb von 90 Tagen nach Verbringung gegebenenfalls mitzuteilen, daß er vom Behandler im Einfuhrstaat keine Bestätigung über die Übernahme des betreffenden Abfalls und keine Bestätigung über den Abschluß der Behandlung erhalten hat.
(4) Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht.
Abkürzung
AWG
Notifizierungsunterlagen
§ 35a. (1) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines. Die notifizierende Person übermittelt dazu
eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle in deutscher oder englischer Sprache sowie im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage,
die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
AWG
Notifizierungsunterlagen
§ 35a. (1) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines. Die notifizierende Person übermittelt dazu
eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle in deutscher oder englischer Sprache sowie im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen wurde.
die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
AWG
Durchfuhr
§ 36. (1) Die Durchfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35, wenn
der den Transport Durchführende dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Durchfuhr gemeldet und
eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen die Einfuhr keine Einwände bestehen, und erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt hat,
die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden und
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den Eingang der Meldung und der Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1 bestätigt hat.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Eingang der Meldung und die Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die Landeshauptmänner der durch den Transport berührten Länder in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
AWG
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 36. (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,
nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,
Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,
dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder
Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind,
zu erteilen.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
Abkürzung
AWG
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 36. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:
für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie
für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,
nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,
Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,
dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder
Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind,
zu erteilen.
(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert;
die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.
(5) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.
(6) Eine Abschrift des Bescheides gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.
Abkürzung
AWG
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Durchfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 36a. (1) Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 36 die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zu bestätigen, ob gegen die Durchfuhr ein Einwand besteht oder nicht.
Abkürzung
AWG
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.
(2) Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.
(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen.
(7) Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.
Abkürzung
AWG
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.
(2) Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.
(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen.
(7) Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 bis 35a oder der Bestätigungspflicht gemäß § 36 auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten.
Abkürzung
AWG
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.
(2) Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.
(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen.
(7) Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 bis 35a oder der Bestätigungspflicht gemäß § 36 auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten.
Abkürzung
AWG
Sicherheitsleistung und Beförderung
§ 37. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.
(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.
(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d ZK-DVO bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen oder Altölen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall oder Altöl ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren auf Veranlassung der Zollstelle gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Zollstelle befindet.
Abkürzung
AWG
Wiedereinfuhrpflicht
§ 37a. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.
(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 36.
Abkürzung
AWG
Datenverbund
§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die gemäß §§ 34 bis 36 bekanntgegebenen Daten für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
(3) Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden an
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
(4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AWG
Datenverbund
§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß § 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
(3) Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden an
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
(4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AWG
Datenverbund
§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
(3) Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden an
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
(4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AWG
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den §§ 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß § 5 erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre und erstmals am 1. April 1995 der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 375 L 0442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 391 L 0156 vom 18. März 1991, zu übermitteln.
(4) Die Kontakte gemäß Abs. 1 bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Abkürzung
AWG
§ 38a. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die zur Erfüllung der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle notwendigen Nachweispflichten zu erlassen.
Abkürzung
AWG
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 32 nicht befolgt;
Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36 einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;
mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;
einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
die in § 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.
(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Abkürzung
AWG
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;
Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;
mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;
einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
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