Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2002-08-07
Status Aufgehoben · 2002-11-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API
7.

entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.

(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

11.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20.

eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;

23.

Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;

24.

die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

25.

entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;

2.

einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.

(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;

6.

eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

11.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20.

eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;

23.

Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;

24.

die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

25.

entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt;

26.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

27.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

28.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

29.

entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.

14.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

15.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

16.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

17.

entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;

6.

eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

11.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20.

eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29.

entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a.einen gemäß § 29a Abs. 3 erteilten Auftrag nicht oder nicht

fristgerecht befolgt.

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;

6.

eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)

11.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20.

eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29.

entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.

f)

mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

6.

eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

8.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

10.

nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

11.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20.

eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2 oder einer Verordnung gemäß den §§ 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

18.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19.

nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

f)

mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

6.

eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

8.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

10.

nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

11.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

20.

eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2 oder einer Verordnung gemäß den §§ 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

18.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19.

nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

20.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

f)

mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 - nicht einhält;

5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;

6.

eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

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