Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2002-08-07
Status Aufgehoben · 2002-11-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API
8.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

10.

nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

11.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;

20.

eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

18.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19.

nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

20.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

f)

mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe bis 500 000 S, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 - nicht einhält;

5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;

6.

eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

8.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b)

mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

10.

nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

11.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;

20.

eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

18.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19.

nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

20.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

f)

mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a)

mit Geldstrafe bis 36 340 Euro, wer

1.

die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

2.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

4.

eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

5.

den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 - nicht einhält;

5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;

6.

eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7.

unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

8.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

b)

mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro, wer

1.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

2.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

3.

Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

4.

Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

6.

entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

7.

gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8.

die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

9.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

10.

nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

11.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

12.

beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

13.

gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

14.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

15.

Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

16.

Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

17.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

18.

die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;

19.

entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;

20.

eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;

21.

eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

22.

Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

23.

entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

24.

entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

26.

entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

27.

eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28.

gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 2 910 Euro, wer

1.

Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

2.

entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;

3.

Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

4.

Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5.

die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

6.

die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

7.

entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

8.

einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

9.

die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10.

Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11.

entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

12.

entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

13.

die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

14.

entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15.

gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16.

entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

17.

entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;

18.

den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;

19.

nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

20.

in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;

d)

mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

e)

mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

f)

mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Abkürzung

AWG

Verjährung

§ 39a. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.“

Abkürzung

AWG

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 3, lit. b Z 10 und 19 und lit. c Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

AWG

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19 (Anm.: richtig: lit. b Z 19) und lit. c

Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

AWG

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4 und lit. c Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

AWG

Aufgaben der Zollorgane

§ 40a. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben

1.

die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,

2.

die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie

3.

die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.

(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Abkürzung

AWG

Aufgaben der Zollorgane

§ 40a. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben

1.

die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,

2.

die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie

3.

die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis 16 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG 1991 eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 5 000 S bis höchstens 20 000 S festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 1 000 S einzuheben.

(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.

(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Abkürzung

AWG

Aufgaben der Zollorgane

§ 40a. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben

1.

die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,

2.

die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie

3.

die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis 16 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG 1991 eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 70 Euro einzuheben.

(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.

(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Abkürzung

AWG

Aufgaben der Gemeinden

§ 41. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5.

Abkürzung

AWG

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1989,

2.

das Altölgesetz 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(3) Soweit sich aus Art. II und V nicht anderes ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der §§ 18 und 32 nicht anzuwenden.

Abkürzung

AWG

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1989,

2.

das Altölgesetz 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(3) Soweit sich aus Art. II und V nicht anderes ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der §§ 18 und 32 nicht anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für § 29 Abs. 8.

Abkürzung

AWG

Aufhebung von Bestimmungen für gefährliche Abfälle

in Landesgesetzen

§ 43. Die mit Art. VIII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Abfälle treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Soweit sich die landesrechtlichen Vorschriften auf die Sammlung von Problemstoffen beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1991 außer Kraft.

Abkürzung

AWG

Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften

§ 44. (1) Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(6) Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.

Abkürzung

AWG

Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften

§ 44. (1) Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(6) Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.

Abkürzung

AWG

Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften

§ 44. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(6) Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.

Abkürzung

AWG

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.

Abkürzung

AWG

Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.

(8) Für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 und des § 35 Abs. 2 Z 9 als erfüllt.

Abkürzung

AWG

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 angesucht wird.

(8) Für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 und des § 35 Abs. 2 Z 9 als erfüllt.

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

Abkürzung

AWG

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF BGBl. Nr. 434/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.

(11) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(12) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.

(13) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.

Abkürzung

AWG

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6a) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

1.

Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung;

3.

eine abfallrelevante Darstellung;

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(6b) Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.

(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF BGBl. Nr. 434/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.

(11) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(12) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.

(13) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.

(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.

(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 zu erstatten.

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden.

(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die Deponieverordnung anzuwenden.

(18) Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (§ 5 Abs. 5 Z 2 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998), die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß § 10 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998.

Abkürzung

AWG

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

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